Auftraggeberhaftung – Erleichterungen 2015

 

Mit der sog Auftraggeberhaftung haben die Finanzverwaltung und die Gebietskrankenkassen Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Baugewerbe gesetzt.

Betroffen von der Auftraggeberhaftung sind nur Unternehmen, die sog Bauleistungen erbringen, wobei dieser Begriff relativ weit gefasst ist.

In der Praxis haben sich allerdings zahlreiche Probleme im Ablauf ergeben.

Ab 01.01.2015 gibt es daher folgende Vereinfachungen:

Auf die sog HFU-Liste, auf der sich alle haftungsfreistellenden Unternehmen befinden, können sich nunmehr auch Unternehmer eintragen lassen, die keine Dienstnehmer beschäftigen, sofern der betreffende Unternehmer nach dem GSVG versichert ist und keine Beitragsrückstände hat.

Weiteres ist nunmehr die Abfuhr von einbehaltenen Beträgen und damit die Haftungsfreistellung auch möglich, wenn der Auftragnehmer (noch) keine Dienstgebernummer hat.

ZU BEACHTEN: An den grundsätzlichen Voraussetzungen, der Erbringung von Bauleistungen innerhalb der letzten Jahre (dh Jungunternehmer können nicht auf die HFU-Liste kommen) und der pünktlichen Entrichtung der Abgaben hat sich Nichts geändert.

Steuerfreie Geschenke an Kunden

Grundsätzlich fallen Geschenke an Kunden unter die sog Repräsentationsaufwendungen und sind damit steuerlich nicht abzugsfähig.

Nicht abzugsfähig sind daher auch übliche Geschenke, insbesondere auch zu Weihnachten wie zB Blumen, Bonbonieren, Bücher, Geschenkkörbe.

Ausnahmen gibt es für Geschenke, bei denen der Werbeeffekt im Vordergrund steht.

Darunter fallen beispielsweise Geschenkboxen mit Firmenlogo, Weinflaschen mit Firmenetikett oder auch andere mit Logo versehene Geschenke (Kugelschreiber, USB-Sticks etc).

TIPP: Kundenveranstaltungen im Rahmen Ihres Marketingplanes können steuerlich geltend gemacht werden, nicht jedoch, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinden oder etwa anlässlich eines Geburtstages.

TIPP: Wenn Sie Kunden beschenken, empfehlen wir eine entsprechende Dokumentation, dh beispielsweise ein Foto der Firmen-Etiketten und auch eine Liste der Empfänger.

TIPP: Eine gute Alternative zu Kundengeschenken sind Spenden an begünstigte Organisationen. Diese sind bis zu 10 % des laufenden Gewinnes steuerlich absetzbar (siehe auch Kästchen Nr. 12). Informieren Sie die Kunden mit einem entsprechenden Hinweis (zB in einer Aussendung oder auf der website).

ZU BEACHTEN: Teure Geschenke an Kunden wie zB Reisen haben Entgeltcharakter und sind damit grundsätzlich absetzbar, führen jedoch beim Empfänger zu einer Steuerpflicht.

Prämien vom Finanzamt

Die Forschungsprämie beträgt 10 % der begünstigten Aufwendungen und wird direkt vom Finanzamt ausbezahlt.

Voraussetzungen für die Geltendmachung ist nunmehr die Einbeziehung der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft).

Der Nachweis kann

  • vor Beginn der Forschung (ex-ante) mit Ruling durch die FFG erfolgen (FO-Bestätigung kostet etwa EUR 1.000) oder
  • ex-post bei Beantragung der Prämie mittels eines (kostenfreien) Gutachtens bei der FFG erfolgen.

Weiterhin gibt es auch die Forschungsprämie für die sog Auftragsforschung.

TIPP: Die Geltendmachung der Forschungsprämie ist auch für die „experimentelle Entwicklung unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden“ möglich, dh auch zB für Bereiche wie Softwareentwicklung.

TIPP: Vor allem bei größeren Projekten lohnt sich auch die Möglichkeit bei der FFG einen sog Feststellungsbescheid anzufordern (Bestätigung dem Grunde nach) und eventuell eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers (auch der Höhe nach) einzuholen.

PRAXIS: Sowohl das Ruling im Vorhinein wie auch die Beantragung des Gutachtens ist über Finanz-Online möglich.

Weiteres kann eine sog Bildungsprämie in Höhe von 6 % der Aufwendungen geltend gemacht, sofern es sich dabei um Rechnungen von Aus- und Fortbildungseinrichtungen handelt und diese im betrieblichen Interesse der Arbeitgeber getätigt werden.

ZU BEACHTEN: Alternativ zur Bildungsprämie kann ein sog Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend gemacht werden.

 ZU BEACHTEN: Der Bildungsfreibetrag bzw die Bildungsprämie kann nur für echte Dienstnehmer und nicht für den Steuerpflichtigen selbst oder mehrheitlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH geltend gemacht werden.

Mehr Nettogehalt für Ihre Mitarbeiter

Nachfolgend finden Sie einige Möglichkeiten, Ihren Mitarbeitern finanzielle Vorteile zukommen zu lassen, ohne die Gehaltsnebenkosten wesentlich zu erhöhen:

  • Auszahlung von bis zu 10 Überstunden im Monat steuerfrei (max EUR 86)
  • Ausnützung des sog Jahressechstels durch einmalige Prämienzahlung (jedoch mit dem laufenden Gehalt 14mal ausbezahlt)
  • Jobticket: Kostenersatz für das billigste Massenbeförderungsmittel ist lohnsteuer- und beitragsfrei
  • Steuer- und beitragsfreie Auszahlung von Reisekosten und Kilometergeldern
  • Einzahlungen in eine Lebens-/Kranken- oder Unfallversicherung bis zu EUR 300 pro Jahr
  • Einzahlungen in eine Pensionskasse bis zu 10 % der Lohn- bzw Gehaltssumme
  • Zahlungen für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge sind begünstigt
  • Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung bis max EUR 500 pro Jahr

ZU BEACHTEN: Die oben genannten Begünstigungen dürfen in der Regel nicht als Gehaltsersatz gewährt werden, sind aber eine gute Möglichkeit, sowohl auf Ihrer Kostenseite zu sparen als auch den Mitarbeiter begünstigte Leistungen zuzuerkennen.

ZU BEACHTEN: Beim jobticket muss die Rechnung auf den Dienstgeber lauten und den Namen des Dienstnehmers enthalten.

SERVICE: Unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter dabei, alle steuerlichen Möglichkeiten auszunützen. Vielfach erübrigt sich eine Arbeitnehmerveranlagung, wenn zB bei unregelmäßigen Bezügen eine Aufrollung im Dezember erfolgt bzw wissen nicht alle Mitarbeiter über alle Begünstigungen bescheid (Pendlerpauschale, Alleinverdiener, Negativsteuer etc). Wir bieten Ihnen gerne an, im Rahmen der Personalverrechnung eine entsprechende Überprüfung durchzuführen!

TIPP: Generell lohnt es sich darüber nachzudenken, wie Sie gute Mitarbeiter auch ohne monetäre Aspekte halten und zufriedenstellen können. Maßnahmen wie Weiterbildung sind sogar teilweise gefördert und wirken sich ebenso wie flexible Arbeitszeiten, home office etc positiv auf das Betriebsklima aus. Eine Lösung kann auch in der Gewährung von mehr Freizeit durch zusätzliche Urlaubstage bestehen. Gerne überarbeiten wir dazu Ihre bestehenden Dienstverträge bzw. erstellen Zusätze zu diesen.

Handwerkerbonus noch für 2014 möglich

Mit dem sog Handwerkerbonus werden Handwerker-Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Renovierung oder Sanierung von privatem Wohnraum gefördert. Nicht in die Förderung miteinbezogen können Material- oder Entsorgungskosten. Unerheblich ist, ob es sich dabei um ein Eigenheim oder ein gemietetes Objekt handelt.

Die Förderung beträgt 20 % der Handwerkerkosten von bis zu EUR 3.000 pro Jahr, also maximal EUR 600 pro Förderwerber und Wohneinheit.

Der Handwerker muss eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 11 UStG) ausstellen, in der die Arbeitsleistung von den Materialkosten getrennt ausgewiesen ist. Die Bezahlung der Rechnung muss in dem oben genannten Zeitraum erfolgen.

ZU BEACHTEN: Da der Fördertopf für das Jahr 2014 bereits ausgeschöpft war, können zwar weiterhin Anträge gestellt werden. Gefördert werden aber nur mehr Leistungen, die nach dem 19.11.2014 erbracht wurden bzw bei denen Anzahlungen nach diesem Zeitraum geleistet wurden.

TIPP: Für das Jahr 2015 beträgt der Fördertopf 20 Mio EUR, gilt allerdings für den Zeitraum 19.11.2014 bis 31.12.2015. Anträge sollten daher rasch gestellt werden, da bereits wieder mit einer Ausschöpfung vor Jahresende zu rechnen ist.

Veranlagung in Immobilien

Da wir bei vielen unserer Klienten großes Interesse an Immobilienveranlagungen festgestellt haben, haben wir Mitte November ein Klientenseminar zu diesem Thema veranstaltet.

Die wichtigsten Fragestellungen waren:

  • Welche Objekte eignen sich für Veranlagungen?
  • Abschreibung, Investitionen und sonstige Ausgaben
  • Verrechnung mit oder ohne Umsatzsteuer?
  • Stolpersteine: Liebhaberei, Vorsteuerberichtigung
  • Gestaltungsmöglichkeiten: Steuersplitting, Fruchtgenuss, Baurecht
  • Vermögensaufbau in einer GmbH bzw Privatstiftung
  • Alternativen dazu: Zinshaus, Vorsorgewohnung, Bauherrenmodell, Immobilienfonds

Wir konnten uns über etwa 50 Teilnehmer freuen und planen für nächstes Jahr wieder eine Veranstaltung in diesem Bereich.

SERVICE: Gerne können Sie die Seminarunterlagen bei uns anfordern.