Corona Newsletter comebackstronger Teil X.
Liebe Klienten*innen!
Mitten im Lockdown von dem derzeit kein Ende in Sicht ist, gibt es nun eine Reihe von neuen Förderpaketen und Erweiterungen. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Themen für Sie zusammengefasst: Für den Fall, dass Sie sich nicht in die Thematik einlesen möchten, kontaktieren Sie uns einfach für ein Beratungsgespräch – wir unterstützen Sie sehr gerne dabei für Ihr Unternehmen die beste Strategie zu wählen. Das Budget für die Investitionsprämien wurde nun aufgestockt (Details dazu finden Sie in unserem letzten Newsletter), die Anträge sind bis 28. Februar 2021 zu stellen, der Durchführungszeitraum der Investitionen soll jedoch bis zum 31. Mai 2021 verlängert werden. Die Kurzarbeit wurde verlängert und tritt damit in Phase III. Eine neuerliche Ausdehnung um weitere drei Monate, dh bis Ende Juni 2021 ist in Vorbereitung. Für folgende Förderung ist die Frist bereits abgelaufen: Lockdown Umsatzersatz für direkt betroffene Betriebe (ABGELAUFEN) Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 Antragstellung war bis zum 21. Jänner 2021 möglich Wesentliches Kriterium: Gelistet als direkt vom Lockdown betroffenes Unternehmen Folgende Förderpakete laufen nach wie vor. Härtefallfonds (VERLÄNGERT) Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Juni 2021 Antragstellung voraussichtlich bis 15. Juli 2021 Wesentliche Kriterien: Umsatzrückgang mehr als 50% oder laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden. Zu beachten: Die Anträge müssen für jeden Betrachtungszeiträume gesondert gestellt werden, dh auch, dass in jedem dieser Zeiträume die Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Umsatzrückgang mehr als 50%). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem letztveranlagten Steuerbescheid, dh sollten die Steuerbescheide 2019 zwischenzeitlich ergehen, kann sich dadurch der Auszahlungsbetrag verändern. Fixkostenzuschuss 1 Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 Antragstellung bis zum 31. August 2021 Wesentliches Kriterium: Umsatzrückgang mindestens 40% Details dazu finden Sie hier. Fixkostenzuschuss 800.000 Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021 (1. Tranche bis 30. Juni 2021) Wesentliches Kriterium: Umsatzrückgang mindestens 30%.
Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden, der die Fixkosten und den Umsatzrückgang bestätigt. Bei einem Zuschuss bis zu € 36.000 können die dafür anfallenden Kosten bis zu € 1.000 als Fixkosten berücksichtigt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at. TIPP: Pauschalierungsoption: Bei Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis zu € 120.000 erfolgt ein Ersatz von 30% des Umsatzausfalls. In diesem Fall kann der Unternehmer den Antrag selbst einbringen. Zu beachten: Da der Fixkostenzuschuss 800.000 bis Mitte Juni 2021 läuft ist bei vorheriger Beantragung eine Schätzung der Fixkosten vorzunehmen. Verlustersatz Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021 (1. Tranche bis 30. Juni 2021) Wesentliches Kriterium: Umsatzrückgang mindestens 30% UND Verlust
Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden, der den Verlust und die Berechnung bestätigen muss. Bei einem Ersatz bis zu € 36.000 können Kosten bis zu € 1.000 verlusterhöhend angesetzt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at. Zu beachten: Wurde bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, kann vor der 2. Tranche in den Verlustersatz gewechselt werden. TIPP: Da der Verlustersatz bis Mitte Juni 2021 läuft ist es erforderlich eine detaillierte Prognoserechnung zu erstellen. Der Verlustersatz ist eine Alternative zum Fixkostenzuschuss, wir empfehlen daher in einigen Fällen diesen vorzuziehen und dann allenfalls zu wechseln. Diese Pakete sind neu hinzugekommen: Lockdown Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe NEU Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 Antragstellung bis zum 30. Juni 2021 Wesentliches Kriterium: Umsatzrückgang mindestens 40% und mindestens 50% des Umsatzes mit Unternehmen, die direkt vom Lockdown betroffen waren
Bei einem Umsatzersatz von mehr als € 5.000 müssen die Anträge durch einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden, der auch den Umsatzentfall und die Berechnung bestätigen muss. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.umsatzersatz.at. Zu beachten: Es müssen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit vorliegen, wenn Sie daher Ferienwohnungen (zB über arbnb) vermieten, gibt es leider keinen Umsatzersatz. Für sog Privatzimmervermieter gab es für diese Monate einen eigenen Umsatzersatz. Service: Die Antragstellung hat bei der COFAG via Finanz-Online zu erfolgen. Gerne bringen wir den Antrag für Sie ein, bitte geben Sie uns einfach Bescheid. Zu beachten: Die Finanzverwaltung führt vorab eine Risikoanalyse durch. Bei mangelhaften, unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Daten, kann sie daher vor Auszahlung des Umsatzersatzes mit dem Antragsteller in Kontakt treten. Ausfallbonus NEU Zeitraum 1. November 2020 bis Ende des Lockdowns Antragstellung bis zum 30. Juni 2021 Wesentliches Kriterium: Umsatzrückgang mindestens 40%
Weitere Informationen dazu finden Sie auch hier. Zu beachten: Grundsätzlich kann der Ausfallbonus zusätzlich zu anderen Förderungen beantragt werden, mit Ausnahme des Umsatzersatzes und des Härtefallfonds für Künstler. TIPP: Der wesentliche Vorteil des Ausfallbonus ist, die rasche und einfache Handhabung. Dieser kann via Finanz Online eingebracht werden. Zu beachten: Wird der gesamte Bonus, dh auch das Akonto auf den Fixkostenzuschuss beantragt, muss die Überprüfung im Nachhinein durch einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. TIPP: Wir empfehlen den 15%igen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 nur dann zu beantragen, wenn Sie auch vorhaben diesen einzubringen. Für den Fall, dass danach kein Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 gestellt wird, ist dieser Teil wieder zurückzuzahlen. Zu beachten: Der Ausfallbonus muss für jeden Monat gesondert beantragt werden, dh es müssen auch für jeden Monat die Voraussetzungen vorliegen. Sonstige wichtige Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 NEU
TIPP: Darunter fallen auch alle künstlerischen Leistungen und der Verkauf von Kunstwerken.
TIPP: Falls Sie das Gefühl haben, den Überblick zu verlieren, wenden Sie sich bitte gerne an uns. Wir halten die gestundeten Abgaben selbstverständlich in Evidenz. Zu beachten: Diese ungewöhnlich lange Ratendauer gilt nur dann, wenn der Abgabenrückstand COVID-19 bedingt ist.
TIPP: Wir prüfen selbstverständlich bei der Erstellung des Jahresabschlusses welche Variante die für Sie vorteilhaftere ist. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die Informationen sehr sorgfältig ausgearbeitet haben, es aber aufgrund möglicher Abänderungen oder auch detaillierterer Regelungen künftig noch zu Abweichungen kommen kann. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden!
Herzliche Grüße
Ihr taxservices Team |