Steuerreform 2015/2016 – Welche Änderungen gibt es im Bereich der Umsatzsteuer?
Für bestimmte Lieferungen und Leistungen wird nunmehr ein neuer Steuersatz von 13 % eingeführt.
Dieser ist im Wesentlichen auf folgende Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden:
- Künstlerische Tätigkeiten, kulturelle Veranstaltungen, Theater, Konzerte, Oper, Kino, Museen, Einfuhr von Kunstgegenständen, etc….
- Eintritte in Schwimmbäder, Tiergärten und dergleichen
- Beherbungsdienstleistungen von Wohn- und Schlafräumen –>spezielle Übergangsregel!
- Inlandpersonenluftverkehr
- Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen
Der bisher bestehende 12 %-ige Steuersatz für den Weinverkauf ab Hof wird abgeschafft und ebenfalls auf 13 % erhöht.
Weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen Lebensmittel, Bücher und Zeitungen, Arzneimittel, Bienen und Blindenhunde.
Bei der Vermietung von Beförderungsmittel kommt es nicht mehr zur Verlagerung des Leistungsort ins Inland, wenn sich der Leistungsort im Drittland befände, sondern der Leistungsort bestimmt sich nach den generellen Leistungsortregeln für die Vermietung von Beförderungsmitteln.
Weitere Änderungen gibt es bei Kfz-Abstellplätzen bei einer WEG, Mitarbeiterrabatte, Ausweitung der Normalwertregelung auf die Lieferung und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.
Diese Änderungen treten mit 01.01.2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze bzw. Sachverhalte anzuwenden die nach dem 31.12.2015 ausgeführt werden oder sich ereignen.
ZU BEACHTEN: Grundsätzlich treten die Änderungen mit 01.01.2016 in Kraft, für Beherbergung inkl Campingumsätze sowie kulturelle Leistungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30.04.2016.
ZU BEACHTEN: Die Verköstigung im Rahmen der Beherbergung unterliegt weiterhin dem Steuersatz von 10 %. Damit ist bei Pauschalpreisen (zB Nächtigung inklusive Frühstück) eine Aufteilung notwendig.