Gewinnfreibetrag – Wieder mehr Auswahl bei den Wertpapieren

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für

  •  Gewinne bis zu EUR 30.000 den sogenannten Grundfreibetrag in Höhe von 13% und zusätzlich
  • für den EUR 30.000 übersteigenden Gewinn einen sogenannten Gewinnfreibetrag – ebenfalls beginnend mit 13% – geltend machen.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages sind Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter. Der Grundfreibetrag kann auch ohne Investitionen geltend gemacht werden (Antrag in der Steuererklärung).

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Beschäftigungsbonus 2017

Wir freuen uns diesmal Sie über gute Neuigkeiten zu informieren.
Der bisher lang diskutierte Beschäftigungsbonus kommt nun doch, und zwar ab 01. Juli 2017 und dies weit umfangreicher als zuletzt angekündigt. Für die Entlastung der Unternehmen stehen insgesamt zwei Milliarden EUR zur Verfügung.

 

Was ist der Beschäftigungsbonus?

Dabei handelt es sich um eine Förderung, zur Senkung der Lohnnebenkosten, die in Form eines Zuschusses an den Dienstgeber ausbezahlt wird.

 

Wer kommt in den Genuss dieser Förderung?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen unabhängig von der Rechtsform und der Branche.

Achtung: Keine Förderung gibt es für Unternehmen die Rückstände bei der Gebietskrankenkasse oder beim Finanzamt haben.

 

Was wird gefördert?

Gefördert wird nur die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze wenn folgende Personen eingestellt werden:

  • beim AMS als arbeitslos gemeldete Personen oder
  • Bildungsabgänger (das sind Personen, die an einer Schule oder Hochschule waren, sofern der Abgang davon nicht länger als zwölf Monate zurückliegt) oder
  • Jobwechsler (das sind Personen, die in den zwölf Monaten vor Eintritt in das Unternehmen in Österreich mindestens 4 Monate durchgängig erwerbstätig und somit pflichtversichert waren).

Es muss sich um ein echtes Dienstverhältnis handeln, das mindestens 4 Monate dauert und es muss mindestens eine Vollzeitstelle (38,5 Wochenstunden) geschaffen werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses über die Dauer von bis zu drei Jahren über 50% der Lohnnebenkosten ausbezahlt. Darunter fallen die DN-Beiträge zur Sozialversicherung der Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und die Kommunalsteuer. Eine Deckelung erfolgt mit der Höchstbeitragsgrundlage des ASVG.

BEISPIEL:

Ein Arbeitnehmer erhält EUR 35.000 brutto pro Jahr, Lohnnebenkosten EUR 10.675,00

50%iger Zuschuss EUR 5.337,50 für 3 Jahre: EUR 16.012,50

 

BEISPIEL:

Ein Arbeitnehmer erhält EUR 75.000 brutto pro Jahr

Maximaler Zuschuss EUR 10.632,30 pro Jahr für 3 Jahre: EUR 31.896,90

(Deckelung mit ASVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 69.720,00)

 

Wie kann der Zuschuss beantragt werden?

Die Dienstnehmer sind zunächst bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Anmeldung wird der Antrag durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beim Austrian Wirtschaftsservice (aws) eingebracht. Die Abrechnung und Auszahlung selbst erfolgt nach Ablauf des ersten Dienstjahres des zu fördernden Arbeitnehmers (frühestens daher ab 01. Juli 2018).

 

SERVICE: Wenn Sie Fragen dazu haben bzw für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an unsere Personalverrechnung.
Frau Angelina Lagger (a.lagger@taxservices.at, DW 19) und Frau Margit Lagger (m.lagger@taxservices.at, DW 19) freuen sich, Sie dabei unterstützen zu können.

 

Weitere Informationen finden Sie auch auf www.beschaeftigungsbonus.at.

Registrierkassenpflicht – die 5 Schritte zur Inbetriebnahme!

Die mit 2017 in Kraft getretenen Regelungen sind als eine Erweiterung der bereits seit 2016 bestehenden Registrierkassen- und Belegerteilungspflichten zu verstehen. Sie gelten für alle Betriebe, die bereits 2016 der Registrierkassenpflicht unterlagen.

Von der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse ist grundsätzlich jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Land- und Forstwirte) betroffen, der Jahresumsätze von mehr als € 15.000,00 erzielt, und davon mindestens € 7.500,00 in Form von Barumsätzen. Auch Bankomat- oder Kreditkartenzahlungen gelten als Barumsätze. Für die Ermittlung der Umsätze sind die Nettobeträge heranzuziehen.

Ab 1. April 2017 gilt die Verpflichtung zur Implementierung einer technischen Sicherheitseinrichtung in die Registrierkasse.

Folgende 5-Schritte sind für die Inbetriebnahme eines solchen Sicherheitssystems bzw Manipulationsschutzes erforderlich:

 

1. Beschaffung einer Signaturkarte

 

Diese können Sie entweder bei ihrem Kassenanbieter (bei neuen Systemen ist diese in der Regel im Paket bereits enthalten) oder bei folgenden Firmen anfordern:

www.a-trust.at

www.globaltrust.eu

www.prime-sign.at

 

2. Initialisierung der Signaturkarte

Darunter versteht man die Ausstattung des Kassensystems mit der Signaturkarte. Dies wird im Regelfall vom Kassenhersteller in Form eines Software-Updates durchgeführt (mittels USB-Stick oder Internet). Bei erst kürzlich neu gekauften Systemen ist dieses möglicherweise schon beinhaltet.

 

3. Erstellung des Startbelegs

Sofort nach der Initialisierung müssen Sie einen Starbeleg erstellen. Dazu wird ein Geschäftsvorfall mit dem Wert Null eingegeben. Danach ist ihre Registrierkasse betriebsbereit.

Innerhalb einer Woche nach der oben genannten Initialisierung müssen die folgenden Schritte erledigt werden:

 

4. Registrierung der angeschafften Signaturkarte und manipulationssicheren Registrierkasse beim Finanzamt

Diese Registrierung kann entweder in einer Eingabemaske oder auch mittels web-Service erfolgen (dazu bitte den Hersteller befragen), jedenfalls aber ist sie über Finanz-Online durchzuführen. Sollten Sie keinen eigenen Zugang haben können wir dies gerne für Sie erledigen.

Dazu werden folgende Daten benötigt:

  • Art der Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit
  • Seriennummer des Signatur- bzw Siegelzertifikats
  • Kassen ID der Registrierkasse
  • AES-Schlüssels der Registrierkasse
  • Namen Ihres Vertrauensdiensteanbieters

 

5.Prüfung des Startbelegs mit Hilfe der BMF-Belegcheck-App

Dieser Check dient der Überprüfung ob die Inbetriebnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Mit dieser App kann der QR Code des Startbelegs bzw aller weiteren Belege überprüft werden. Downloaden können Sie diese unter folgendem link .

Diese App verwenden übrigens auch die Prüfer des Finanzamtes!

 

Die Schritte 1 bis 3 müssen bis 31. März 2017 und die Schritte 4 bis 5 bis spätestens eine Woche nach dem 1. April 2017 erledigt sein.

 

Die Einrichtung der Kasse um eine solche technische Sicherheitseinrichtung verursacht in weiterer Folge neue, zusätzliche Anforderungen an die Belege der Registrierkasse. Die Belege – auch jene, die nicht von einer Registrierkasse ausgestellt werden – mussten auch bisher folgende Daten beinhalten:

  • Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung

Ab 1. April 2017 müssen die Registrierkassenbelege zusätzlich noch folgende Bestandteile aufweisen:

  • Kassenidentifikationsnummer
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  • Maschinenlesbarer Code: Der Code kann unterschiedliche Formen haben. Am Beleg sollte grundsätzlich ein QR-Code angedruckt sein. Wenn der QR-Code aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann der Inhalt des maschinenlesbaren Codes auch ein Link als Barcode sein.

 

Noch Fragen? Bitte kontaktieren Sie dazu Herrn Stephan Mayer, er ist bei uns der Experte auf diesem Gebiet (st.mayer@taxservices.at, DW 15).  

Weitere Hinweise und auch Tipps, wenn etwas nicht funktionieren sollte finden Sie hier.

 

SERVICE: Damit Sie Ihre Registrierkasse zeitgerecht in Betrieb nehmen können, ersuchen wir Sie uns möglichst rasch Bescheid zu geben, welche Schritte wir für Sie durchführen sollen bzw wie wir Sie unterstützen können.

 

Zu beachten: Die Einhaltung der Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflichten sowie die Meldepflicht der Registrierkassen und Signaturkarten wird von der Finanzverwaltung derzeit vermehrt überprüft werden.

Zu beachten: Die oben genannten Anforderungen beziehen sich lediglich auf die Belegerteilungspflicht. Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz müssen weiterhin zusätzliche Anforderungen erfüllen.

 

TIPP: Für die Anschaffung einer elektronischen Registrierkasse oder Umrüstung eines bereits bestehenden Systems sind steuerliche Förderungen vorgesehen. Bei Anschaffungen oder Umrüstungen bis zum 31. März 2017 besteht ein Anspruch auf eine steuerfreie Registrierkassenprämie in Höhe von € 200,00. Diese kann im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Splitter

Trinkgelder die vom Arbeitgeber festgelegt werden (also zB auf der Rechnung die dem Kunden übermittelt wird, separat ausgewiesen sind), sind mangels Freiwilligkeit nicht steuerfrei (Rz 92a LStRl).

