Arbeitnehmerveranlagung

Letztmalig für das Jahr 2012 kann bis Jahresende die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreicht werden.

Absetzbar sind unter anderem:

Im Bereich der Sonderausgaben

  • Personenversicherungen (Lebens-, Unfall-, Kranken-, Rentenversicherung) – von vor dem 31.12.2016 abgeschlossenen Verträgen
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und –sanierung – von vor dem 31.12.2016 abgeschlossenen Verträgen
  • Steuerberatungskosten
  • Kirchenbeitrag (max EUR 400), Spenden (siehe Kästchen Nr 12)

Im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen

  • Krankheitskosten
  • Kinderbetreuung, auswärtige Berufsausbildung der Kinder

An Werbungskosten können alle jene Kosten abgesetzt werden, die beruflich bedingt, aber nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden wie zB Arbeitsmittel, Reise- und Fahrtkosten, Aus- und Fortbildung, Telefon und Internet bei home office.

Weiteres können gewisse Freibeträge wie zB Kinderfreibetrag, Unterhaltsabsetzbetrag zu einer Steuerrückerstattung führen.

Ab 2016 muss das Finanzamt automatisch eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen, wenn bis Ende Juni keine Erklärung eingereicht wurde, anzunehmen ist, dass der Steuerpflichtige nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte hat und sich eine Gutschrift ergibt.

TIPP: Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es einen Selbstbehalt, dh die Steuerersparnis tritt mitunter nur ein, wenn Sie in einem Jahr einen größeren Betrag bezahlen (zB Zahnarztkosten).

TIPP: Einfach geltend zu machen sind sogenannte Werbungskostenpauschalen (zB für Journalisten und Außendienstmitarbeiter).

TIPP: Gewisse Ausgaben können zwischen den Familienmitgliedern zur Ausnutzung der Progression und von Selbstbehalten optimiert werden.

ZU BEACHTEN: Bei Bezügen von mehreren Arbeitgebern sind Sie verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (sogenannte Pflichtveranlagung), ebenso, wenn Sie einen sogenannten Freibetragsbescheid an Ihren Arbeitgeber übermittelt haben und die tatsächlichen Ausgaben geringer sind.

TIPP: Auch bei Einkünften unter der Steuergrenze oder steuerfreien AMS-Bezügen, können bis zu 10% der SV-Beiträge rückerstattet werden bzw bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Alleinverdiener/erzieherabsetzbetrag (Negativsteuer).