Corona Newsletter comebackstronger Teil IV

Liebe Klienten*innen!

 

Der Frühling ist in vollem Gange und auch die Maßnahmen zur Corona Krise lockern sich schön langsam. Es geht also aufwärts.

Nichtsdestotrotz warten schon viele Unternehmer auf wichtige Unterstützungsmaßnahmen wie zB Auszahlungen aus dem Härtefallfonds Phase II.

In diesem Newsletter wird es daher um diesen Zuschuss gehen, die Anträge dazu können ab Montag den 20.4.2020 gestellt werden.

Wichtige Fristen für andere Förderungspakete sind:

Rückwirkende Anträge für die Corona Kurzarbeit für den Monat März 2020 können nur mehr bis zum 20. April 2020, 24:00 eingebracht werden.

Gestern hat die Antragsstellung für die Phase I des Härtefallfonds geendet. Dieser Einmalzuschuss wird aber auf den Zuschuss der Phase II angerechnet, sodass es zu keinem Nachteil kommt, falls Sie diesen nicht gestellt haben.

Einen Überblick über die Reglungen des Härtefallfonds Phase II haben wir Ihnen schon mit unserem letzten Newsletter gegeben, hier wird es nun konkret.

Uns ist wichtig Sie mit den richtigen Tipps zu versorgen und aufmerksam zu machen, was aus unserer Sicht besonders zu beachten ist, vorbehaltlich der Details die noch in Ausarbeitung sind.

Wir unterstützen Sie sehr gerne bei der Antragstellung und allen Fragen in diesem Zusammenhang. Wir haben dazu einen eigenen Punkt zusammengestellt – siehe dazu weiter unten.

 

Härtefallfonds – Phase II – bis zu € 6.000 Zuschuss möglich

Was sind die Voraussetzungen die erfüllt werden müssen?

In dieser Phase des Fonds geht es um wesentlich mehr Geld, die Überprüfung der Voraussetzungen werde daher mit Sicherheit strenger gehandhabt werden.

Die Grundvoraussetzung ist: Es muss eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegen. Die Unterstützung richtet sich daher an all jene, die grundsätzlich wirtschaftlich gesund sind und nicht auch ohne Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten wären.

  • Dh entweder können (bedingt durch die Corona Krise) laufende Zahlungen nicht mehr getätigt werden ODER
  • Für den überwiegenden Teil des Betrachtungszeitraums gibt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot ODER
  • Der durch die Corona Krise verursachte Umsatzrückgang des Betrachtungszeitraums beträgt mindestens 50%.

Zu beachten: Bei der Überprüfung des erstgenannten Kriteriums wird es auf die vorhandenen finanziellen Mittel (Bankguthaben, Sparbücher, Überziehungsrahmen etc) ankommen. Die beiden letztgenannten Kriterien lassen sich insofern leichter überprüfen als dass diese sich aus den entsprechenden Verordnungen bzw Zahlen der Buchhaltung ergeben.

TIPP: Apropos Überprüfung: Diese wird von der Wirtschaftskammer unter Heranziehen der Daten der Finanzämter stichprobenartig durchgeführt werden, wobei der Antragssteller auskunftspflichtig ist. Wir empfehlen daher vorab bereits eine entsprechende Dokumentation, die Unterlagen müssen auch für 7 Jahre aufbewahrt werden.

 

Was sind die zusätzlichen Voraussetzungen für GmbH Geschäftsführer?

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen und Ausschlusskriterien ist es nicht ausreichend, dass der Geschäftsführerbezug in den entsprechenden Monaten geringer, dh herabgesetzt wird. Es muss auch die GmbH aus der dieser bezogen wird, in einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung sein.

Das wird mit Sicherheit zu verneinen sein, wenn die Gesellschaft durch die COVID-19 Krise lediglich einen geringeren Gewinn als in den Vorjahren macht oder diese bereits mit Hilfe anderer Unterstützungsmaßnahmen (zB Kurzarbeit oder Corona-Hilfsfonds) „über die Runden kommt.“

Zu beachten: In diesem Fall sind auch die Unterlagen der GmbH bei einer Überprüfung vorzulegen. Um sicherzugehen ist daher eine Planungsrechnung für die GmbH mit bzw ohne Reduktion des Geschäftsführerbezugs ratsam.

 

Was ist nun der sogenannte Betrachtungszeitraum?

Es gibt drei unterschiedliche Betrachtungszeiträume, für die jeweils auch ein eigener Antrag einzubringen ist:

Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020

Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020

Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020

 

Wie überprüft man den Umsatzeinbruch?

