Steueroptimierung bei Einnahmen/Ausgaben Rechner

Unternehmen, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen/Ausgaben Rechnung ermitteln, können mitunter einer Gewinnverlagerung in das Folgejahr vornehmen. Dazu können entweder

  • Einnahmen in das Folgejahr verschoben oder/und
  • Ausgaben in das heurige Jahr vorgezogen werden.

Um eine Anerkennung durch das Finanzamt nicht zu gefährden, sind einige Punkte zu beachten:

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie zB Einnahmen aus freien Dienstverträgen oder Ausgaben für Miete, Leasing etc werden für 15 Tage nach dem Stichtag noch dem alten Jahr zugerechnet.
  • Werden Forderungen absichtlich stehen gelassen, so werden diese Einnahmen ebenfalls noch dem alten Jahr zugerechnet. Hier ist also Vorsicht geboten und gegebenenfalls die Rechnungslegung erst im neuen Jahr vorzunehmen.
  • Freiwillige Zahlungen an die SVA für zu erwartende Nachzahlungen sind möglich, sofern sie die zu erwartenden Nachzahlungen nicht übersteigen
  • Förderungen aus öffentlichen Mittel gelten allerdings für das Jahr als vereinnahmt für das sie gewährt werden

ZU BEACHTEN: Generell ist immer zu überlegen, inwieweit eine Gewinnverschiebung tatsächlich sinnvoll ist. Sollte die Gewinnerwartung für das nächste Jahr höher sein, ist es mitunter besser die Abgabe der Steuererklärungen zeitlich später anzusetzen (Achtung auf Verzinsung!).

 SERVICE: Gerne erstellen wir für Sie eine Steuerplanung und beraten Sie individuell.

TIPP: Künstler können auf Antrag ihren Gewinn auf die drei vorangegangenen Jahre rücktragen. Dies gilt auch im Bereich der Sozialversicherung – hier sind allerdings auch die Auswirkungen auf den Zuschuss des Künstlersozialversicherungsfonds zu beachten.

So sind Spenden absetzbar

Absetzbar sind Spenden für bzw an:

  1. Wissenschaft und Kunst, Behindertensport
  2. Karitative Zwecke (Mildtätigkeit, Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe)
  3. Spendensammelvereine für oben genannte Zwecke
  4. Umweltschutz
  5. Tierschutz
  6. Aufgaben im Rahmen der Feuerpolizei (freiwillige Feuerwehr etc)

 

ZU BEACHTEN: Spenden im betrieblichen Bereich können bis maximal 10 % des laufenden Gewinnes), Spenden im privaten Bereich bis maximal 10 % des Einkommens abgesetzt werden. Keine betragsmäßigen Beschränkungen gelten für Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sowie Sponsorbeiträge.

ZU BEACHTEN: Auch Spenden oder Eintrittsgelder im Rahmen von Charityveranstaltungen sind steuerlich absetzbar, sofern der Wert der Gegenleistung wesentlich niedriger ist, als der aufgewendete Betrag.

TIPP: Im betrieblichen Bereich sind auch Sachspenden steuerlich absetzbar, hier ergibt sich die Besonderheit, dass diese mit dem Verkehrswert als fiktive Betriebsausgabe angesetzt werden können.

TIPP: Am einfachsten kann die Absetzbarkeit der Spende unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/_start.htm überprüft werden.

ZU BEACHTEN: Um Spenden steuerlich geltend zu machen, benötigen Sie eine Spendenbescheinigung. Denken Sie also insbesondere bei Spendensammelvereinen daran (zB Heilige Drei Könige etc).

Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde eine Änderung des Leistungsortes für die Telekom-Rundfunk und elektronisch erbrachte Leistungen vorgenommen.

Damit ist ab 1.1.2015 bei diesen Leistungen sowohl im B2B- Bereich (Leistungen zwischen Unternehmern) als auch im B2C-Bereich (Leistungen an Privatpersonen) die Leistung am Empfängerort steuerpflichtig.

Um die administrative Abwicklung durchführen zu können, wurde nun ein sog EU-weiter One-Stop-Shop (MOSS) über Finanz Online eingerichtet.

ZU BEACHTEN: Unter elektronisch erbrachte Leistungen fallen idR sämtliche App‘s, Musik- und Softwaredownloads und generell auf einem Portal zur Verfügung gestellte Informationen. Da die steuerliche Regelung nun für kleine Anbieter mit einem Verwaltungsaufwand verbunden ist, empfiehlt es sich künftig, diese Leistungen über größere Plattformen (zB App-store) anzubieten.

Eine weitere Neuregelung im Bereich der Betrugsbekämpfungsverordnung betrifft die Lieferung von Metallen und das damit verbundene, verpflichtend anzuwendende Reverse Charge System. Hier wurde nun eine Grenze von EUR 5.000 pro Rechnung eingeführt, unter derer das Reverse Charge System nur fakultativ anzuwenden ist.

Neue Werte ab 2015

Folgende Werte gelten ab 2015 im Bereich der Sozialversicherung:

Höchstbeitragsgrundlage ASVG monatlich EUR   4.650,00
Höchstbeitragsgrundlage GSVG monatlich EUR   5.425,00
Geringfügigkeitsgrenze täglich EUR       31,17
Geringfügigkeitsgrenze monatlich EUR    405,98
Grenzwert für DAG Dienstgeberabgabe EUR     608,97

 

Eine Anhebung der Pensionsversicherungsbeiträge für 2015 wurde nicht durchgeführt.

