Steuerreform 2015/2016 – Kurzer Fahrplan zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Viel Verwirrung und Unmut erzeugt die neu eingeführte Registrierkassenpflicht, zumal noch immer nicht alle Details festgelegt sind.

 

Betroffen davon sind alle Betriebe, deren Umsätze EUR 15.000,00 und deren Barumsätze EUR 7.500,00 im Jahr übersteigen.

Unter Barumsätze fallen auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen.

Erfasst werden müssen alle Bareinnahmen (nicht Bankomat- oder Kreditkartenumsätze – diese sind nur für og Grenze relevant) mittels einer elektronischen Registrierkasse, eines Kassensystems oder einem sonstigen elektronischen Aufzeichnungsystems.

Unternehmen die Umsätze außerhalb des Betriebsortes tätigen wie zb Masseure, Ärzte, Reiseleiter etc dürfen die Umsätze nach Rückkehr an den Betriebsort in die „Registrierkasse“ eingeben, wenn unterwegs ein Beleg ausgestellt wurde.

 

Ab 01.01.2017 sind diese Aufzeichnungssysteme durch technische Sicherheitseinrichtungen vor Manipulationen zu sichern.

 

Hingegen haben alle Unternehmer, dh auch Vermieter bei sämtlichen Barzahlungen (auch Bankomat- oder Kreditkartenzahlungen) dem Kunden einen Beleg zu erteilen, der folgende Merkmale enthält:

  1. Bezeichnung des leistenden Unternehmers
  2. Fortlaufende Nummer
  3. Tag der Belegausstellung
  4. Menge und handelsübliche Bezeichnung oder Art und Umfang der erbrachten Leistung
  5. Betrag der Barzahlung

 

Der Kunde hat eine Belegannahmepflicht, deren Nichtbefolgung jedoch sanktionslos bleibt.

 

TIPP: Da unter Registrierkasse jedes elektronisches Aufzeichnungssystem fällt, genügt im einfachsten Fall eine Software für einen PC, ein Notebook, ein Tablet oder auch ein Smartphone mit angeschlossenem Drucker! Auch werden von manchen Softwareherstellern Cloud-Lösungen angeboten.

 

TIPP: Für Einnahmen/Ausgaben Rechner ist es nicht verpflichtend zusätzlich ein Kassabuch zu führen.

TIPP: Die Einzelheiten dazu, was ein manipulationsicheres technisches Aufzeichnungssystem ist, sind in der (noch nicht veröffentlichten) Registrierkassensicherheits-VO (RKS-V) geregelt und richten sich primär an die Hersteller (dh sind für normale Anwender völlig unverständlich formuliert). Es ist daher anzuraten, falls sie bereits eine Registrierkasse haben, eine Aufrüstung mit dem Hersteller zu besprechen und sich auch entsprechend einschulen zu lassen und auch noch bis zur Veröffentlichung der VO abzuwarten.

ZU BEACHTEN. Die Mindestmerkmale der Belegerteiligungspflicht – wie oben dargestellt – sind ungeachtet der umsatzsteuerlichen Rechnungsmerkmale (wie zB UID-Nummer)!

ZU BEACHTEN: Wird trotz Verpflichtung keine Registrierkasse verwendet, löst dies damit grundsätzlich keine Schätzungsbefugnis der Umsätze durch das Finanzamt aus, dies stellt allerdings, so wie die Verletzung der Belegerteilungspflicht, eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Geldstrafen bis EUR 5.000,00 zu ahnden ist. Werden Registrierkassen hingegen vorsätzlich manipuliert und damit Abgaben hinterzogen, so ist das Strafausmaß bis zu 200 % des hinterzogenen Betrages bzw ab einer Höhe von EUR 100.000,00 bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafen bis zu EUR 1 Million.

