Verpflichtende Angabe einer Abgabennummer bei Zahlungen an das Finanzamt

Elektronische Zahlungen an ein österreichisches Finanzamt sind nur noch unter der Angabe einer Abgabennummer möglich.

Diese Abgabennummer setzt sich aus

  • einer 2-stelligen Ziffer für Ihr zuständiges Finanzamt und
  • einer 7-stelligen Ziffer für Ihre Steuernummer

Falls Sie auf Grund einer Betriebseröffnung o.ä. noch keine Abgabennummer haben wurden die folgenden fiktive Abgabenkontonummern erstellt:

 

FA-Nr. Bezeichnung fiktive Abgabenkontonummer
03 Finanzamt  Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf 03-999/9032
04 Finanzamt  Wien 4/5/10 04-999/9048
06 Finanzamt  Wien 8/16/17 06-999/9068
07 Finanzamt  Wien 9/18/19 Klosterneuburg 07-999/9074
08 Finanzamt  Wien 12/13/14 Purkersdorf 08-999/9080
09 Finanzamt  Wien 1/23 09-999/9096
10 Finanzamt  f.Gebühren, Verkehrsteuern u. Glücksspiel 10-999/9102
12 Finanzamt  Wien 2/20/21/22 12-999/9124
15 Finanzamt  Amstetten Melk Scheibbs 15-999/9150
16 Finanzamt  Baden Mödling 16-999/9166
18 Finanzamt  Gänserndorf Mistelbach 18-999/9188
22 Finanzamt  Hollabrunn Korneuburg Tulln 22-999/9222
23 Finanzamt  Waldviertel 23-999/9238
29 Finanzamt  Lilienfeld St. Pölten 29-999/9292
33 Finanzamt  Neunkirchen Wr. Neustadt 33-999/9336
38 Finanzamt  Bruck Eisenstadt Oberwart 38-999/9384
41 Finanzamt  Braunau Ried Schärding 41-999/9412
46 Finanzamt  Linz 46-999/9460
51 Finanzamt  Kirchdorf Perg Steyr 51-999/9510
52 Finanzamt  Freistadt Rohrbach Urfahr 52-999/9526
53 Finanzamt  Gmunden Vöcklabruck 53-999/9532
54 Finanzamt  Grieskirchen Wels 54-999/9548
57 Finanzamt  Klagenfurt 57-999/9574
59 Finanzamt  St. Veit Wolfsberg 59-999/9596
61 Finanzamt  Spittal Villach 61-999/9618
65 Finanzamt  Bruck Leoben Mürzzuschlag 65-999/9650
67 Finanzamt  Oststeiermark 67-999/9672
68 Finanzamt  Graz-Stadt 68-999/9688
69 Finanzamt  Graz-Umgebung 69-999/9694
71 Finanzamt  Judenburg Liezen 71-999/9716
72 Finanzamt  Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg 72-999/9722
81 Finanzamt  Innsbruck 81-999/9814
82 Finanzamt  Kitzbühel Lienz 82-999/9820
83 Finanzamt  Kufstein Schwaz 83-999/9836
84 Finanzamt  Landeck Reutte 84-999/9842
90 Finanzamt  St. Johann Tamsweg Zell am See 90-999/9906
91 Finanzamt  Salzburg-Stadt 91-999/9912
93 Finanzamt  Salzburg-Land 93-999/9934
97 Finanzamt  Bregenz 97-999/9976
98 Finanzamt  Feldkirch 98-999/9982

 

Unerwarteter Besuch vom Finanzamt betreffend Registrierkassenpflicht

Wir wurden von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder informiert, dass der Außendienst der Finanzämter sog Nachschauen hinsichtlich Aufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durchführt.

 

Diese Prüfungen werden nicht, wie grundsätzlich üblich, dem steuerlichen Vertreter angekündigt, sondern bei den Unternehmen direkt vor Ort durchgeführt. Im Zuge der Prüfung werden von den Finanzbeamten Fragen gestellt, über deren Beantwortung eine sog Niederschrift angefertigt wird.

 

Es wird hier die detaillierte Vorgangsweise im Unternehmen abgefragt, wie zB Zuständigkeiten, Datensicherung, Belegerteilung.

 

ZU BEACHTEN: Diese Niederschrift ist aktenkundig und kann bei falschen Angaben später zu Problemen führen.

 

SERVICE: Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne das Formular der Niederschrift und damit die gestellten Fragen zu oder beraten Sie individuell.

 

Raus aus der Umsatzsteuerpflicht – Fristen beachten!

Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Was ist zu tun, wenn in den Vorjahren Umsatzsteuerpflicht bestand?

 

Ein Wechsel auf steuerbefreite Umsätze ist grundsätzlich möglich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die zu erwartenden Umsätze für die laufenden Jahre werden voraussichtlich den Betrag von EUR 30.000 (netto) nicht übersteigen.
  • Es wurde bisher keiner freiwillige Option zur Steuerpflicht vorgenommen (sog Regelbesteuerungsantrag) oder
  • der Regelbesteuerungsantrag wurde vor mehr als 5 Jahren gestellt und es wird bis spätestens Ende Jänner ein Widerruf der Verzichtserklärung dem Finanzamt bekanntgegeben.

