Mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander
Wenn eine Person mehrere Arbeitsverhältnisse unterhält, dann wird pro Arbeitgeber nur die Lohnsteuer einbehalten, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis gilt. In diesem Fall ist eine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend durchzuführen und die Steuer, die progressiv ansteigt, nachzuzahlen.
Auch in der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung, sprich, wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, müssen die SV-Beiträge auch mehrfach abgeführt werden.
Bei einem in Kombination mit einem „normalen“ oder mehreren) geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen muss der Dienstnehmer am Ende des Jahres mit einer Nachzahlung der Beiträge rechnen, das Entgelt aus allen Beschäftigungsverhältnissen zusammengezählt wird. Für den Fall, dass die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wurde, gibt es die Möglichkeit den übersteigenden Betrag zurückzufordern.