ZU BEACHTEN: Sonderregelungen gibt es für Umsätze mit der „kalten Hand“ dh Betriebe die nicht in fest umschlossenen Räumlichkeiten tätig sind (zB Maronibrater, Weihnachtsmarkt). Nicht darunter fallen allerdings Umsätze in Kiosken (zB Würstelstand).

SERVICE: Wenn Sie vor der kompletten Neuanschaffung eines Kassensystems stehen, kontaktieren Sie uns bitte. Vielleicht können mit einer elektronischen Datenübernahme in die Buchhaltung Kosten gespart werden.

 

Steuerreform 2015/2016 – Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf Aufschüttungen – ist die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen noch vorteilhaft?

Ein zentraler Faktor bei Kapitalgesellschaften (GmbH´s und AG‘s) ist die Besteuerung der Gewinne im Unternehmen mit lediglich 25%. Erst bei Ausschüttung an die Anteilsinhaber fällt nochmal Steuer in Form der Kapitalertragsteuer an. Diese beträgt bis 31.12.2015 25 % und wird mit Wirkung ab 01.01.2016 auf 27,5 % angehoben.

 

Damit erhöht sich der Steuersatz bei Vollausschüttung von 43,75 % auf 45,625 %. Im Gegenzug wurde durch die Steuerreform der Einkommensteuertarif gesenkt, wodurch sich die Frage des Günstigkeitsvergleiches zwischen GmbH und Einzelunternehmen aus steuerlicher Sicht neu stellt.

 

Wesentlicher Faktor für die Steuerbelastung ist die Frage, ob die Gewinne aus der GmbH ausgeschüttet werden oder im Unternehmen verbleiben können. Je nachdem ergeben sich unterschiedliche Szenarien, die auch abhängig sind von der Geltendmachung des Gewinnfreibetrages im Einzelunternehmen durch Investitionen bzw Anschaffung von Wohnbauanleihen.

 

Tatsache ist aber, dass sich der „Break Even“ Punkt nach der Steuerreform nach oben verschiebt, dh tendenziell die Gewinne in der GmbH höher sein müssen um einen Steuervorteil zu erzielen.

 

TIPP: Ein-Personen-GmbH´s haben den Vorteil, durch eine gewisse Flexibilität bei der Höhe des Geschäftsführerbezugs sowohl das System der Einkommensteuer als auch das der Körperschaftsteuer zu nutzen.

TIPP: Wenn ausschüttungsfähige Gewinne vorhanden sind, ist zu überlegen, diese noch vor Jahresende auszuschütten. Sollte nicht genügend Liquidität im Unternehmen vorhanden sein, können diese auch fremdfinanziert werden und den Gesellschaftern in Raten ausbezahlt werden.

TIPP: Wie bereits bekannt, besteht grundsätzlich für Gewinnausschüttungen von kammerzugehörigen Gesellschaften an wesentlich beteiligte Geschäftsführende- Gesellschafter Sozialversicherungspflicht. Einer unbestätigten Meldung zufolge sollen diese Beiträge bis Ende des Jahres von den Sozialversicherungsanstalten nicht nachverrechnet werden. Auch das spricht für eine vorgezogene Gewinnausschüttung.

SERVICE: Da bei der Entscheidung zwischen Einzelunternehmen bzw Personengesellschaft und GmbH verschiedene Faktoren zu betrachten sind, beraten wir Sie gerne diesbezüglich und finden mit Ihnen gemeinsam eine optimale Lösung. Grundsätzlich sind Rechtsformänderungen jederzeit und auch mit steuerlicher Rückwirkung möglich.

 

Steuerreform 2015/2016 – Verkauf von Immobilienvermögen wird teurer

Nicht nur die Veranlagung von Kapitalvermögen wird künftig teurer besteuert (siehe auch nachfolgend), auch die sog Immobilienertragssteuer wird künftig von 25 % auf 30 % angehoben.

Diese Anhebung gilt sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich und gilt auch für Altvermögen. Damit erhöht sich die Immobilienertragssteuer bei sog Altvermögen (Grundstücke, die vor 31.03.2002 erworben wurden) von 3,5 % auf 4,2 % des Verkaufspreises.

