Ausländerbeschäftigung

Unter den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen grundsätzlich alle nicht österreichischen Staatsbürger.
Generell ausgenommen sind jedoch:

  • Staatsangehörige eines EU-EWR-Staates einschließlich der Kinder und Ehegatten
  • Ausländer mit Asylberechtigung oder subsidiär Schutzberechtigte
  • Ausländer, die Ehegatten oder Kinder österreichischer Staatsbürger sind
  • Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger
  • Auslandskorrespondenten
  • Führungskräfte in Spitzenpositionen einschließlich Ehegatten, Kinder und Hauspersonal

Um alle oben nicht genannten Ausländer beschäftigen zu können, müssen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen, die im Regelfall vom Arbeitgeber einzuholen sind. Im Einzelnen unterscheidet das Gesetz:

  • Zulassung als Schlüsselkraft
  • Arbeitserlaubnis
  • Niederlassungsnachweis/Daueraufenthalt-EG/Niederlassungbewilligung- unbeschränkt
  • Befreiungsschein
  • Entsendebewilligung
  • Joint-Venture, Aus- und Weiterbildungsprogramm
  • Headquarter-Entsendung
  • EU-Entsendebestätigung
  • EU-Freizügigkeitsbestätigung
  • Volontäre, Praktikanten, Au-pairs

Achtung! Der Ausländer benötigt überdies die korrespondierende fremdenrechtliche Genehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungsbewilligung etc.), außer es handelt sich um einen neuen EU-Bürger (Niederlassungsfreiheit).

Im Übrigen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn und Ende der Tätigkeit des Ausländers beim regionalen Arbeitsmarktservice zu melden.