Künstlereigenschaft
Das Finanzamt erkennt Künstler als solche an, wenn sich deren Tätigkeit nicht auf Erlerntes oder Erlernbares beschränkt, sondern vielmehr eine künstlerische Begabung vorliegt und die Tätigkeit einen gewissen Qualitätsstandard nicht unterschreitet.
Bei einem einschlägigen abgeschlossenem Hochschulstudium (zB Akademie der bildenden Künste, Hochschule für Musik etc) ist von einer gewissen Begabung auszugehen. Fehlt die einschlägige Ausbildung, so ist von der Behörde mittels eines repräsentativen Querschnitts der Arbeiten eine Beurteilung vorzunehmen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit eines Künstlers automatisch als künstlerische Tätigkeit einzustufen ist, sondern die Prüfung auf Tätigkeitsebene erfolgt (zB kann ein als Künstler anerkannter Graphiker auch Gebrauchsgraphiken herstellen, die als solche keine begünstigte Tätigkeit darstellen).