Für sogenannte Klein- oder Kleinstunternehmer sieht das Steuer- und Sozialversicherungsrecht einige Erleichterungen vor. Im Bereich der Umsatzsteuer ist Kleinunternehmer, wer eine jährliche Umsatzgrenze von EUR 30.000 nicht überschreitet. Damit ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, die Umsätze sind umsatzsteuerfrei.
ZU BEACHTEN: Diese Grenze ist ein Nettowert, dh es können (bei grundsätzlich 20 %igen Erlösen) Einnahmen bis zu EUR 36.000 erzielt werden. Auch ist ein einmaliges Überschreiten innerhalb von 5 Jahren um 15 % möglich (Toleranzgrenze), der maximale Betrag an Einnahmen in diesem Jahr ist somit EUR 41.400.
TIPP: Eine Option in die normale Steuerpflicht ist ebenfalls möglich (sog Regelbesteuerungsantrag), hier ist jedoch einerseits ein Günstigkeitsvergleich (Vorsteuerabzug) anzustellen und andererseits die Bindungswirkung von 5 Jahren zu beachten.
Auch im Sozialversicherungsrecht wird dieser Begriff verwendet, hier darf zusätzlich zu der oben erwähnten Umsatzgrenze der Gewinn den Betrag vonEUR 4.743,72 (Wert für 2014) nicht übersteigen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Gewerbescheininhaber, die Neugründer oder ältere Personen sind, eine Befreiung von der Pensions- und Krankenversicherung bei der SVA beantragen.
TIPP: Da bei den Einkünften ein sogenannter Grundfreibetrag in Höhe von 13 % abgezogen werden kann, darf der durch Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ermittelte Wert de facto maximal EUR 5.360,40 betragen.
ZU BEACHTEN ist allerdings, dass zuvor abgezogene SV-Beiträge (zB auch Festsetzungen für Vorjahre) diesem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen.
TIPP: Eine Befreiung bei der Sozialversicherungsanstalt ist auch rückwirkend möglich, jedoch dürfen dabei keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen worden sein. Idealerweise wird der Antrag jedoch sofort bei Gewerbescheinlösung gestellt, ein allfälliges Überschreiten führt dann zwar rückwirkend zur Versicherungspflicht, etwaige zwischenzeitlich geleistete Beiträge für Selbstversicherungen oder Mitversicherung werden aber erstattet.
Unternehmer, die keinen Gewerbeschein haben (sogenannte Neue Selbständige) und deren Gewinn entweder unter dem oben genannten Betrag (sogenannte kleine Versicherungsgrenze) oder falls keine anderen Einkünfte erzielt werden unter EUR 6.453,36 (sogenannte große Versicherungsgrenze) liegt, sind auch ohne Antrag von der Pensions- und Krankenversicherung befreit.
ZU BEACHTEN: Hier tritt ebenfalls bei Überschreiten der Grenze Versicherungspflicht ein, problematisch ist dies vor allem, wenn in diesem Jahr auch AMS-Bezüge ausgezahlt wurden, da diese in diesem Fall vom AMS rückgefordert werden.
ZU BEACHTEN: Ein allfälliges Überschreiten der Versicherungsgrenze ist der Sozialversicherungsanstalt (SVA) bis spätestens Jahresende zu melden. Erfolgt dies nicht oder zu spät, wird ein sogenannter Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge festgesetzt.
WEITERS ZU BEACHTEN: Sollte die Meldung erfolgt sein, die Grenze aber dann doch nicht überschritten werden (zB weil einige Abzugsposten erst im Zuge des Jahresabschlusses berücksichtigt wurden), gibt es leider kein Zurück mehr. Hier werden die Beiträge für das ganze Jahr rückwirkend vorgeschrieben.
TIPP: Um den oben angesprochenen Beitragszuschlag zu vermeiden kann man die SVA – nach deren eigenen Angaben – insoweit austricksen, als das man einen Bescheid über die Festsetzung der Beiträge beantragt.