Familienhafte Mitarbeit im Betrieb – was ist zu beachten?

Grundsätzlich ist jede Mitarbeit von Familienmitgliedern im Einzelfall dahingehend zu überprüfen ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht. Die Sozialversicherungsträger haben nun ein Merkblatt zusammengestellt, dass insofern zu beachten ist, da es die Ansicht der GKK zum Ausdruck bringt, mit anderen Worten, es müssen schon gute Gründe vorliegen um einen Prüfer vom Gegenteil zu überzeugen.

Kurz zusammengefasst geht die GKK von der (widerlegbaren!) Vermutung aus, dass bei Ehegatten (Lebensgefährten), Kindern, Eltern, Großeltern und Geschwistern KEIN Dienstverhältnis vorliegt, bei sonstigen nahen Angehörigen (Schwager, Schwägerin, Enkel, Nichten, Neffen etc) sehr wohl ein Dienstverhältnis gegeben ist.

Damit ein Dienstverhältnis zwischen den erstgenannten nahen Angehörigen von der Behörde akzeptiert wird, müssen daher ein Entgeltanspruch sowie eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, dies nach außen in Erscheinung treten (Dienstvertrag, Arbeitsaufzeichnungen, Auszahlung mittels Überweisung, organisatorische Eingliederung etc) und dem Fremdvergleich standhalten.

 

Zu beachten: Bei Kapitalgesellschaften (GmbH) gibt es grundsätzlich KEINE familienhafte Mitarbeit, hier ist jedenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Personengesellschaften (OG, GesbR, KG) bei denen das Familienmitglied selbst Gesellschafter ist, wird dadurch idR eine Versicherungspflicht nach dem GSVG ausgelöst.

TIPP (der GKK): Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit der familienhaften Mitarbeit zu dokumentieren (Stichwort: Überprüfung durch die Finanzpolizei), sollte eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Das Formblatt finden Sie hier.

TIPP: Im Zweifelsfall ist eine geringfügige Beschäftigung zu überlegen, wobei die kollektivvertragliche Mindestentlohnung zu beachten ist.