Sozialversicherung für Selbstständige – Was dabei zu beachten ist

Die Höhe der Beitragsvorschreibungen von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist für viele Selbständige noch immer wenig transparent.

Hier die Wichtigsten Informationen in Kürze:

Die laufenden Beiträge an die SVA sind immer als vorläufig anzusehen, da sie auf einer vorläufigen Beitragsgrundlage beruhen. Das kann einerseits die sog Mindestbeitragsgrundlage sein oder die Ermittlung auf Basis eines vergangenen Jahres mittels Aufwertungsfaktor.

Eine Änderung der vorläufigen Einstufung und damit der vorgeschriebenen Beitragsgrundlage ist grundsätzlich möglich.

TIPP: Die Herabsetzung oder Anhebung der vorläufigen Beitragsgrundlage bedarf eines Antrages. Damit entfallen bei realistischer Einschätzung die oftmals hohen Nachzahlungen in Folgejahren.

Wir empfehlen diese Vorgangsweise auch hinsichtlich Glättung der Einkommensteuerprogression.

Auch ist die Einzahlung der GSVG-Beiträge in monatlichen Raten auf Antrag möglich. Die vierteljährlichen Vorschreibungen bleiben aber nach wie vor bestehen.

Für die endgültige Festsetzung der Beiträge erhält die SVA die Einkommensteuerbescheide automatisch vom Finanzamt. Auf Basis des Bescheides erfolgt eine Berechnung der endgültigen Beiträge. Die Vorschreibung dieser erfolgt bei einer Nachzahlung in 4 Teilbeträgen beginnend ab dem nächsten Jahr oder bei einer Gutschrift sofort nach der Festsetzung. In beiden Fällen finden Sie das Wort „Berichtigung“ auf der Vorschreibung.

Sie können davon ausgehen, dass im Regelfall die Nachfestsetzung immer 3 Jahre rückwirkend erfolgt (dh die Beiträge für das Jahr 2016 werden im Jahr 2019 vorgeschrieben – bei einer Nachzahlung auf 4. Teilbeträge aufgeteilt). Ausnahmen gibt es zB bei Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit.

 TIPP: Die SVA selbst bemüht sich um mehr Transparenz. So wurden die Serviceleistungen via Finanzonline/USP ausgeweitet, wie zB die Anfrage des persönlichen Pensionskontos oder die Einsichtnahme in die Vorschreibung.

 

Folgende Werte gelten ab 2018 im Bereich der Sozialversicherung:

Höchstbeitragsgrundlage GSVG Monatlich EUR       5.985,00
Versicherungsgrenze für Neue Selbständige Jährlich EUR       5.256,60