Finanzstrafgesetz – wichtige Neuerungen

Bereits mit Mitte Oktober 2014 sind die neuen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Kraft getreten. Während es bisher möglich war bis zum Beginn einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) eine strafbefreiende Selbstanzeige einzubringen, ist dies nun nur mehr mit Entrichtung eines sog Strafzuschlages möglich. Konkret fällt dieser Strafzuschlag dann an, wenn Selbstanzeigen zeitnah mit Prüfungen oder Nachschauen gestellt werden (idR bedeutet dies, nach Ankündigung der Prüfung durch das Finanzamt). Dieser beträgt – je nach Höhe des wertbestimmenden Betrages – zwischen 5 % (bis EUR 33.000) und 30 % (ab EUR 250.000). Weiteres kann für denselben Abgabenanspruch (gleiche Abgabenart, gleicher Zeitraum) – mit Ausnahme bei Umsatzsteuervoranmeldungen – keine weitere strafbefreiende Selbstanzeige eingereicht werden.

ZU BEACHTEN: Kein Strafzuschlag ist bei leicht fahrlässigen Delikten zu entrichten, hier tritt die Strafbefreiung auch ein, sofern die Selbstanzeige überhaupt gestellt wird. Dies ist auch noch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren möglich.

ZU BEACHTEN: Wie die im Strafverfahren bisher festgesetzte Finanzstrafe ist der neue Strafzuschlag sofort zu entrichten, eine Ratenzahlung ist aber grundsätzlich möglich.

ZU BEACHTEN: Generell ist keine Straffreiheit gegeben, wenn die Prüfung zwar noch nicht angekündigt, die Tat aber von der Behörde bereits entdeckt wurde.

Umsatzsteuer für Ärzte – Neuerungen

Grundsätzlich sind alle Umsätze aus der Tätigkeit von Ärzten unecht von der Umsatzsteuer befreit, für die in Anspruch genommenen Vorleistungen besteht kein Vorsteuerabzug. Dies gilt für sämtliche Heilbehandlungen, wie zB Untersuchungen, Behandlungen, Vornahme von operativen Eingriffen mit medizinischer Indikation (dh auch ästhetisch-plastische Leistungen). Umsatzsteuerpflichtig sind die Erstellung von Gutachten (taxative Aufzählung in UStRL RZ 946) und auch neu nunmehr Gutachten im laufenden Gerichtsverfahren oder im Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung. Befreit sind aber sog Erstgutachten zB für die Feststellung eines Leistungsanspruches aber auch zB Gutachten über die Feststellung einer Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit. Ebenso umsatzsteuerpflichtig sind andere Tätigkeit wie zB schriftstellerische Tätigkeit, Lehr- und Vortragstätigkeit, Lieferung von Medikamenten und Hilfsmittel (zB Kontaktlinsen) und neu dieTätigkeit als Arbeitsmediziner. Bei diesen Tätigkeiten kann es wiederrum steuerfreie Bestandteile geben wie zB Schutzimpfungen und die Untersuchung und Beratung von Arbeitnehmern, gegeben falls muss eine Aufteilung erfolgen (aus Vereinfachungsgründen können diese Umsätze mit 10 % der Gesamtumsätze angenommen werden).

Zu beachten: Werden nebenbei auch steuerpflichtige Umsätze ausgeführt, so ist unterjährig auch eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abzugeben. Die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern können gegengerechnet werden. Für Vorsteuern aus allgemeinen Aufwendungen kann eine Aliquotierung erfolgen.

Neuregelung des Finanzstrafgesetzes mit Herbst geplant

Derzeit gibt es eine Regierungsvorlage, mit der das Finanzstrafgesetz (FinStrG) verschärft werden soll. Die Beschlussfassung ist für den Herbst geplant und soll mit 1. Oktober 2014 in Kraft treten. Bei Betriebsprüfungen (korrekt Außenprüfungen) des Finanzamtes konnte bisher bis zum Beginn der Prüfung (Übergabe der Unterlagen an den Prüfer) eine strafbefreiende Selbstanzeige eingebracht werden. Mit der Neuregelung soll diese Selbstanzeigen, die anlässlich einer Abgabenprüfung (Nachschau, Außenprüfung) eingebracht werden, nur mehr Straffreiheit gewähren, wenn gleichzeitig ein Zuschlag (Abgabenerhöhung) von 5 % (bis EUR 33.000,00) bis 30 % (ab EUR 250.000,00) des Mehrbetrages entrichtet wird. Dies gilt für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Delikte.

Zu beachten: Generell zeigt sich in den letzten Jahren eine Verschärfung dahingehend, dass auch kleinere Delikte und Vergehen mittlerweile bestraft werden. Auch beurteilt das Finanzamt den Begriff Vorsatz idR anderes als oft angenommen: Nach dem Gesetz reicht ein sog Eventualvorsatz („eine Abgabenverkürzung ernsthaft für möglich halten…“) zur Bestrafung für eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung aus.

Splitter

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der VwGH die Kosten für ein Auslandsschuljahr eines Kindes als außergewöhnliche Belastung anerkannt. In diesem konkreten Fall ging es um einen Aufenthalt in Süd-Afrika, wobei dieses Schuljahr nach dem SchulunterrichtsG in Österreich angerechnet wurde (VwGH 2012/15/0037 vom 30.01.2014). Die Grunderwerbssteuernovelle wurde in der angekündigten Form beschlossen und mit Wirkung vom 1. Juni 2014 geändert. Kurz zusammengefasst ergeben sich Verbesserungen bei Übertragungen im Bereich der Familie, Verschlechterungen hingegen bei Kapitalgesellschaften undPrivatstiftungen. Die Förderstellen zur Geltendmachung des Handwerkerbonus stehen nun fest. Die Anträge werden von allen Bausparkassen entgegengenommen. Details auch unter www.meinefoerderung.at .

Zur Erinnerung: Gefördert werden Handwerkerleistungen in Höhe von 20 % maximal EUR 600,00 pro Jahr an privaten Wohnungen oder Eigenheimen.

Das neue Pensionskonto

Personen, die bei der SVA versichert und nach 1955 geboren sind, haben bereits in den letzten Wochen Informationen zum Stand ihres individuellen Pensionskontos erhalten. Daraus lässt sich einerseits ersehen, wie hoch die Kontoerstgutschrift (das Pensionskapital zum 31.12.2013 ist) und andererseits auch, welche monatliche Pension künftig zu erwarten ist. Dies allerdings unter der Annahme, dass KEINE weiteren Versicherungszahlungen geleistet werden. Informativer ist allerdings die Vorausschau, wie sich die monatliche Pension bei weiteren Versicherungsmonaten erhöht und welchen Einfluss das Pensionsantrittsalter darauf hat. Diese kann einfach – und damit auch in verschiedenen Varianten – auf www.pensionskontorechner.at berechnet werden.

TIPP: Im Rahmen einer GmbH kann durch Zusage einer Firmenpension an den bzw die Geschäftsführer eine laufenden Ansparung vorgenommen werden, die dann zusätzlich zu dem gesetzlichen Betrag ausbezahlt wird.