Geschenke an Mitarbeiter

Folgende Möglichkeiten gibt es, Mitarbeitern steuer- und beitragsfreie Zuwendungen zukommen zu lassen:

  • Klassische Geschenk(-gutscheine) bis zu EUR 186 pro Mitarbeiter und Jahr, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier) überreicht werden
  • Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu EUR 365 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei
  • Gelegenheitsgeschenke anlässlich Geburtstag etc sind bis etwa EUR 40 steuerfrei

ZU BEACHTEN: Ein Vorsteuerabzug für Geschenke an Mitarbeiter ist nicht möglich, deshalb empfehlen sich Geschenkgutscheine.

ZU BEACHTEN: Geschenke sind nur an echte Mitarbeiter steuerfrei, darunter fallen aber auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Nicht begünstigt sind somit Zuwendungen an freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer.

TIPP: Wie Sie bei Ihren Mitarbeitern das Nettogehalt erhöhen – ohne gleichzeitiger Erhöhung der Gehaltsnebenkosten – erfahren Sie in Kästchen 16.

ZU BEACHTEN: Bei den Geschenken muss es sich um Sachzuwendungen handeln, Geldgeschenke sind nicht steuerfrei.

Abgaben-Änderungsgesetz 2014

Im Vergleich zu den Vorjahren wird das 2. Abgaben-Änderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) vergleichsweise bescheidene Neuerungen bringen, in einigen Fällen sogar Steuererleichterungen (derzeit in Beschlussfassung).

Im Bereich der Einkommensteuer ist beispielsweise die Aktivierungspflicht für Gegenstände des Umlaufvermögens bei Einnahmen/Ausgaben Rechner auf Grundstücke und Gold, Silber und gewisse andere Edelmetalle eingeschränkt worden.

Bei der Hauptwohnsitzbefreiung im Zusammenhang mit Immobilienveräußerung wurde nun klargestellt, dass eine durchgehende Nutzung auch erst ab Fertigstellung und nicht erst ab Anschaffung des Gebäudes trotzdem zu einer Befreiung führt.

Ebenfalls bei der Immobilienertragsteuer wurde nun festgehalten, dass Veräußerungen von Grund und Boden entweder mit einer sogenannten Besserungsvereinbarung oder, wenn innerhalb von 5 Jahren nach der Veräußerung eine Umwidmung erfolgt (enger, zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang), dies ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO ist und damit der Veräußerungsvorgang nachträglich neu besteuert wird.

Weiteres wurde geregelt, dass die Immobilienertragssteuer auch im betrieblichen Bereich Abgeltungswirkung haben kann, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensgrenze von EUR 11.000 nicht überschreitet.

Arbeitnehmerveranlagung

Letztmalig für das Jahr 2009 kann bis Jahresende die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreicht werden. Absetzbar sind unter anderem:

Im Bereich der Sonderausgaben:

  • Personenversicherungen (Lebens-, Unfall-, Kranken-, Rentenversicherung)
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und –sanierung
  • Steuerberatungskosten
  • Kirchenbeitrag (max EUR 400), Spenden (siehe Kästchen Nr 12)

Im Bereich der außergewöhnliche Belastungen:

  • Krankheitskosten
  • Kinderbetreuung, auswärtige Berufsausbildung der Kinder

An Werbungskosten können alle jene Kosten angesetzt werden, die beruflich bedingt, aber nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden wie zB Arbeitsmittel, Reise- und Fahrtkosten, Aus- und Fortbildung, Telefon und Internet bei home office. Weiteres können gewisse Freibeträge wie zB Kinderfreibetrag, Unterhaltsabsetzbetrag zu einer Steuerrückerstattung führen.

 

TIPP: Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es einen Selbstbehalt, dh die Steuerersparnis tritt mitunter nur ein, wenn Sie in einem Jahr einen größeren Betrag bezahlen (zB Zahnarztkosten).

TIPP: Einfach geltend zu machen sind sogenannte Werbungskostenpauschalen (zB für Journalisten und Außendienstmitarbeiter).

TIPP: Gewisse Ausgaben können zwischen den Familienmitgliedern zur Ausnutzung der Progression und von Selbstbehalten optimiert werden.

ZU BEACHTEN: Bei Bezügen von mehreren Arbeitgebern sind Sie verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (sogenannte Pflichtveranlagung), ebenso, wenn Sie einen sogenannten Freibetragsbescheid an Ihren Arbeitgeber übermittelt haben und die tatsächlichen Ausgaben geringer sind.

