Steuerreform 2015/2016 – Konteneinsicht – was darf die Finanz?

Bisher wurde das Bankgeheimnis nur mittels einer gerichtlichen Bewilligung im Finanzstrafverfahren verletzt.

 

Im Mittelpunkt steht nun die Schaffung eines zentralen Kontoregisters. Kontostände- oder -bewegungen sind nicht in das Kontoregister aufzunehmen, lediglich „äußere Kontodaten“. Damit können nur abgefragt werden, welche Personen welche Konten besitzen bzw wer auf diesen zeichnungsberechtigt ist.

Einsichtnahme in das Kontoregister haben Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke sowie – bei Zweckmäßigkeit und Angemessenheit für abgabenrechtliche Zwecke – die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt kann Auskünfte aus dem Kontenregister NUR einholen, wenn Sie Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und der Abgabenpflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Einsichtnahme in das Kontenregister soll durch einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten überprüft werden.

ZU BACHTEN: Um Kapitalabflüsse in das Ausland zu vermeiden, besteht bereits seit März 2015 eine Meldepflicht der Banken und Zahlungsinstitute von Kapitalab- und -zuflüsse von mehr als € 50.000,00.

 

Steuerreform 2015/2016 – Welche Änderungen gibt es im Bereich der Umsatzsteuer?

Für bestimmte Lieferungen und Leistungen wird nunmehr ein neuer Steuersatz von 13 % eingeführt.

Dieser ist im Wesentlichen auf folgende Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden:

  • Künstlerische Tätigkeiten, kulturelle Veranstaltungen, Theater, Konzerte, Oper, Kino, Museen, Einfuhr von Kunstgegenständen, etc….
  • Eintritte in Schwimmbäder, Tiergärten und dergleichen
  • Beherbungsdienstleistungen von Wohn- und Schlafräumen –>spezielle Übergangsregel!
  • Inlandpersonenluftverkehr
  • Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen

Der bisher bestehende 12 %-ige Steuersatz für den Weinverkauf ab Hof wird abgeschafft und ebenfalls auf 13 % erhöht.

Weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen Lebensmittel, Bücher und Zeitungen, Arzneimittel, Bienen und Blindenhunde.

Bei der Vermietung von Beförderungsmittel kommt es nicht mehr zur Verlagerung des Leistungsort ins Inland, wenn sich der Leistungsort im Drittland befände, sondern der Leistungsort bestimmt sich nach den generellen Leistungsortregeln für die Vermietung von Beförderungsmitteln.

Weitere Änderungen gibt es bei Kfz-Abstellplätzen bei einer WEG, Mitarbeiterrabatte, Ausweitung der Normalwertregelung auf die Lieferung und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.

Diese Änderungen treten mit 01.01.2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze bzw. Sachverhalte anzuwenden die nach dem 31.12.2015 ausgeführt werden oder sich ereignen.

ZU BEACHTEN: Grundsätzlich treten die Änderungen mit 01.01.2016 in Kraft, für Beherbergung inkl Campingumsätze sowie kulturelle Leistungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30.04.2016.

ZU BEACHTEN: Die Verköstigung im Rahmen der Beherbergung unterliegt weiterhin dem Steuersatz von 10 %. Damit ist bei Pauschalpreisen (zB Nächtigung inklusive Frühstück) eine Aufteilung notwendig.

 

Steuerreform 2015/2016 – Einlagenrückzahlungen von Körperschaften unterliegen idR künftig der Kapitalertragssteuer

Während bisher Ausschüttungen von Einlagen wahlweise als steuerfreie Kapitalrückzahlung oder als Dividende gehandhabt werden konnten, entfällt dieses Wahlrecht für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.08.2015 begonnen haben. Sofern nunmehr operative Gewinne vorhanden sind, sind diese vorrangig auszuschütten. Auch Rückzahlungen im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung sind als Ausschüttung der KESt zu unterziehen, wenn eine positive Innenfinanzierung vorliegt.

 

INFO: Dieses Instrumentarium haben vor allem Anlagegesellschaften genutzt, um steuerfreie Auszahlungen an ihre Gesellschafter zu tätigen. Sollten Sie derartige Veranlagungen im Portfolio haben, kann es künftig zu geringeren Zahlungsflüssen kommen.

TIPP: Da sich diese Neuregelung auch für Umgründungen negativ auswirken kann, ist zu prüfen, ob diese eventuell vorgezogen werden sollten.

 

ZU BEACHTEN: Werden vorsorglich Kapitalrückzahlungen jetzt noch durchgeführt, ist zu beachten, dass Zinsen für eine allfällige Fremdfinanzierung nicht abzugsfähig sind, dass bei nicht ausreichenden Anschaffungskosten ein steuerpflichtiger Gewinn beim Gesellschafter entstehen kann.

 

Steuerreform 2015/2016 – Was sich ab 2016 im Bereich der Personalverrechnung ändert

Ziel der Änderungen durch die Steuerreform war eine durchaus wünschenswerte Harmonisierung der Regelungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung, wobei dadurch eine Verschlechterung erfolgte.

Betroffen davon sind steuerfreie soziale Zuwendungen, wobei vor allem Leistungen des Dienstgebers für Gesundheit der Dienstnehmer (zB betriebsärztlicher Dienst, zielgerichtet Gesundheitsförderung, Impfungen) sowie Begräbniskosten NEU hinzugekommen sind.

Geschenke an Mitarbeiter im Ausmaß von EUR 186,00 pro Jahr sind nunmehr auch anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums steuerfrei.

Dafür sind einige andere Befreiungen weggefallen, wie zB die Prämie für Diensterfindungen.

Erhöht wurde der Betrag der Steuerfreiheit bei Mitarbeiterbeteiligungen von bisher EUR 1.460,00 auf EUR 3.000,00 pro Jahr.

 

TIPP: Die Neuregelung der Mitarbeiterrabatte mit einer Steuerfreiheit von bis zu 20 % bzw max EUR 1.000,00 pro Jahr, bietet für einige Betriebe in Zukunft durchaus gewisse interessante Möglichkeiten.

 

Steuerreform 2015/2016 – Sachbezug von Dienstautos

Die Sachbezüge von Dienstautos werden nach ökologischen Kriterien mittels eines CO2-Grenzwertes gestaffelt.

Bei Kfz mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 130g/km beträgt dieser ab 2016 2 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 960,00/Monat (bisher 1,5 % max EUR 720,00). Bei Unterschreitung des maßgeblichen CO2-Grenzwertes beträgt der Sachbezug weiterhin 1,5 % bzw maximal EUR 720,00 pro Monat.

Vorteil für Elektroautos: kein Sachbezug und Vorsteuerabzug, wenn die Anschaffungskosten ertragsteuerlich überwiegend abzugsfähig sind (> EUR 80.000,00).

 

ZU BEACHTEN: Dieser CO2Grenzwert verringert sich ab 2017 bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 Gramm.

TIPP: Den CO2Ausstoß finden Sie im Zulassungsschein. Leider fallen Hybridautos nicht unter Elektroautos, da sie CO2 ausstoßen.

 

Steuerreform 2015/2016 – Änderungen beim Steuertarif und der Veranlagung

Das neue Einkommensteuertarifmodell wird eine durchschnittliche Entlastung von etwa EUR 1.000,00 für jeden Steuerzahler bringen. Unverändert bleiben Einkommen bis zu EUR 11.000,00 steuerfrei.

 

Tarifmodell NEU Tarifmodell Bisher
Stufe bis Steuersatz Stufe bis Steuersatz
11.000,00         0,00 % 11.000,00      0,00 %
18.000,00       25,00 % 25.000,00    36,50 %
31.000,00       35,00 % 60.000,00    43,21 %
60.000,00       42,00 % darüber    50,00 %
90.000,00       48,00 %
1.000.000,00       50,00 %
darüber(vorerst befristet für 5 Jahre)       55,00 %

 

Eine weitere Entlastung erfolgt durch die Erhöhung des Kinderfreibetrages auf EUR 440,00 pro Kind (bisher EUR 220,00) bzw EUR 300,00, wenn beide Elternteile diesen in Anspruch nehmen (bisher EUR 132,00).

 

Der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag werden ab 2016 zu einem neuen Absetzbetrag zusammengefügt und zusätzlich um EUR 55,00 erhöht.

 

Für Kleinverdiener gibt es erfreuliche Änderungen bei der sog Negativsteuer. Künftig werden 50 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bis zu gewissen Maximalbeträgen rückerstattet werden. Eine Erhöhung in den nächsten beiden Jahren ist vorgesehen.

 

Negativsteuer 2014 Erstattung von SV-Beträgen 2015 Erstattung von SV-Beträgen 2016
Steuerpflichtiger bis zu EUR 110,00 bis zu EUR 220,00 bis zu EUR 400,00
Steuerpflichtiger mit Anspruch auf Pendlerpauschale bis zu EUR 110,00 bis zu € 450,00 bis zu EUR 500,00
Pensionist Kein Anspruch bis zu EUR 55,00 bis zu EUR 110,00

 

Im Bereich der Topf-Sonderausgaben wird deren Absetzbarkeit stufenweise bis zur Veranlagung des Jahres 2020 abgeschafft.

ZU BEACHTEN: Neuverträge (abgeschlossen ab dem 01.01.2016) für Darlehen oder Versicherungen können nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Auch Kosten für Wohnraumschaffung oder –sanierung können nur geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder dem Spatenstich vor dem 01.01.2016 begonnen wurde. Für bestehende Verträge können diese Kosten, sowie die Sonderausgabenpauschale noch bis zur Veranlagung 2020 geltend gemacht werden. Allerdings entfällt der Erhöhungsbetrag bei mind. 3 Kindern.

 

TIPP: Zur Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuerersparnis ab 2016 klicken Sie hier.