Klarstellung, dass nur freiwillige Zuwendungen des Arbeitsgebers zu Begräbniskosten an den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Sofern für den Arbeitnehmer durch eine lohngestaltende Vorschrift ein Anspruch besteht (zB Sterbegelder, Sterbekostenbeiträge, Todesfallbeiträge etc) kommt die Steuerfreiheit nicht zur Anwendung (Rz 101 LStRl).

Wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer am Arbeitsort eine kostenlose E-Ladestation für sein Elektrofahrzeug zur Verfügung stellt, liegt nur dann kein Sachbezug vor, wenn es eine kostenlose E-Ladestation am Abgabeort gibt (Rz 175b LStRl).

Im Rahmen der Altersteilzeit ist die Voraussetzung für die Gewährung derselben, dass der Arbeitgeber die DN-Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung übernimmt. Laut VwGH handelt es sich dabei um einen „geldwerten Vorteil“ aus dem Dienstverhältnis der wiederrum lohnnebenkostenpflichtig ist. Angeblich hat das AMS schon darüber entschieden diese Zusatzkosten zu vergüten. Bei einer Abgabenprüfung ist jedenfalls davon auszugehen, dass es hier zu einer Nachfestsetzung kommt.

Kinderbetreuungskosten – Neudefinition der pädagogisch qualifizierten Person (Rz 884i LStRl)

In Anpassung an die Judikatur des VwGH muss eine pädagogisch qualifizierte Person nunmehr das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung der Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen. Für das Jahr 2017 ist es ausreichend, wenn die betreuende Person die Qualifikation bis zum 31.12.2017 nachholt.

Reduzierte Beiträge in der Pensionsversicherung für ältere Personen

Bei Personen, die bereits die Alterspension erreicht haben, diese aber nicht antreten und weiter arbeiten, reduzieren sich die Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile in der Pensionsversicherung um die Hälfte. Eine Auswirkung auf die spätere Pensionsauszahlung ist damit nicht verbunden.

 

TIPP: Diese Regelung gilt auch für GSVG Versicherte. Grundsätzlich ist die Entscheidung zu treffen, ob man auf den Pensionsantritt und damit die Auszahlung derselben verzichtet, um damit bei späterem Antritt eine höhere Pension zu erhalten. Dies lässt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung errechnen, zeigt aber in dem meisten Fällen, dass ein Verzicht auf die Auszahlung nicht sinnvoll ist.

Wesentlich beteiligter Geschäftsführer–Leistungen an die GmbH und Pkw-Sachbezug

Wenn es nach der Finanzverwaltung geht, unterliegen sämtliche Leistungen, die ein wesentlich beteiligter GmbH Geschäftsführer „seiner“ GmbH verrechnet, der Lohnnebenkostenpflicht. Grund dafür ist die Regelung im § 22 Z 2 2 TS EStG wo „Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art…“ genannt sind.

Der VwGH (2013/13/0061, 1.6.2016) hat nun klargestellt, dass nur jene Leistungen neben den Geschäftsführerbezügen der Lohnnebenkostenpflicht unterliegen, die aus der Tätigkeit des Geschäftsführers stammen. Dies wird allerdings bei zB weiterverrechneten Reisekosten, Spesen etc der Fall sein, nicht aber zB bei Grundstücksvermietung oder Lizenzzahlungen, die ihre „Wurzel“ nicht in der Tätigkeit als Geschäftsführer haben.

Inwiefern die verrechneten Spesen beim Geschäftsführer selbst zu Ausgaben führen, ist für die Lohnnebenkostenpflicht unerheblich.

Betreffend die Lohnnebenkostenpflicht für die Privatnutzung eines Pkw‘s durch wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH gibt es nun eine Absage der Judikatur zu den nicht nachvollziehbaren Aussagen der Finanzverwaltung im Salzburger Steuerdialog 2014. Die Finanzverwaltung ist davon ausgegangen, dass – selbst bei Vorliegen eines Privatanteils von zB 20% – die gesamten Kfz-Kosten lohnnebenkostenpflichtig sind. Sowohl das BFG als auch das LVwG (2015/12/2927-5, 21.06.2016) iS Kommunalsteuer konnten dieser Ansicht Nichts abgewinnen.

Damit kann der Privatanteil wie bisher im Schätzungswege ermittelt werden, dieser Anteil ist DB, DZ und der KommSt-pflichtig.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2017 kann nunmehr dieser geldwerte Vorteil (= „Privatanteil“) auch durch Anwendung der Sachbezugs VO, die grundsätzlich nur für lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer gilt, abgegolten werden (dies war aber bisher bereits gängige Verwaltungspraxis).