Echter bzw. freier Dienstvertrag
Bei einem freien Dienstvertrag ebenso wie bei einem echten Dienstvertrag:
- liegt ein Dauerschuldverhältnis vor
- ist der Arbeitgeber für die fristgerechte Anmeldung bei der zuständigen GKK verantwortlich
- wird auch der Dienstnehmeranteil der SV-Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt
- ist ein Dienstzettel auszuhändigen
- kann ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen
Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen einem echten Dienstvertrag und einem freien Dienstvertrag?
- Beim freien Dienstvertrag finden Urlaubs-, Arbeitszeit-, Mindestlohn-, Abfertigungs- und Entgeltfortzahlungsbestimmungen keine Anwendung
- Unterschiedliche Beitragssätze in der Sozialversicherung
- Die Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber, der Dienstnehmer muss die Versteuerung selbst vornehmen lassen.
Achtung! Der Dienstgeber ist verpflichtet, jährlich eine entsprechende Meldung der Bezüge nach § 109a EStG an das Wohnsitzfinanzamt des Dienstnehmers zu machen.
Die Unterscheidung, ob ein echtes oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich nach der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber und wird nach folgenden Kriterien abgegrenzt:
Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung
Während der echte Dienstnehmer die Leistung persönlich erbringen muss, darf sich der freie Dienstnehmer vertreten lassen.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Dabei geht es einerseits um Weisungen in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf, aber auch um die Weisungen, wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist und nicht nur dass sie zu erbringen ist.
Einordnung in die betriebliche Organisationsstruktur
Die Fragestellungen können sein, ob der Dienstnehmer ein eigenes Büro (eigenen Arbeitsplatz) hat, er im Betrieb bekannt ist oder den betrieblichen Organisationsvorschriften unterliegt.
Kontrollunterworfenheit
Die Kriterien sind hier, inwieweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hinsichtlich der erteilten Weisungen überprüfen, abmahnen und gegebenenfalls Sanktionen setzen (entlassen) kann.
Achtung! Bei den oben genannten Kriterien kommt es auf ein Überwiegen derselben an. Weiters ist darauf zu achten, dass die vertragliche Gestaltung allein nicht ausreicht, sondern vielmehr geht es auch darum, wie das Dienstverhältnis zwischen den Vertragpartnern tatsächlich „gelebt“ wird.