Sozialversicherung

Unternehmer, die Inhaber eines Gewerbescheines sind, sind ab Anmeldung des Gewerbes automatisch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) pflichtversichert. Hier erfolgt grundsätzlich eine Weiterleitung der Daten, es ist jedoch zusätzlich eine Versicherungserklärung mit den persönlichen Daten einzureichen. Hier können auch zusätzliche Versicherungen (Arbeitslose, Mitversicherung von Angehörigen, freiwillige Höherversicherung etc.) beantragt werden.

Sollte eine Versicherung nicht gewünscht sein, ist es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Kleinunternehmer, Überschreiten einer Altersgrenze etc.) möglich, eine Befreiung in der Kranken- und Pensionsversicherung zu beantragen. 

Nicht-Gewerbescheininhaber, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, sind in der Regel im Rahmen der „Neuen Selbständigen“ versichert. Hier ist ebenfalls die Abgabe einer Versicherungserklärung erforderlich sowie Angaben über die Tätigkeit, den Umsatz und die Einkünfte. Die Versicherungspflicht selbst ist abhängig vom Überschreiten sogenannter Versicherungsgrenzen.

Ab Vorliegen der Versicherungspflicht werden die Sozialversicherungsbeiträge von der SVA vierteljährlich vorgeschrieben, wobei zu beachten ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Einstufung in der Mindestbeitragsgrundlage erfolgt. Die Nachverrechnung erfolgt dann in der Regel im dritten Jahr der Gründung.

Mittlerweile bietet die SVA auch monatliche Einziehungsaufträge an.