Abfertigung
Gesetzliche Abfertigungen (alt)
Darunter fallen grundsätzlich alle Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begründet wurden. Eine Abfertigung gebührt beim Austritt des Dienstnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert hat und kein anspruchshindernder Grund gegeben ist (wie zB. Selbstkündigung). Abfertigungen sind begünstig zu versteuern, sofern sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften, eines Kollektivvertrages oder bestimmter genehmigter Dienstordnungen erfolgen. Die Besteuerung erfolgt mit einem festen Steuersatz von 6% und der Bezug ist zudem sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei.
Tipp für die Personalverrechnung: Es ist jedenfalls bei niedrigen Einkünften eine Berechnung nach der Vervielfachermethode anzuwenden. Die günstigere Lohnsteuer ist maßgeblich.
Gesetzliche Abfertigungen (neu)
Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben nun alle Arbeitnehmer, die ab 01.01.2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung neu lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen (= betriebliche Vorsorgekassen) aus. Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber monatlich 1,53% des Bruttoentgelts (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse weiter. Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer die Möglichkeit, sich die Abfertigung auszahlen zu lassen. Dazu müssen die Voraussetzungen einer dreijährigen Betriebsdauer sowie keine auszahlungsschädliche Beendigung des Dienstverhältnisses (z.B. Selbstkündigung oder Entlassung) gegeben sein.
Freiwillige Abfertigungen
Eine begünstigte Besteuerung kommt nur in Betracht, wenn auf die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses die Abfertigung alt angewendet wurde. Freiwillige Abfertigungen sind jedoch nur teilweise mit einem festen Steuersatz von 6% zu versteuern, dieser Teil ist allerdings auch sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei.
Siehe auch
- Steuerberatung
- Jahresabschluss