Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

Neben der Anhebung des ermäßigten Steuersatzes für gewisse Umsätze auf 13% treten mit 1.1.2016 noch einige weitere Änderungen in Kraft.

Der neue Steuersatz betrifft im Wesentlichen künstlerische Tätigkeiten, kulturelle Veranstaltungen, Eintrittsberechtigungen und ab 01.05.2016 auch Beherbergungsdienstleistungen.

Für Elektrofahrzeuge steht künftig sowohl für die Anschaffung als auch für die laufenden Kosten ein Vorsteuerabzug zu.

Entfall der Vorsteuerpauschalierung für bilanzierungspflichtige Unternehmer. Bisher konnten zB auch GmbH´s im Zuge der Pauschalierung Vorsteuern in Höhe von 1,8% der Einnahmen geltend machen, sofern die tatsächlichen Vorsteuern geringer waren.

Ab 2016 ist nun eine Vorsteuerüberrechnung bei IST-Versteurer auch ohne Zahlung möglich. Dies betrifft in der Praxis vor allem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, zB bei Überrechnungen von Sanierungsmaßnahmen oder den Kauf einer Vorsorgewohnung.

Bereits seit August 2015 wird als Ausfluss der Betrugsbekämpfung der Vorsteuerabzug versagt, wenn der Unternehmer „wusste oder wissen hätte müssen“ dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt.

Registrierkassenpflicht – die nächsten Schritte

Bereits Mitte des Jahres beschlossen und bis zuletzt heftig diskutiert, tritt die neue Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht mit 1.1.2016 in Kraft.

Davon betroffen sind alle Unternehmer, die jährliche Umsätze von mehr als EUR 15.000 und davon mehr als EUR 7.500 in Form von Bareinnahmen erzielen.

  • Ab 01.01.2016 Belegerteilungspflicht
  • Bis 01.04.2016 Straffreiheit bei Nichtbefolgen der Registrierkassenpflicht oder
  • Bis 01.07.2016 in begründeten Fällen
  • Ab 01.07.2016 Beginn der Zertifizierungsmaßnahmen
  • Ab 01.01.2017 Registrierkassen müssen mit einem Manipulationsschutz versehen sein

 

TIPP: Bei Anschaffung einer Registrierkasse bis zum 31.12.2016 kann eine (steuerfreie) Prämie von EUR 200 beantragt werden.

SERVICE: Für mehr Informationen zu diesem Thema senden wir Ihnen gerne die Unterlagen von unserem Klientenseminar zu oder beraten Sie individuell.

So schenken Sie steueroptimal

Grundsätzlich fallen Geschenke an Kunden unter die sog Repräsentationsaufwendungen und sind damit steuerlich nicht abzugsfähig.

Nicht abzugsfähig sind daher auch übliche Geschenke, insbesondere auch zu Weihnachten wie beispielsweise Blumen, Bonbonnieren, Bücher, Geschenkkörbe.

Ausnahmen gibt es für Geschenke, bei denen der Werbeeffekt im Vordergrund steht.

Darunter fallen beispielsweise Geschenkboxen mit Firmenlogo, Weinflaschen mit Firmenetikett oder auch andere mit Logo versehene Geschenke (Kugelschreiber, USB-Sticks etc).

 

TIPP: Kundenveranstaltungen im Rahmen Ihres Marketingplanes können steuerlich geltend gemacht werden, nicht jedoch wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinden oder etwa anlässlich eines Geburtstages.

TIPP: Wenn Sie Kunden beschenken, empfehlen wir eine entsprechende Dokumentation, dh beispielsweise ein Foto der Firmen-Etiketten und auch eine Liste der Empfänger.

TIPP: Eine gute Alternative zu Kundengeschenken sind Spenden an begünstigte Organisationen. Diese sind bis zu 10% des laufenden Gewinnes steuerlich absetzbar (siehe auch Kästchen Nr 12). Informieren Sie Ihre Kunden mit einem entsprechenden Hinweis zB in einer Aussendung oder auf der website.

 

Folgende Möglichkeiten gibt es, Mitarbeitern steuer- und beitragsfreie Zuwendungen zukommen zu lassen:

  • Klassische Geschenk(-gutscheine) bis zu EUR 186 pro Mitarbeiter und Jahr, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier) überreicht werden
  • Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu EUR 365 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei
  • Gelegenheitsgeschenke anlässlich Geburtstag etc sind bis etwa EUR 40 steuerfrei

 

ZU BEACHTEN: Ein Vorsteuerabzug für Geschenke an Mitarbeiter ist nicht möglich, deshalb empfehlen sich Geschenkgutscheine.

ZU BEACHTEN: Geschenke sind nur an echte Dienstnehmer steuerfrei, darunter fallen auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Nicht begünstigt sind somit Zuwendungen an freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer.

Erleichterungen für Kleinst-GmbH´s

Zu den bisherigen Größenklassen von kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften wurde mit dem RÄG nunmehr eine sog Kleinstkapitalgesellschaft oder Micro eingeführt.

Kleinstkapitalgesellschaften sind solche die mindestens 2 der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

Bilanzsumme ≤ EUR 350.000

Umsatzerlöse ≤ EUR 700.000

Durchschnittliche Arbeitnehmer ≤ 10

Erleichterungen sind der Wegfall der Verpflichtung zur Erstellung eines Anhanges, wobei gewisse Angaben unter der Bilanz gemacht werden müssen. Weiteres ist die Bilanz für die Offenlegung beim Handelsgericht etwas weniger detailliert darzustellen und die Zwangsstrafen bei verspäteter Anmeldung betragen nur mehr die Hälfte.

 

TIPP: Wurden die Größenmerkmale bereits in den vergangenen 2 Jahren unterschritten, kommen bereits ab 2016 die Erleichterungen zur Anwendung.

ZU BEACHTEN: Nicht jede neu gegründete GmbH ist zwangsweise eine Kleinstkapitalgesellschaft.

Arbeitnehmerveranlagung – künftig auch antragslos

Letztmalig für das Jahr 2010 kann bis Jahresende die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreicht werden.

Absetzbar sind unter anderem:

Im Bereich der Sonderausgaben

  • Personenversicherungen (Lebens-, Unfall-, Kranken-, Rentenversicherung)
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und –sanierung
  • Steuerberatungskosten
  • Kirchenbeitrag (max EUR 400), Spenden (siehe Kästchen Nr 12)

 

Im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen

  • Krankheitskosten
  • Kinderbetreuung, auswärtige Berufsausbildung der Kinder

 

An Werbungskosten können alle jene Kosten abgesetzt werden, die beruflich bedingt, aber nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden wie zB Arbeitsmittel, Reise- und Fahrtkosten, Aus- und Fortbildung, Telefon und Internet bei home office.

Weiteres können gewisse Freibeträge wie zB Kinderfreibetrag, Unterhaltsabsetzbetrag zu einer Steuerrückerstattung führen.

Ab 2016 muss das Finanzamt automatisch eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen, wenn bis Ende Juni keine Erklärung eingereicht wurde, anzunehmen ist, dass der Steuerpflichtige nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte hat und sich eine Gutschrift ergibt.

 

TIPP: Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es einen Selbstbehalt, dh die Steuerersparnis tritt mitunter nur ein, wenn Sie in einem Jahr einen größeren Betrag bezahlen (zB Zahnarztkosten).

TIPP: Einfach geltend zu machen sind sogenannte Werbungskostenpauschalen (zB für Journalisten und Außendienstmitarbeiter).

TIPP: Gewisse Ausgaben können zwischen den Familienmitgliedern zur Ausnutzung der Progression und von Selbstbehalten optimiert werden.

ZU BEACHTEN: Bei Bezügen von mehreren Arbeitgebern sind Sie verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (sogenannte Pflichtveranlagung), ebenso, wenn Sie einen sogenannten Freibetragsbescheid an Ihren Arbeitgeber übermittelt haben und die tatsächlichen Ausgaben geringer sind.

TIPP: Auch bei Einkünften unter der Steuergrenze oder steuerfreien AMS-Bezügen, können bis zu 10% der SV-Beiträge rückerstattet werden (max EUR 110 EUR ab 2016 deutlich mehr) bzw bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Alleinverdiener/erzieherabsetzbetrag (Negativsteuer).

Topf-Sonderausgaben – Verträge noch heuer abschließen

Ab 2016 fällt die Absetzbarkeit von sog Topf-Sonderausgaben im Rahmen der Sonderausgaben weg.

Darunter fallen

  • Personenversicherungen wie zB Lebens-, Unfall-, Kranken-, und Rentenversicherungen sowie
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und –sanierung.

 

TIPP: Werden Verträge noch bis zum 31.12.2015 abgeschlossen, können die Sonderausgaben noch weitere 5 Jahre (bis 2020) geltend gemacht werden.

ZU BEACHTEN: Die Absetzbarkeit von Sonderausgaben ist grundsätzlich nur ein Viertel des bezahlten Betrages und wird ab einem Einkommen EUR 36.400 eingeschliffen, sodass ab EUR 60.000 nur mehr der Pauschalbetrag in Höhe von EUR 60 zum Tragen kommt.

ZU BEACHTEN: Der Erhöhungsbetrag für Alleinverdiener bzw Alleinverdiener mit Kindern wird ab 2016 auch für bis dahin abgeschlossene Verträge gestrichen.