Kapitalertragsteuer KESt – Achtung Neuregelung für Steuerausländer
Grundsätzlich wird die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bei Inländern durch die Banken vorgenommen. Es wird sowohl von den Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen) als auch von den Kursgewinnen eine Steuer in Höhe von 25 % einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
In einigen Fällen sind Sie jedoch verpflichtet ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren:
- Wenn vorher noch keine Besteuerung erfolgte (zB Zinsen aus privaten oder Firmendarlehen)
- Wenn sich das Kapitalvermögen nicht im Depot einer inländischen Bank befindet.
Es kann aber auch in einigen Fällen sinnvoll sein, die Kapitaleinkünfte freiwillig zu deklarieren:
- Wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammen mit ihren anderen (steuerpflichtigen) Einkünften verhältnismäßig gering sind (Antragsbesteuerung – Rückerstattung der KESt durch das Finanzamt)
- Wenn Sie Gemeinschaftsdepots haben oder Wertpapiere bei unterschiedlichen Banken veranlagen. In diesem Fall können Verluste nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden und Sie zahlen mitunter zuviel KESt.
- Wenn die Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können (nur im betrieblichen Bereich!)
- Unter gewissen Umständen bei Fondliquidationen (diese werden derzeit von den Banken als Veräußerung behandelt und damit der vollen KESt unterworfen)
Neu ist hingegen, dass ab 2015 auch Steuerausländer (mit Ausnahme von Diplomaten) dem KESt-Abzug in Österreich unterliegen.
ZU BEACHTEN: Um ein Splitting der Kapitaleinkünfte innerhalb der Familie zu vermeiden ist die Anrechnung der KESt bei der Antragsbesteuerung insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.
TIPP: Wie in den vergangenen Jahren ist es nun noch sinnvoller über eine vorzeitige Realisierung von Verlusten und Verrechnung mit allfälligen Gewinnen nachzudenken. Ein sofortiger Kauf der zu diesem Zwecke veräußerten Aktien wird voraussichtlich nicht als Missbrauch deklariert werden.
TIPP: Bei ausländischen Dividenden wird in der Regel bereits vom Quellenstaat eine Abzugssteuer einbehalten. Diese wird von den österreichischen Banken mit 15 % angerechnet, ist aber mitunter höher (zB Schweiz 35 %). In solchen Fällen kommt es zu einer höheren Steuerbelastung. Um dies zu vermeiden, können die ausländischen Quellensteuern auf Antrag rückerstattet werden.