TIPP: Auch bei Einkünften unter der Steuergrenze oder steuerfreien AMS-Bezügen, können bis zu 10 % der SV-Beiträge rückerstatten werden (max EUR 110 EUR) bzw bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Alleinverdiener/erzieherabsetzbetrag (Negativsteuer).

Gewinnfreibetrag 2014 – Achtung Neuregelung

Auch heuer empfiehlt sich wieder die Steuerbelastung zu reduzieren, indem man den des sogenannten Gewinnfreibetrages geltend macht.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für

  • Gewinne bis zu EUR 30.000 den sogenannten Grundfreibetrag in Höhe von 13 % und zusätzlich
  • für den EUR 30.000 übersteigenden Gewinn einen sogenannten Gewinnfreibetrag – ebenfalls beginnend mit 13 % – geltend machen.

Die Höhe des Gewinnfreibetrages ist für Besserverdiener eingeschliffen, sodass ab einem Gewinn von EUR 175.000 nur mehr ein Freibetrag von 7% und für die restlichen EUR 230.000 von 4% steuerlich geltend gemacht werden. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt somit EUR 41.450.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages sind Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter. Der Grundfreibetrag kann auch ohne Investitionen geltend gemacht werden (Antrag in der Steuererklärung).

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind (nicht gebrauchte) körperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Büro- oder EDV-Ausstattung) oder Wohnbauanleihen. Die Behaltefrist dieser Wirtschaftsgüter beträgt 4 Jahre.

ZU BEACHTEN: Nach der zuvor geplanten gänzlichen Abschaffung der Investition in Wertpapiere wurde nun ein Kompromiss dahingehend gefunden, dass zumindest noch Wohnbauanleihen zur Geltendmachung des Freibetrages führen.

TIPP: Sollte Sie beim Kauf von Wohnbauanleihen die in der Regel geringe Rendite abschrecken, ist zu beachten, dass diese idR steuerfrei ist und daher keine KESt abgezogen wird.

TIPP: Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages bringt eine nennenswerte Steuerersparnis mit sich – dh es lohnt sich mitunter sogar über eine Fremdfinanzierung nachzudenken und die angeschafften Wertpapiere als Sicherstellung zur Verfügung zu stellen.

BEISPIEL: Bei einem Gewinn von EUR 60.000 müssen zur gänzlichen Ausnützung des Freibetrages Wohnbauanleihen in Höhe von EUR 3.900 angeschafft werden, die Steuerersparnis beträgt EUR 1.600.

TIPP: Mit dem Grund- bzw Gewinnfreibetrag geht automatisch eine Verringerung der Sozialversicherungsgrundlage einher. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann beim Grundfreibetrag darauf verzichtet werden.

Befreiungen und Tipps für Kleinunternehmer

Für sogenannte Klein- oder Kleinstunternehmer sieht das Steuer- und Sozialversicherungsrecht einige Erleichterungen vor. Im Bereich der Umsatzsteuer ist Kleinunternehmer, wer eine jährliche Umsatzgrenze von EUR 30.000 nicht überschreitet. Damit ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, die Umsätze sind umsatzsteuerfrei.

ZU BEACHTEN: Diese Grenze ist ein Nettowert, dh es können (bei grundsätzlich 20 %igen Erlösen) Einnahmen bis zu EUR 36.000 erzielt werden. Auch ist ein einmaliges Überschreiten innerhalb von 5 Jahren um 15 % möglich (Toleranzgrenze), der maximale Betrag an Einnahmen in diesem Jahr ist somit EUR 41.400.

TIPP: Eine Option in die normale Steuerpflicht ist ebenfalls möglich (sog Regelbesteuerungsantrag), hier ist jedoch einerseits ein Günstigkeitsvergleich (Vorsteuerabzug) anzustellen und andererseits die Bindungswirkung von 5 Jahren zu beachten.
Auch im Sozialversicherungsrecht wird dieser Begriff verwendet, hier darf zusätzlich zu der oben erwähnten Umsatzgrenze der Gewinn den Betrag vonEUR 4.743,72 (Wert für 2014) nicht übersteigen.

 

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Gewerbescheininhaber, die Neugründer oder ältere Personen sind, eine Befreiung von der Pensions- und Krankenversicherung bei der SVA beantragen.

