Steuerlicher Rückblick 2015 – Ausblick auf 2016

Das Jahr 2015 war sicherlich das Jahr der großen Steuerreform. Offen bleibt, ob auch die Ziele der Regierung damit erreicht werden. Einer jüngsten Studie zufolge stehen die Steuerpflichtigen selbst der ihnen angekündigten Entlastung eher skeptisch gegenüber.

Die Neuregelung der Verlustbeschränkung von sog kapitalistischen Kommanditisten zeigt, dass künftig die sog Verlustbeteiligungsmodelle seitens der Finanz noch unerwünschter sind als zuvor. In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine sehr genaue Prüfung durchzuführen, da in vielen Fällen nicht nur das eingesetzte Kapital verloren geht sondern auch der damit erzielte Steuervorteil.

Wie bereits schon länger angekündigt wird ab dem Jahr 2016 massiv in die Betrugsbekämpfung investiert werden. Ausfluss sind vor allem neben der Registrierkassenpflicht das neu eingeführte Scheinfirmenregister, das es Behörden und auch Geschäftspartnern erleichtert, solche Firmen auszumachen und auch das Barzahlungsverbot in der Bauwirtschaft.

Durch die neu geschaffene Konteneinsicht und die Meldung der Banken von Geld Zuflüssen bzw Abflüssen von mehr als EUR 50.000 wird auch bei Privatpersonen mehr Transparenz verlangt.

Noch nicht konkret ausgestaltet aber eine Zielsetzung der Regierung ist es gegen Großunternehmen mit einer aggressiven Steuerplanung vorzugehen und die Prüfer seitens des Finanzamtes zumindest auf einen annähernd gleichen Level mit den Experten der Steuerberatungskanzleien zu stellen.

Generell zeigt sich, dass das Finanzamt bemüht ist, die Steuerschlupflöcher und Lücken im System möglichst rasch zu schließen, was sich zB in einer völlig ungerechtfertigten und überzogenen Neuregelung der Einlagenrückzahlung bei Kapitalgesellschaften zeigt. Glücklicherweise hielt diese Regelung nur ein knappes halbes Jahr und ist mit der Rechtslage ab 2016 praktisch wieder aufgehoben.

Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen ab 2016 fix

Nach derzeitigem Stand der Informationen wird es künftig kein Entkommen mehr für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für Gewinnausschüttungen geben.

Darunter fallen grundsätzlich sämtliche Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die zu mehr als 25% beteiligt sind.

Diese SV-Pflicht bestand auch schon in den Vorjahren, eine Überprüfung bzw Vorschreibung in den Fällen der Nichtmeldung wurde jedoch von den meisten Sozialversicherungsträgern nicht oder wenn nur im Wege einer Abgabenprüfung vorgenommen.

Ab 2016 soll das Formular zur Anmeldung der Kapitalertragssteuer (KEST-Meldung) dahingehend erweitert werden, dass auch der Empfänger der Gewinnausschüttung samt Versicherungsnummer anzugeben ist.

Damit verfügt die Sozialversicherung über die relevanten Daten und kann die Anpassung der vorläufigen Vorschreibung, wie bisher aufgrund des Einkommensteuerbescheides,  automatisch vornehmen.

 

TIPP: Werden Gewinnausschüttungen nicht jährlich vorgenommen, sondern nur in einem bestimmten Jahr, dann ist grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht nur für dieses eine Jahr gegeben.

ZU BEACHTEN: In Ausnahmefällen kann diese Aufsparung der Gewinnausschüttung als Umgehung gesehen werden. Und zwar dann, wenn der tatsächliche Geschäftsführerbezug unangemessen niedrig ist oder es keinen Bezug gibt.

TIPP: Da eine SV-Pflicht von Gewinnausschüttungen nur bei kammerzugehörigen GmbH´ s (Gewerbeschein) gegeben ist, unterliegen Ausschüttungen aus reinen vermögensverwaltenden GmbH´s (Holdings) nicht der SV-Pflicht. Diese Konstruktion kann durch  Einbringung des Kapitalanteils an der ursprünglichen  GmbH in eine neu gegründete Vermögensverwaltungs GmbH (auch Gründungsprivilegierung möglich) einfach erreicht werden.

TIPP: Nach einer (allerdings nicht offiziell verlautbarten) Meldung, dürfte es für die Jahre bis inklusive 2015 zu einer Amnestie kommen. Dies ist – neben der Erhöhung der Kapitalertragssteuer – ein Grund mehr über eine Gewinnausschüttung noch heuer nachzudenken.

Steuerplanung 2015 -Neuregelungen für bilanzierende Unternehmen

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung, der wichtigsten Änderung der Bilanzierungsvorschriften, die erstmals bei der Veranlagung für das Steuerjahr 2015 zu beachten sind:

Neue Bewertungsvorschriften für langfristige Rückstellungen. Ab der Veranlagung 2015 müssen Rückstellungen für ungewisse Verluste bzw Rückstellungen für drohende Verluste, deren Laufzeit mehr als 1 Jahr beträgt, mit dem um 3,5% abgezinsten Teilwert angesetzt werden.

Weiteres vertritt das Finanzamt in einem jüngst veröffentlichten Erlass die Rechtsansicht, dass auch langfristige Verbindlichkeiten, abzuzinsen sind, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der fehlenden Verzinsung besteht.

 

NEU: Ab dem Wirtschaftsjahr 2016 kommt es im Bereich der Rechnungslegung zu wichtigen Änderungen. Diese betreffen grundsätzlich die unternehmensrechtliche Rechnungslegung (Handelsbilanz), haben aber zum Teil auch Auswirkungen auf die steuerlichen Vorschriften (Steuerbilanz).

Aufbewahrungsfristen

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen beträgt grundsätzlich 7 Jahre.

Zum Jahreswechsel können Sie daher grundsätzlich die Belege einschließlich des Jahres 2008 entsorgen.

Durch die Neuregelung der Immobilienbesteuerung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist für Grundstücksangelegenheiten allerdings auf 22 Jahre.

Weiteres sind alle Unterlagen bei offenen Verfahren bis zum Abschluss derselben aufzubewahren.

Auch sollten Sie sich nicht von Unterlagen trennen, die vielleicht in späteren Jahren für die Beweisführung von Bedeutung sein könnten (Erbschaft, Scheidung etc).

 

ZU BEACHTEN: Zu den Geschäftspapieren und damit aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählen auch Auftragsschreiben, Lieferscheine und Leistungsbeschreibungen. Zudem sind alle Grundaufzeichnungen (Paragons, Kassenberichte, Strichlisten etc) aufzuheben. 

TIPP: Eine Alternative zur Aufbewahrung in Papierform ist eine elektronische Archivierung. Da nun die Vorschriften für die elektronische Übermittlung von Rechnungen erleichtert wurden, bietet sich die elektronische Archivierung geradezu an. Wesentlich dabei ist die Unveränderbarkeit der Rechnungen, es sind daher einige Kriterien zu beachten.

Befreiungen und Tipps für Kleinunternehmer

Für sogenannte Klein- oder Kleinstunternehmer sieht das Steuer- und Sozialversicherungsrecht einige Erleichterungen vor.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist Kleinunternehmer, wer eine jährliche Umsatzgrenze von EUR 30.000 nicht überschreitet. Damit ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, die Umsätze sind umsatzsteuerfrei.

 

ZU BEACHTEN: Diese Grenze ist ein Nettowert, dh es können (bei grundsätzlich 20%igen Erlösen) Einnahmen bis zu EUR 36.000 erzielt werden. Auch ist ein einmaliges Überschreiten innerhalb von 5 Jahren um 15% möglich (Toleranzgrenze), der maximale Betrag an Einnahmen in diesem Jahr beträgt somit EUR 41.400.

TIPP: Eine Option in die normale Steuerpflicht ist ebenfalls möglich (sog Regelbesteuerungsantrag), hier sollte jedoch ein Günstigkeitsvergleich vorgenommen bzw auch die Bindungswirkung von 5 Jahren beachten werden.