Für die Berechnung des Umsatzrückganges ist der Umsatz (also vereinfacht gesagt die Einnahmen) für den jeweiligen Betrachtungszeitraum in Bezug zum Vergleichszeitraum des Vorjahres, also 2019, maßgeblich.

  • Betrachtungszeitraum 1: Umsatz zwischen 16.3.2020 bis 15.4.2020 wird verglichen mit Umsatz März 2019
  • Betrachtungszeitraum 2: Umsatz zwischen 16.4.2020 bis 15.5.2020 wird verglichen mit Umsatz des April 2019
  • Betrachtungszeitraum 3: Umsatz zwischen 16.5.2020 bis 15.6.2020  wird verglichen mit Umsatz Mai 2019

TIPP: Alternativ kann auch jeweils ein Drittel des Umsatzes des betreffenden Quartals 2019 (1. Quartal oder 2. Quartal bei den beiden späteren Zeiträumen) verglichen werden. Dies wird vor allem bei kleineren Unternehmen, die eine Quartalsbuchhaltung führen, einfacher sein.

TIPP: Diese Berechnung ist anzustellen unabhängig davon ob für das Jahr bereits ein Steuerbescheid vorliegt oder nicht, da der Umsatz ja bereits feststeht.

Beispiel:              

Umsatz im Betrachtungszeitraum 1 16.03. bis 15.04.2020                   € 2.000

Umsatz im Vergleichszeitraum März 2019                                          € 2.500

Umsatz im 1. Quartal 2019          gedrittelt                                         € 4.100

Die Kriterien sind erfüllt, weil bezogen auf den durchschnittlichen Umsatz des 1. Quartal 2019 ein Rückgang um mehr als 50% erfolgte.

Zu beachten: Diese Rechnung ist für jeden Antrag gesondert vorzunehmen. Wenn Sie daher in einem Betrachtungszeitraum keinen Umsatzrückgang um mehr als 50% hatten, kann für diesen Zeitraum kein Antrag gestellt werden, es sei denn, es ist eine der anderen Voraussetzungen erfüllt.

 

Welche Daten sind nun ausschlaggebend für die Höhe des Zuschusses?

Um eine objektive Überprüfbarkeit vornehmen zu können, werden die Daten der Vorjahre aus den letzten Einkommensteuerbescheiden abgeleitet.

Maßgeblich für den Zuschuss ist das sogenannte Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum verglichen mit dem Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Zu beachten: Es wird grundsätzlich immer der letzte beim Finanzamt veranlagte Einkommensteuerbescheid für den Verdienstrückgang zur Grunde gelegt. Alternativ kann auch der Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre im Zeitraum 2015 bis 2019 herangezogen werden. Eine spätere Abänderung, weil zB der Steuerbescheid 2019 einen höheren Gewinn zeigt, ist nicht möglich.

 

Wie berechnet sich das Nettoeinkommen?

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich automatisch mit den Daten der vorliegenden Steuerbescheide. Vorabberechnen bzw nachvollziehen lässt sich dies wie folgt:

Das Nettoeinkommen des Vorjahres wird aus den Einkommensteuerbescheiden ermitteln. Dazu wird das Einkommen um die tatsächlich entrichtete Steuer gekürzt. Dieser Wert in der Regel durch 12 Monate dividiert ergibt den Vergleichswert.

Zu beachten bei zusätzlichen Einkünften: Wenn Sie nicht ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit/und oder Gewerbebetrieb haben, werden die die Einkünfte (nicht das Einkommen!) um die darauf entfallende Steuer (berechnet mit dem Durchschnittssteuersatz) gekürzt.

Für das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraums wird der jeweilige Umsatz mit der steuerlichen Umsatzrentabilität (Umsatz dividiert durch das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraums – also eines Vorjahres) multipliziert.

Zu beachten: Die jeweiligen Umsatzwerte werden aus den Kennzahlen der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung ermittelt.

Zu beachten: Die Richtlinie geht von Nettoumsätzen aus und führt dazu aus: „In Fällen, in denen und die Waren und Leitungserlöse aus den entsprechenden Einkommensteuerkennzahlen nicht eindeutig als Nettowert ermittelbar ist, wird der Wert pauschal um 10% gekürzt.“

TIPP: Zur Berechnung der Umsatzrentabilität kann auch der Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre (2015 bis 2019) herangezogen werden.

 

Wie hoch ist nun der Zuschuss?

