Finanzstrafgesetz – wichtige Neuerungen
Bereits mit Mitte Oktober 2014 sind die neuen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Kraft getreten. Während es bisher möglich war bis zum Beginn einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) eine strafbefreiende Selbstanzeige einzubringen, ist dies nun nur mehr mit Entrichtung eines sog Strafzuschlages möglich. Konkret fällt dieser Strafzuschlag dann an, wenn Selbstanzeigen zeitnah mit Prüfungen oder Nachschauen gestellt werden (idR bedeutet dies, nach Ankündigung der Prüfung durch das Finanzamt). Dieser beträgt – je nach Höhe des wertbestimmenden Betrages – zwischen 5 % (bis EUR 33.000) und 30 % (ab EUR 250.000). Weiteres kann für denselben Abgabenanspruch (gleiche Abgabenart, gleicher Zeitraum) – mit Ausnahme bei Umsatzsteuervoranmeldungen – keine weitere strafbefreiende Selbstanzeige eingereicht werden.
ZU BEACHTEN: Kein Strafzuschlag ist bei leicht fahrlässigen Delikten zu entrichten, hier tritt die Strafbefreiung auch ein, sofern die Selbstanzeige überhaupt gestellt wird. Dies ist auch noch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren möglich.
ZU BEACHTEN: Wie die im Strafverfahren bisher festgesetzte Finanzstrafe ist der neue Strafzuschlag sofort zu entrichten, eine Ratenzahlung ist aber grundsätzlich möglich.
ZU BEACHTEN: Generell ist keine Straffreiheit gegeben, wenn die Prüfung zwar noch nicht angekündigt, die Tat aber von der Behörde bereits entdeckt wurde.