TIPP: Da bei den Einkünften ein sogenannter Grundfreibetrag in Höhe von 13 % abgezogen werden kann, darf der durch Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ermittelte Wert de facto maximal EUR 5.360,40 betragen.

ZU BEACHTEN ist allerdings, dass zuvor abgezogene SV-Beiträge (zB auch Festsetzungen für Vorjahre) diesem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen.

TIPP: Eine Befreiung bei der Sozialversicherungsanstalt ist auch rückwirkend möglich, jedoch dürfen dabei keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen worden sein. Idealerweise wird der Antrag jedoch sofort bei Gewerbescheinlösung gestellt, ein allfälliges Überschreiten führt dann zwar rückwirkend zur Versicherungspflicht, etwaige zwischenzeitlich geleistete Beiträge für Selbstversicherungen oder Mitversicherung werden aber erstattet.

 

Unternehmer, die keinen Gewerbeschein haben (sogenannte Neue Selbständige) und deren Gewinn entweder unter dem oben genannten Betrag (sogenannte kleine Versicherungsgrenze) oder falls keine anderen Einkünfte erzielt werden unter EUR 6.453,36 (sogenannte große Versicherungsgrenze) liegt, sind auch ohne Antrag von der Pensions- und Krankenversicherung befreit.

ZU BEACHTEN: Hier tritt ebenfalls bei Überschreiten der Grenze Versicherungspflicht ein, problematisch ist dies vor allem, wenn in diesem Jahr auch AMS-Bezüge ausgezahlt wurden, da diese in diesem Fall vom AMS rückgefordert werden.

ZU BEACHTEN: Ein allfälliges Überschreiten der Versicherungsgrenze ist der Sozialversicherungsanstalt (SVA) bis spätestens Jahresende zu melden. Erfolgt dies nicht oder zu spät, wird ein sogenannter Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge festgesetzt.

WEITERS ZU BEACHTEN: Sollte die Meldung erfolgt sein, die Grenze aber dann doch nicht überschritten werden (zB weil einige Abzugsposten erst im Zuge des Jahresabschlusses berücksichtigt wurden), gibt es leider kein Zurück mehr. Hier werden die Beiträge für das ganze Jahr rückwirkend vorgeschrieben.

TIPP: Um den oben angesprochenen Beitragszuschlag zu vermeiden kann man die SVA – nach deren eigenen Angaben – insoweit austricksen, als das man einen Bescheid über die Festsetzung der Beiträge beantragt.

Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Grunderwerbssteuer

Im Jahr 2014 wurde das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) wegen teilweiser Verfassungswidrigkeit neu gefasst. Vor kurzem hat das BMF eine Information über wichtige – in diesem Zusammenhang neu aufgetretene – Fragen zusammengestellt.

In der Neuregelung wird nun für Bemessungsgrundlage wie folgt festgelegt: Sowohl bei entgeltlichen als auch unentgeltlichen Erwerben zwischen nahen Angehörigen ist diese der 3-fache Einheitswert bzw maximal 30 % des gemeinen Wertes. Bei allen anderen Erwerben außerhalb dieses Kreises ist die Bemessungsgrundlage die Gegenleistung (idR der Kaufpreis), mindestens aber der gemeine Wert (Verkehrswert) der Immobilie.

 

Die Highlights aus der Fragenbeantwortung des BMF

Ist bei jedem Verkaufsvorgang eine Überprüfung des gemeinen Wertes notwendig?

Der Parteienvertreter kann grundsätzlich davon ausgehen, dass bei fremden Dritten der gemeine Wert gleich dem Kaufpreis ist (keine Überprüfung notwendig), allenfalls bei Übertragungen zwischen Familienmitgliedern außerhalb des begünstigten Kreises besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und es ist ein Fremdvergleich anzustellen. Sonderreglungen gibt es für Notverkäufe, Verkäufe im Zwangsversteigerungsverfahren und im Zusammenhang mit Leasing und Tausch.

 

Was wird unter einer Lebensgemeinschaft verstanden?

Klar gestellt wurde auch, dass es sich bei einer Lebensgemeinschaft nur um maximal zwei Personen handeln kann und es sich um eine auf längere Dauer (tatsächliche Dauer ist nicht relevant!) angelegte, ihrem Wesen nach der Beziehung von verheirateten Personen gleichkommenden Wohn-, Wirtschafts-, und Geschlechtsgemeinschaft handelt.

Hilfreich ist auch die tabellarische Übersicht der die begünstigten Familienangehörigen.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier.