Pendlerpauschale & Pendlereuro schnell und einfach berechnen

Das Finanzamt bietet seit 2014 zur Berechnung der vorhandenen Pendlerförderungen ein eigenes Programm an.

 

Dadurch ersparen Sie sich das Abgleichen von Routenplanern und Fahrtstrecken mit Öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch bei Teilzeitanstellungen erfolgt bereits eine korrekte Aliquotierung.

 

Wir empfehlen Ihnen den Ausdruck (auch elektronisch möglich) bei Ihren eingereichten Belegen auf zu bewahren.

 

Zur Berechnung Ihres Anspruches klicken Sie hier

 

Hitzefrei ab 35°

Diesen Sommer gab es bisher zwar nur ein paar Tage die diese Temperaturgrenze überschritten hätte, jedoch ist es immer gut zu wissen was arbeitsrechtlich zu beachten ist.

 

Generell gibt es für Angestellte keine gesetzliche Grundlage für Hitzefrei, es gibt jedoch Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung) welche vom Dienstgeber zu beachten sind:

 

Steht keine Klimaanlage zur Verfügung, müssen vom Dienstgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Raumtemperatur abzusenken bzw. das Arbeiten zu erleichtern wie zB nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellen von Ventilatoren sowie von gekühlten Getränken.

 

Steht eine Klimaanlage zur Verfügung sollte die Raumtemperatur in den Büros zwischen 19° und 25° betragen und die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein.

 

Direkte Sonneneinstrahlung muss durch Jalousien vermieden werden können und bei Belüftung ist auf eventuelle Zugluft zu achten.

 

Nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) gilt für gewisse Berufsgruppen auch Hitze als Schlechtwetter. Die Voraussetzungen hierfür können bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) abgeklärt werden.

 

 

Achtung bei bar bezahlten Bauleistungen

Achtung bei bar bezahlten Bauleistungen

 

Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurden Maßnahmen getroffen um Schwarzarbeit im Baugewerbe zu bekämpfen.

 

Das Barzahlungsverbot bei Bauleistungen gilt jedoch nicht nur für betriebliche Einkünfte sondern auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

Bauleistungen, welche pro Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigen unterliegen dem Abzugsverbot, dh die Zahlung wirkt nicht gewinnmindernd.

 

Achtung: Eine willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung um die Grenze zu unterschreiten kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern und rückwirkend zu einem Abzugsverbot führen.

 

Durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie hat ab dem 18. September 2016 jeder Konsument und somit auch jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Gehaltskonto. Faktisch besteht daher ab diesem Zeitpunkt ein generelles Barzahlungsverbot im Baugewerbe.

 

Das Barzahlungsverbot umfasst allerdings nur Arbeitslohnzahlungen an Arbeitnehmer, die umsatzsteuerliche Bauleistungen erbringen wie zB Herstellungs-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Beseitigungsarbeiten an Bauwerken.

 

Darin nicht enthalten und somit weiterhin als Barauszahlung möglich, sind Trinkgelder und bestimmte Reiseaufwandsentschädigungen.

 

Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot wird mit einer Geldstraße von bis zu € 5.000,00 bestraft, wobei noch hinzukommt, dass diese Strafe sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Arbeitnehmer (der die Bezahlung annimmt) verhängt werden kann.

Halber Selbstbehalt für alle ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen

Die SVA belohnt Patienten, die aktiv zur Erhaltung Ihrer Gesundheit beitragen. Hier vereinbaren Sie im Rahmen der jährlichen Vorsorgeuntersuchen gemeinsam mit Ihrem Arzt ein Programm zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Gesundheit.

Dabei stehen folgende beinflussbare Punkte im Mittelpunkt:

  • Gewicht
  • Bewegung
  • Tabak
  • Alkohol
  • Blutdruck

Nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes (von mindestens 6 Monaten) erfolgt eine Untersuchung ob diese Gesundheitsziele auch erreicht wurden.

Näheres finden Sie in der Broschüre der Sozialversicherungsanstalt oder kontaktieren Sie Ihren Hausarzt.

Gutschein in Höhe von 200 EUR für den ersten Jahresabschluss

In Zusammenarbeit mit unserer Kammer bieten wir allen Neugründern ein spezielles Service an. Neben einer umfangreichen Informationsmappe zu allen wichtigen Themen im Rahmen der Gründung können Sie sich einen Gutschein in Höhe von EUR 200 auf den ersten Jahresabschluss sichern.

So kommen Sie zu den Vorteilen

  • Sie bestellen unter www.niemals-ohne.at die Gründerbox inklusive Gutschein
  • Sie geben den Gutschein gemeinsam mit ihrer NEUFÖG-Bescheinigung bei uns ab, wir berücksichtigen diesen automatisch bei der Honorarnote für den ersten Jahresabschluss.

Alle Informationen zu Gründerbox und Gutschein finden Sie auf: www.niemals-ohne.at

Wichtig: Diese Aktion gilt nur solange der Vorrat reicht und nur für Neugründer im Rahmen des NEUFÖG (Neugründungsförderungsgesetzes)!

Aktuelle Zinssätze ab 16.3.2016 nach Senkung des Basiszinsatzes auf -0,62%

Aufgrund des Beschlusses des EZB-Rates vom 10.3.2016 sinkt der Basiszinsatz in Österreich von -0,12% auf -0,62% mit Wirkung ab 16. März 2016. Ab diesem Tag ergeben sich folgende Zinssätze iZm Abgabenforderungen:

Zinssatz für Anspruchszinsen (§ 205 Abs. 2 BAO): 1,38 %
Zinssatz für Berufungszinsen (§ 205a Abs 4 BAO): 1,38 %
Zinssatz für Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO): 3,88 %
Zinssatz für Aussetzungszinsen (§ 212a Abs 9 BAO): 1,38 %