Einkünfte

Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, fällt eine Einnahmenquelle nicht unter einer dieser sieben Einkunftsarten dann besteht auch keine Steuerpflicht (z.B. Lotteriegewinne).

Die einzelnen Einkunftsarten sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte (z.B. Spekulationsgeschäfte, Beteiligungsveräußerung)

Die ersten drei Einkunftsarten nennt man betriebliche Einkünfte, die vier letzterenaußerbetrieblichen Einkünfte. Die Einkünfte sind grundsätzlich als Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen, ergibt sich daraus ein positives Ergebnis, nennt man es bei den betrieblichen Einkünften Gewinn, bei den außerbetrieblichen Einkünften Überschuss. Ein negatives Ergebnis nennt man Verlust.

Innerhalb der Einkunftsarten gibt es teilweise Steuerbefreiungen, wie z.B. Stipendien ohne Gegenleistungscharakter oder das Arbeitslosengeld (allerdings mit Progressionsvorbehalt). Nicht zu den Einkünften und damit steuerlich irrelevant sind Einkünfte aus sog. Liebhabereitätigkeiten.

Siehe auch

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte Land- und Forstwirtschaft
Sonstige Einkünfte
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Liebhaberei
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Ermittlung der Einkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen