Achtung bei bar bezahlten Bauleistungen

Achtung bei bar bezahlten Bauleistungen

 

Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurden Maßnahmen getroffen um Schwarzarbeit im Baugewerbe zu bekämpfen.

 

Das Barzahlungsverbot bei Bauleistungen gilt jedoch nicht nur für betriebliche Einkünfte sondern auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

Bauleistungen, welche pro Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigen unterliegen dem Abzugsverbot, dh die Zahlung wirkt nicht gewinnmindernd.

 

Achtung: Eine willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung um die Grenze zu unterschreiten kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern und rückwirkend zu einem Abzugsverbot führen.

 

Durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie hat ab dem 18. September 2016 jeder Konsument und somit auch jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Gehaltskonto. Faktisch besteht daher ab diesem Zeitpunkt ein generelles Barzahlungsverbot im Baugewerbe.

 

Das Barzahlungsverbot umfasst allerdings nur Arbeitslohnzahlungen an Arbeitnehmer, die umsatzsteuerliche Bauleistungen erbringen wie zB Herstellungs-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Beseitigungsarbeiten an Bauwerken.

 

Darin nicht enthalten und somit weiterhin als Barauszahlung möglich, sind Trinkgelder und bestimmte Reiseaufwandsentschädigungen.

 

Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot wird mit einer Geldstraße von bis zu € 5.000,00 bestraft, wobei noch hinzukommt, dass diese Strafe sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Arbeitnehmer (der die Bezahlung annimmt) verhängt werden kann.

Instandhaltung versus Instandsetzung

Der VwGH hat in einem neuen Erkenntnis vom 27.05.2015, 2012/13/0024 zur der Frage der Unterscheidung zwischen Instandhaltungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen Stellung genommen.

Konkret ging es um ein Zinshaus mit 26 Wohnungen, in dem 3 Wohnungen saniert wurden.

Die Sanierungskosten betrugen etwa € 92.000 und umfassten unter anderem:

  • Erneuerung Estrich, Fliesen, Parkettböden
  • Austausch von Fenstern
  • Erneuerung Wasserleitungen
  • Austausch Dusche, Badewanne
  • Erneuerung Verteilerkästen

Die Finanzbehörde hat diese Kosten als Instandsetzungsaufwand klassifiziert, der auf 10 Jahre zu verteilen ist.

Der VwGH entschied entgegen der Meinung der Finanzverwaltung, dass es dabei um sofort abzugsfähigen Instandhaltungsaufwand handelt.

Die Begründung war, dass durch die Sanierung keine wesentliche Nutzwerterhöhung des Gebäudes erfolgte, da nur 3 Wohnungen von insgesamt 26 saniert wurden, und es sich dabei lediglich um 15,9% des Gebäudes gehandelt hat.

 

Fazit: Bei der Beurteilung der Frage ob sich um eine wesentliche Nutzwerterhöhung bzw eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer vorliegt, kommt es immer auf die Objektbetrachtung an. Anders wären die Sanierungskosten zu behandeln, wenn es sich dabei um einzelne Eigentumswohnungen handeln würde. Unter wesentlicher Erhöhung wird in der Regel eine Erhöhung oder Verlängerung um mehr als 25% angesehen.   

 Zu beachten: Mit der Steuerreform 2015/2016 verlängert sich die Dauer der Absetzung von Instandsetzungsaufwendungen von 10 auf 15 Jahre. Auch bisherige Instandsetzungszehntel sind anzupassen.