Geschäftspapiere
Der Geschäftsauftritt ist nicht nur aus Gründen des Marketing wichtig, sondern auch aus rechtlicher Sicht bedeutsam. Nach den gesetzlichen Regelungen sind folgende Informationen anzugeben:
- Firmenwortlaut nach dem Firmenbuch oder Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname
- (Fantasie-)Zusätze sind zulässig, solange sie nicht über Art oder Umfang des Unternehmens irreführend oder täuschungsfähig sind.
- Adresse (die Angabe eines Postfaches oder einer Telefonnummer ohne restliche Angaben ist unzulässig)
Diese Angaben sind auf allen Geschäftspapieren und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, anzuführen. Als Geschäftsschreiben gelten Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen oder Preislisten, aber auch Geschäfts-E-Mails, Fax und die Website.
Geschäftspapiere, die bei bestehenden Geschäftsverbindungen unter Verwendung von Vordrucken eingesetzt werden und an bestimmte Empfänger gerichtet sind, sind von der Anführung der Angaben befreit (zB Kontoauszüge, Postwurfsendungen).
Bankverbindungen können freiwillig angegeben werden, es ist aber nicht verpflichtend. Auf Rechnungen ist die UID-Nummer anzugeben.
Unternehmer die eine Datenverarbeitungsregister-Nummer (DVR-Nummer) haben, müssen diese auf allen Schreiben an Betroffene im Geschäftsverkehr anführen. Der handels- oder gewerberechtliche Geschäftsführer muss nicht angegeben werden.