Instandhaltung versus Instandsetzung

Der VwGH hat in einem neuen Erkenntnis vom 27.05.2015, 2012/13/0024 zur der Frage der Unterscheidung zwischen Instandhaltungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen Stellung genommen.

Konkret ging es um ein Zinshaus mit 26 Wohnungen, in dem 3 Wohnungen saniert wurden.

Die Sanierungskosten betrugen etwa € 92.000 und umfassten unter anderem:

  • Erneuerung Estrich, Fliesen, Parkettböden
  • Austausch von Fenstern
  • Erneuerung Wasserleitungen
  • Austausch Dusche, Badewanne
  • Erneuerung Verteilerkästen

Die Finanzbehörde hat diese Kosten als Instandsetzungsaufwand klassifiziert, der auf 10 Jahre zu verteilen ist.

Der VwGH entschied entgegen der Meinung der Finanzverwaltung, dass es dabei um sofort abzugsfähigen Instandhaltungsaufwand handelt.

Die Begründung war, dass durch die Sanierung keine wesentliche Nutzwerterhöhung des Gebäudes erfolgte, da nur 3 Wohnungen von insgesamt 26 saniert wurden, und es sich dabei lediglich um 15,9% des Gebäudes gehandelt hat.

 

Fazit: Bei der Beurteilung der Frage ob sich um eine wesentliche Nutzwerterhöhung bzw eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer vorliegt, kommt es immer auf die Objektbetrachtung an. Anders wären die Sanierungskosten zu behandeln, wenn es sich dabei um einzelne Eigentumswohnungen handeln würde. Unter wesentlicher Erhöhung wird in der Regel eine Erhöhung oder Verlängerung um mehr als 25% angesehen.   

 Zu beachten: Mit der Steuerreform 2015/2016 verlängert sich die Dauer der Absetzung von Instandsetzungsaufwendungen von 10 auf 15 Jahre. Auch bisherige Instandsetzungszehntel sind anzupassen.