Eine nicht unwesentliche Verteuerung bringt auch der Wegfall des sog Inflationsabschlages mit sich, der ab dem 11. Jahr der Anschaffung  immerhin 2 % des Veräußerungsgewinnes betrug.

 

TIPP: Maßgeblich ist – entgegen dem ursprünglichen Begutachtungsentwurf – das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag. Wird dieser noch bis 31.12.2015 abgeschlossen, so gilt noch die Altregelung.

 

TIPP: Trotz der eher seltenen Anwendungsfälle gibt es zwei Erleichterungen. Zum Einen können Verluste aus Immobilienveräußerungen nunmehr auf 15 Jahre verteilt und zu 60 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegenverrechnet werden (bisher war dies nur im Jahr der Verlustentstehung möglich) und zum Anderen können bei Versteuerung der Einkünfte zum Tarif auch Ausgaben wie zB Beratungskosten, Maklerkosten etc abgezogen werden.

 

Steuerreform 2015/2016 – Wann sollten Grundstücke noch vor Jahresende übertragen werden?

Ebenfalls ein massiver Einschnitt ist die Anhebung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen, Erbanfall) innerhalb der Familie.

Bis zum 31.12.2015 beträgt die Grunderwerbsteuer für diese Fälle 2 % vom 3-fachen Einheitswert, ab dem 01.01.2016 bemisst sich diese nach dem sog Grundstückswert und unterliegt einem gestaffelten Tarif von 0,5 % bis 3,5 %.

Dieser Grundstückswert kann künftig auf 3 Arten ermitteln werden:

 

  1. Pauschalwertmethode abgeleitet aus dem 3-fachen Einheitswert mit einem Hochrechnungsfaktor, der durch eine noch nicht veröffentlichte Verordnung bestimmt ist
  2. Ableitung aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel oder
  3. Nachweis durch ein Schätzgutachten

 

Bei Veräußerungen von Immobilien außerhalb der Familie gilt bereits jetzt als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der Gegenleistung (idR der Verkehrswert), hier gibt es zur bisherigen Rechtslage keine Änderung.

 

Außer bei Immobilien mit einem sehr niedrigen Verkehrswert, wird es in jedem Fall zu deutlich höheren Übertragungskosten kommen.

 

TIPP: Werden Immobilien an Kinder im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge geschenkt, können diese durch Einräumung eines Wohnrechts, Fruchtgenussrechts oder/und durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot geschützt werden.

 

ZU BEACHTEN: Sonderkonstruktionen über Personengesellschaften (Anteilsvereinigung, Anteilsübertragungen) werden künftig ebenfalls erschwert und sind daher in den meisten Fällen keine Alternative mehr.

 

ZU BEACHTEN: Werden Übertragungen innerhalb von 5 Jahren an ein und dieselbe Person durchgeführt, sind diese zusammenzurechnen und erhöhen damit den Steuersatz.

 

SERVICE: Um Ihnen eine Entscheidungsgrundlage für eine Übertragung noch bis Ende des Jahres zu geben, rechnen wir Ihnen sehr gerne kurzfristig den Steuervorteil aus.

 

Steuerreform 2015/2016 – Was ändert sich bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung?

Gleich vorweg, im Bereich der Immobilienbesteuerung gibt es massive Änderungen durch die Steuerreform, es wird mit Mehreinnahmen von EUR 550 Millionen jährlich gerechnet.

Alle Änderungen treten bereits mit 01.01.2016 in Kraft und betreffen einerseits die Abschreibungsmöglichkeiten des Kaufpreises andererseits die Kosten für Wohnungssanierungen.

Während bisher in der Regel der Kaufpreis samt Nebenkosten, wie Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Beglaubigungs- und Vertragserrichtungskosten (sog Anschaffungskosten) mit einem Anteil von 80 % abgeschrieben werden konnte, verringert sich nun dieser Gebäudeanteil auf 60 %. Durch die Kürzung der Bemessungsgrundlage geht definitiv ein Teil des Absetzpostens verloren.

Bei den Abschreibungssätzen ergeben sich insofern Änderungen, als dass nunmehr der 2 %ige Abschreibungssatz für Althäuser wegfällt und damit die gesetzliche Abschreibung 1,5 % beträgt, was einer Nutzungsdauer von 66,67 Jahren entspricht.

Bei Sanierungsaufwendungen, die bisher auf 10 Jahre zu verteilen waren (sog Instandsetzungsaufwendungen) verlängert sich die Dauer auf 15 Jahre. Auch sind bisherige Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre umzurechnen.

Im betrieblichen Bereich gibt es ebenfalls die verpflichtende Verteilung von Instandsetzungsaufwand für Wohnhäuser auf 15 Jahre und die Berichtigungspflicht für Wertsansätze der Vorjahre.

Zudem werden bei Gebäuden im Betriebsvermögen die Abschreibungsdauern von bisher 2 %, 2,5 % bzw 3 % auf 2,5 % für alle Büro- und Betriebsgebäude vereinheitlicht und für alle Wohngebäude auf 1,5 % reduziert.

Die Sonderreglung der Aufteilung der Anschaffungskosten in 80 % Gebäude und 20 % Grund und Bodenanteil gab es bisher auch im Betriebsvermögen nicht, hier ist man daher weiterhin auf ein Schätzgutachten angewiesen.

 

TIPP: Auch im Privatbereich kann eine andere Aufteilung als nunmehr 60/40 bzw auch eine andere Abschreibungsdauer gewählt werden, wenn ein diesbezügliches Schätzgutachten vorliegt. Es wurde auch eine Verordnung angekündigt, die abweichende Aufteilungsverhältnisse begünden kann.

 

ZU BEACHTEN: Die Änderungen treten zwar erst ab 2016 in Kraft, jedoch müssen bei bestehenden Gebäuden diese trotzdem vorgenommen und damit im Jahr 2016 berichtigt werden!

 

Steuerreform 2015/2016 – Allgemeine Informationen

Die Steuerreform 2015/2016 umfasst die Ziele Entlastung, Vereinfachung, Bürokratieabbau, Konjunkturbelebung und Budgetkonsolidierung. Ob diese erreicht werden, bleibt abzuwarten.

 

Dafür werden geplante EUR 4,9 Milliarden ausgegeben:

 

Tarifsenkung sowie Erhöhung der Absetzbeträge im Bereich der Einkommensteuer

Erhöhung der Negativsteuer für Kleinstverdiener

Entlastung für Familien, Erhöhung der Familienbeihilfe

Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft wie zB Erhöhung der Forschungsprämie und Möglichkeit von Crowdfunding.

 

Wo soll das Geld herkommen?

 

Bekämpfung von Steuerbetrug EUR 1,9 Milliarden

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Bekämpfung von Scheinfirmen, Scheingeschäften, gewerbsmäßigem Pfusch und Schwarzarbeit im Hausbau sowie e-card Missbrauch

 

Strukturmaßnahmen EUR 900 Millionen

Erhöhung der Umsatzsteuer von 10 % auf 13 % für gewisse Lieferungen und Leistungen

Erhöhung der Steuern im Bereich von Immobilien und Vermietung & Verpachtung

Erhöhung des Sachbezugs bei Kfz, Streichung Bildungsprämie /-freibetrag

 

Solidaritätspaket EUR 400 Millionen

Erhöhung der Grunderwerbssteuer und Immobilienertragssteuer bei Immobilienübertragungen

Erhöhung der Kapitalertragssteuer

 

Selbstfinanzierung durch Erhöhung der Kaufkraft/Konsum EUR 850 Millionen

 

Einsparungen bei Förderungen und Verwaltung EUR 1,1 Milliarden