Teuerungen im Bereich Immobilien – noch heuer handeln
Einen wesentlichen Teil der durch die Steuerreform 2015/2016 geplanten Tarifentlastung wird durch die Steuererhöhungen im Bereich Immobilien gegenfinanziert.
Die Immobilienertragssteuer wird künftig von 25% auf 30% angehoben. Der neue Steuersatz gilt sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich und auch für Altvermögen. Eine nicht unwesentliche Verteuerung bringt auch der Wegfall des sog Inflationsabschlages mit sich, der ab dem 11. Jahr der Anschaffung immerhin 2% des Veräußerungsgewinnes betrug.
TIPP: Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, also der Abschluss des Kaufvertrages. Wird dieser noch bis 31.12.2015 abgeschlossen, so gilt der Steuersatz von 25%.
TIPP: Steuerfrei sind Verkäufe sofern die Immobilie als Hauptwohnsitz dient. Achten Sie besonders darauf, dass diese Befreiung im Fall des Falles auch zum Tragen kommt und nicht verwirkt ist (zB durch eine zu hohe betriebliche Nutzung, keine polizeiliche Meldung aller Eigentümer etc).
Weiteres werden die Kosten für Übertragungen innerhalb der Familie durch Anhebung der Grunderwerbssteuer teurer. Statt der bisherigen Bemessungsgrundlage des 3-fachen Einheitswertes und einer Besteuerung mit 2% ist nunmehr der sog Grundstückwert mit einem Stufentarif maßgeblich.
SERVICE: Auch wenn die Zeit schon drängt, rechnen wir Ihnen gerne kurzfristig den Steuervorteil aus.
Da sich für Wohnungsvermieter die Aufteilung des Verhältnisses zwischen Grund und Boden und Gebäudeteil ändert, wird sich künftig eine niedrigere Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) ergeben und damit eine höhere Steuerbelastung.
ZU BEACHTEN: Auch bisher angeschaffte Immobilien sind nach der neuen Rechtslage zu behandeln und damit die Werte zu berichtigen.