 

Auch im Sozialversicherungsrecht wird dieser Begriff verwendet, hier darf zusätzlich zu der oben erwähnten Umsatzgrenze der Gewinn den Betrag vonEUR 4.871,76 (Wert für 2015) nicht übersteigen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Gewerbescheininhaber, die Neugründer oder ältere Personen sind, eine Befreiung von der Pensions- und Krankenversicherung bei der SVA beantragen.

 

TIPP: Da bei den Einkünften ein sogenannter Grundfreibetrag in Höhe von 13% abgezogen werden kann, darf der durch Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ermittelte Wert de facto maximal EUR 5.505,09 betragen.

ZU BEACHTEN ist allerdings, dass zuvor abgezogene SV-Beiträge (zB auch Festsetzungen für Vorjahre) diesem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen.

TIPP: Eine Befreiung bei der Sozialversicherungsanstalt ist auch rückwirkend möglich, jedoch dürfen dabei keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen worden sein. Idealerweise wird der Antrag jedoch sofort bei Gewerbescheinlösung gestellt, ein allfälliges Überschreiten führt dann zwar rückwirkend zur Versicherungspflicht, etwaige zwischenzeitlich geleistete Beiträge für Selbstversicherungen oder Mitversicherung werden aber erstattet.

 

Unternehmer, die keinen Gewerbeschein haben (sogenannte Neue Selbständige) und deren Gewinn entweder unter dem oben genannten Betrag (sogenannte kleine Versicherungsgrenze) oder falls keine anderen Einkünfte erzielt werden unter EUR 6.453,36 (sogenannte große Versicherungsgrenze) liegt, sind auch ohne Antrag von der Pensions- und Krankenversicherung befreit.

 

ZU BEACHTEN: Hier tritt ebenfalls bei Überschreiten der Grenze Versicherungspflicht ein, problematisch ist dies vor allem, wenn in diesem Jahr auch AMS-Bezüge ausgezahlt wurden, da diese in diesem Fall vom AMS rückgefordert werden.

NEU: Ab 2016 entfällt die sog große Versicherungsgrenze, es gilt nur mehr die sog kleine Grenze.

NEU: Ein allfälliges Überschreiten der Versicherungsgrenze ist der Sozialversicherungsanstalt (SVA) bis spätestens Jahresende zu melden. Erfolgt dies nicht oder zu spät, wird ein sogenannter Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Beiträge festgesetzt. Diese Regelung soll ab 2016 abgeschafft werden.

WEITERS ZU BEACHTEN: Sollte die Meldung erfolgt sein, die Grenze aber dann doch nicht überschritten werden (zB weil einige Abzugsposten erst im Zuge des Jahresabschlusses berücksichtigt wurden), gibt es leider kein Zurück mehr. Hier werden die Beiträge für das ganze Jahr rückwirkend vorgeschrieben.

TIPP: Um den oben angesprochenen Beitragszuschlag zu vermeiden, kann man die SVA – nach deren eigenen Angaben – insoweit austricksen, als das man einen Bescheid über die Festsetzung der Beiträge beantragt.

Neue Werte ab 2016

Folgende Werte gelten ab 2016 im Bereich der Sozialversicherung:

 

Höchstbeitragsgrundlage ASVG monatlich EUR       4.860,00
Höchstbeitragsgrundlage GSVG monatlich EUR       5.670,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich EUR          415,72
Grenzwert für Dienstgeberabgabe monatlich EUR           623,58

 

TIPP: Ab 2017 gibt es nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird abgeschafft.

ZU BEACHTEN: Ab 2017 darf die Anmeldung von Dienstnehmern nicht mehr in Papierform erfolgen. Weiteres ist eine 2-stufige Meldung erforderlich, einmal vor Arbeitsantritt (bisher Mindestangaben-Meldung), die noch fehlenden Daten werden mittels der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung noch nachgemeldet.

WICHTIG: Im Bereich der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ist künftig auch eine freiwillige Heraufsetzung der vorläufigen Beitragsvorschreibung (bisher nur Herabsetzung) möglich.