TIPP: Eine Berechnung der zu erwartenden Pension können Sie mit dem Ihnen zugesandten Pensionskonto und dem Pensionskontorechner erstellen (www.pensionskontorechner.at). Dazu wird einfach die Pensionskontoerstgutschrift, Ihr Einkommen und Ihr Geburtsdatum eingegeben, der Rechner liefert neben dem Pensionsantrittsalter auch die voraussichtliche Pensionshöhe.

Kapitalertragsteuer KESt – Achtung Neuregelung für Steuerausländer

Grundsätzlich wird die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bei Inländern durch die Banken vorgenommen. Es wird sowohl von den Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen) als auch von den Kursgewinnen eine Steuer in Höhe von 25 % einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

In einigen Fällen sind Sie jedoch verpflichtet ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren:

  • Wenn vorher noch keine Besteuerung erfolgte (zB Zinsen aus privaten oder Firmendarlehen)
  • Wenn sich das Kapitalvermögen nicht im Depot einer inländischen Bank befindet.

Es kann aber auch in einigen Fällen sinnvoll sein, die Kapitaleinkünfte freiwillig zu deklarieren:

  • Wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammen mit ihren anderen (steuerpflichtigen) Einkünften verhältnismäßig gering sind (Antragsbesteuerung – Rückerstattung der KESt durch das Finanzamt)
  • Wenn Sie Gemeinschaftsdepots haben oder Wertpapiere bei unterschiedlichen Banken veranlagen. In diesem Fall können Verluste nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden und Sie zahlen mitunter zuviel KESt.
  • Wenn die Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können (nur im betrieblichen Bereich!)
  • Unter gewissen Umständen bei Fondliquidationen (diese werden derzeit von den Banken als Veräußerung behandelt und damit der vollen KESt unterworfen)

Neu ist hingegen, dass ab 2015 auch Steuerausländer (mit Ausnahme von Diplomaten) dem KESt-Abzug in Österreich unterliegen.

ZU BEACHTEN: Um ein Splitting der Kapitaleinkünfte innerhalb der Familie zu vermeiden ist die Anrechnung der KESt bei der Antragsbesteuerung insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.

TIPP: Wie in den vergangenen Jahren ist es nun noch sinnvoller über eine vorzeitige Realisierung von Verlusten und Verrechnung mit allfälligen Gewinnen nachzudenken. Ein sofortiger Kauf der zu diesem Zwecke veräußerten Aktien wird voraussichtlich nicht als Missbrauch deklariert werden.

TIPP: Bei ausländischen Dividenden wird in der Regel bereits vom Quellenstaat eine Abzugssteuer einbehalten. Diese wird von den österreichischen Banken mit 15 % angerechnet, ist aber mitunter höher (zB Schweiz 35 %). In solchen Fällen kommt es zu einer höheren Steuerbelastung. Um dies zu vermeiden, können die ausländischen Quellensteuern auf Antrag rückerstattet werden.

GmbH NEU

Nach einigem hin und her gibt es nun doch eine Variante der der GmbH light, die sogenannte gründungsprivilegierte GmbH. Das Mindest-Stammkapital beträgt für alle ab 01.03.2014 gegründeten GmbH´s EUR 35.000. Alle jene GmbH´s die als sog GmbH light zwischen dem 01.07.2013 und dem 28.02.2014 mit einem Stammkapital unter EUR 35.000 gegründet wurden, müssen dieses innerhalb von 10 Jahren (bis zum 01.03.2024) aufstocken. GmbH´s NEU die ab dem 01.03.2014 gegründet werden, können eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (Achtung! dies muss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein!) und damit eine Mindeststammeinlage von EUR 10.000 mit einer Mindestbareinlage von EUR 5.000 leisten. Innerhalb von 10 Jahren ist das Stammkapital aber zur Gänze einzuzahlen, erfolgt dies nicht, haften die Gesellschafter trotzdem für den gesamten Betrag.

Die Mindestkörperschaftsteuer wurde für alle nach dem 28.02.2014 gegründeten GmbH´s (dh auch für GmbH´s, die das Gründungsprivileg nicht in Anspruch nehmen!) auf EUR 500 pro Jahr für das 1. bis 5. Jahr und auf EUR 1.000 pro Jahr und für das 6. bis 10. Jahr gesenkt. Danach beträgt diese wieder wie bisher EUR 1.750 pro Jahr.

Gründungskosten

Diese bemessen sich nach Notariatstarif bzw Rechtsanwaltstarif nach dem Mindeststammkapital (also EUR 35.000), Begünstigungen gibt es jedoch für Neugründer im Rahmen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFÖG).

ZU BEACHTEN: Wird eine GmbH allerdings mit zu wenig Eigenkapital ausgestattet, kann bei einer sogenannten „qualifizierten Unterkapitalisierung“ ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter erfolgen.

ZU BEACHTEN: Die bereits Mitte des Vorjahres neu eingeführten Regelungen über die Verpflichtung zur Einberufung einer Generalversammlung in Krisensituationen (URG Kennzahlen) bzw Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter gelten weiterhin.

ZU BEACHTEN: Wird im Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Gewinnverteilung vorgesehen (was bei den im Internet kursierenden Standardverträgen idR der Fall ist!), so ist der Bilanzgewinn grundsätzlich auszuschütten und 7 Tage danach 25 % Kapitalertragssteuer (KESt) abzuführen.