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 80% des Verdienstrückgangs, also des Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum (I, II oder II) bezogen auf das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraums, maximal € 2.000 für jeden Betrachtungszeitraum.

Bei einem Nettoeinkommen von unter € 966,65 beträgt der Zuschuss 90%.

Nebeneinkünfte kürzen den Zuschuss aliquot.

Zu beachten: Ein Zuschuss aus dem Härtefallfonds Phase I (Einmalzuschuss) wird bei der Auszahlung abgezogen.

TIPP: Auch nach Gewährung des Zuschusses ist es noch möglich, bei Vorliegen der Voraussetzungen, in den Corona-Hilfs Fonds (Fixkostenzuschuss) zu wechseln. In dem Fall wird der Zuschuss aus dem Härtefallfonds angerechnet.

 

Was sind die Besonderheiten für Neugründer?

Darunter fallen alle Unternehmer, die zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 gegründet haben. Da kein Vergleichszeitraum der Vorjahre vorliegt, haben diese den Umsatzrückgang aufgrund einer selbst erstellten glaubhaften Planungsrechnung zu ermitteln.

Die Obergrenze des Zuschusses beträgt € 500 pro Betrachtungszeitraum.

Zu beachten: Für Neugründer ist es erforderlich, dass in diesem og Zeitraum eine Versicherung bei der SVS begründet wurde. Eine freiwillige Versicherung (zB durch Opting in) ist ausreichend.

 

Wie und wo ist der Antrag zu stellen?

Die Anträge werden bei der Wirtschaftskammer gestellt, die Frist beginnt am 20. April zu laufen und endet am 31. Dezember 2020.

Damit kann der Antrag für den ersten Beobachtungszeitraum grundsätzlich schon eingebracht werden. Die Folgeanträge dann jeweils nach Ende der entsprechenden Zeiträume.

TIPP: Die Wirtschaftskammer hat bereits einen (möglicherweise noch vorläufigen!) Musterantrag auf ihrer website zur Verfügung gestellt. Diesen finden Sie hier.

TIPP: Sollten Sie keine GLN oder KUR Nummer haben – genügt auch Ihre Steuer- und Sozialversicherungsnummer.

Zu beachten: Wir raten in diesen Fällen nicht zu übereilten Anträgen, da im Vorfeld einige Optimierungsüberlegungen hinsichtlich der Vergleichsjahre getroffen werden sollten. Da aber die Anträge vorbehaltlich der budgetären Mittel bis Ende des Jahres laufen, ist anzuraten nicht zulange zu warten!

 

Wie können wir Sie bei der Antragstellung unterstützen?

Beratungspackage Härtefallfonds Phase II

  • Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen um strafrechtliche Folgen und Rückforderungsansprüche zu vermeiden
  •  Vorabberechnung des Nettoeinkommens für das Jahr 2019
  •  Berechnung aller notwendigen Parameter (Nettoeinkommen, Umsatzrentabilität)
  •  Optimierung des Vergleichszeitraumes (Heranziehen der unterschiedlichen Jahre, Durchschnittsbetrachtung)
  •  Vorabberechnung der Zuschüsse
  •  Bereitstellung aller Informationen, sodass Sie den Antrag mit wenigen Klicks einbringen können
  •  Vorrangige Behandlung Ihrer Anfrage
  •  Vorrangige Erstellung des Jahresabschlusses 2019

Pauschale für Einnahmen/Ausgaben Rechner                                                                  € 250,00 netto

Pauschale für bilanzierende Unternehmen, Gesellschafter von

Personengesellschaften oder bei Nebeneinkünften                                                          € 350,00 netto

Bitte antworten Sie dazu einfach auf den Newsletter mit „Package“ – ihr(e) Klientenbetreuer*in wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Selbstverständlich bieten wir auch Hilfestellung, wenn Sie sich nicht für das Package entscheiden. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach Stunden, je nach Ihrer Vereinbarung.

Zu beachten: Uns ist selbstverständlich bewusst, dass viele unserer Klienten den Zuschuss dringend benötigen. Wir tun unser Bestmögliches die Anfragen rasch zu bearbeiten, bitten aber um Verständnis, dass es erfahrungsgemäß vor allem in den ersten Tagen zu einer längeren Bearbeitungsdauer kommen kann.

 

Auch dieser wird nicht unser letzter Newsletter in Sachen Corona Krise sein.

Im nächsten werden wir Sie vor allem über die bis dahin feststehende Details zum Fixkostenzuschuss (Corona Hilfs-Fonds) informieren.

Bis dahin, achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

 

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team