Kinderbetreuungsgeld
Die Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldes ist mit 01.01.2010 in Kraft getreten und beinhaltet folgende Eckpunkte:
Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach der selbst gewählten Leisungsart:
Pauschales Kinderbetreuungsgeld
- Variante 30 plus 6: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 36. Lebensmonats (bei Inanspruchnahme beider Elternteile) des Kindes in Höhe von EUR 14,53 pro Tag (ca. EUR 436 pro Monat)
- Variante 20 plus 4: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 24. Lebensmonats (bei Inanspruchnahme beider Elternteile) des Kindes in Höhe von EUR 20,80 pro Tag (ca. EUR 624 pro Monat)
- Variante 15 plus 3: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 18. Lebensmonats (bei Inanspruchnahme beider Elternteile) des Kindes in Höhe von EUR 26,60 pro Tag (ca. EUR 800 pro Monat)
- Variante 12 plus 2: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 14. Lebensmonats (bei Inanspruchnahme beider Elternteile) des Kindes in Höhe von EUR 33.– pro Tag (ca. EUR 1000 pro Monat)
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
- 80% der Letzteinkünfte (bei Bezieher von Wochengeld 80% des Wochengeldes), maximal EUR 66.- pro Tag (ca EUR 2000 pro Monat) bis maximal zur Vollendung des 14. Lebensmonats (bei Inanspruchnahme beider Elternteile)
Anspruch
Kinderbetreuungsgeld wird jeweils nur für das jüngste Kind gewährt. Erhält man in der Zeit des Bezuges ein weiteres Kind, dann endet der Anspruch für das ältere Kind. Bei Mehrlingsgeburten gibt es für jedes weitere Kind eine Erhöhung um 50%, das sind EUR 7,27 pro Tag.
Zuverdienstgrenze
Die Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld beträgt bei den vier Pauschalvarianten EUR 16.200 brutto jährlich, bei der einkommensabhängigen Variante ist ein Zuverdienst nur in Höhe von EUR 5800 jährlich möglich (entspricht in etwa der Geringfügigkeitsgrenze). Der Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, darf jährlich bis zur Zuverdienstgrenze dazuverdienen. Das Einkommen des anderen Elternteils wird dabei nicht berücksichtigt.
Überschreiten der Zuverdienstgrenze
Die Überprüfung der Einhaltung der Zuverdienstgrenze erfolgt immer rückwirkend für ein Kalenderjahr. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, verringert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld um den Überschreitungsbetrag. Dieser Betrag wird per Bescheid rückgefordert, maximal jedoch das gesamte im betreffenden Jahr zu Unrecht bezogene Kinderbetreuungsgeld.