 

Der Wechsel selbst zieht folgende Konsequenzen mit sich:

  • Es erfolgt eine Begrenzung der UID Nummer, dh diese ist nicht mehr zu verwenden.
  • Rechnungen sind künftig ohne Umsatzsteuer auszustellen, andernfalls schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung – der Auftragnehmer hat trotzdem keinen Vorsteuerabzug.
  • Die Umsätze sind nunmehr unecht befreit, dh es steht kein Vorsteuerabzug mehr zu.
  • Es müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben werden.
  • Die Vorsteuer für in den letzten 5 Jahren anschafften Anlagengegenstände (20 Jahre für Gebäude) ist anteilig zu berichtigen und dem Finanzamt zurückzuzahlen.

 

ZU BEACHTEN: Die Umsatzgrenze von EUR 30.000 ist eine sog Nettogrenze. Dh bei 20 %igen Umsätzen können Einnahmen bis zu EUR 36.000 erzielt werden, bei 10 %igen Umsätzen bis zu EUR 33.000. Einmalig innerhalb von 5 Jahren können die oben genannten Beträge um bis zu 15 % überschritten werden (Toleranzgrenze).

TIPP: Wurde zB anlässlich der Betriebseröffnung eine Verzichtserklärung (Regelbesteuerungsantrag) vorsorglich dem Finanzamt abgegeben, obwohl die oben genannten Grenzen überschritten wurden, entfaltet der Regelbesteuerungsantrag keine Bindungswirkung.

TIPP: Die oben genannte Vorsteuerberichtigung kann entfallen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer nicht mehr als EUR 220 betrug.

Ein wunderschönes Weihnachtsfest

An dieser Stelle möchten wir Ihnen ein wunderschönes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches neues Jahr wünschen.

Dank Ihrer vielen Empfehlungen konnten wir wieder zahlreiche neue Klienten bei uns willkommen heißen, auch dafür nochmal ein herzliches Dankeschön.

Rückblickend auf das Jahr 2015 haben wir die uns und Ihnen bescherte Steuerreform als sportliche Herausforderung betrachtet und sehen dem neuen Jahr gespannt entgegen. Wir werden jedenfalls wieder mit vollem Einsatz und Engagement für Sie dabei sein.

Im Jahr 2015 durften wir zwei neue Mitarbeiter bei uns begrüßen. Herr Markus Fohringer unterstützt uns als diplomierter Buchhalter, Frau Theres Neumüller ist im Endspurt Ihres Bachelor Studiums für Rechnungswesen und arbeitet sich in die Steuersachbearbeitung ein.

Frau Setara Golam-Sawara ist derzeit in Mutterschutz und wird voraussichtlich in den nächsten Tagen  ihr Baby zur Welt bringen.

Last but not least gratulieren wir unserer office managerin, Frau Doris Kettinger, zur Heirat. Sie heißt ab nun Doris Schober.

Zwischen den Feiertagen sind wir während der normalen Öffnungszeiten gerne für Sie da.

Steuerlicher Rückblick 2015 – Ausblick auf 2016

Das Jahr 2015 war sicherlich das Jahr der großen Steuerreform. Offen bleibt, ob auch die Ziele der Regierung damit erreicht werden. Einer jüngsten Studie zufolge stehen die Steuerpflichtigen selbst der ihnen angekündigten Entlastung eher skeptisch gegenüber.

Die Neuregelung der Verlustbeschränkung von sog kapitalistischen Kommanditisten zeigt, dass künftig die sog Verlustbeteiligungsmodelle seitens der Finanz noch unerwünschter sind als zuvor. In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine sehr genaue Prüfung durchzuführen, da in vielen Fällen nicht nur das eingesetzte Kapital verloren geht sondern auch der damit erzielte Steuervorteil.

Wie bereits schon länger angekündigt wird ab dem Jahr 2016 massiv in die Betrugsbekämpfung investiert werden. Ausfluss sind vor allem neben der Registrierkassenpflicht das neu eingeführte Scheinfirmenregister, das es Behörden und auch Geschäftspartnern erleichtert, solche Firmen auszumachen und auch das Barzahlungsverbot in der Bauwirtschaft.

Durch die neu geschaffene Konteneinsicht und die Meldung der Banken von Geld Zuflüssen bzw Abflüssen von mehr als EUR 50.000 wird auch bei Privatpersonen mehr Transparenz verlangt.

Noch nicht konkret ausgestaltet aber eine Zielsetzung der Regierung ist es gegen Großunternehmen mit einer aggressiven Steuerplanung vorzugehen und die Prüfer seitens des Finanzamtes zumindest auf einen annähernd gleichen Level mit den Experten der Steuerberatungskanzleien zu stellen.

Generell zeigt sich, dass das Finanzamt bemüht ist, die Steuerschlupflöcher und Lücken im System möglichst rasch zu schließen, was sich zB in einer völlig ungerechtfertigten und überzogenen Neuregelung der Einlagenrückzahlung bei Kapitalgesellschaften zeigt. Glücklicherweise hielt diese Regelung nur ein knappes halbes Jahr und ist mit der Rechtslage ab 2016 praktisch wieder aufgehoben.

Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen ab 2016 fix

Nach derzeitigem Stand der Informationen wird es künftig kein Entkommen mehr für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für Gewinnausschüttungen geben.

Darunter fallen grundsätzlich sämtliche Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die zu mehr als 25% beteiligt sind.

Diese SV-Pflicht bestand auch schon in den Vorjahren, eine Überprüfung bzw Vorschreibung in den Fällen der Nichtmeldung wurde jedoch von den meisten Sozialversicherungsträgern nicht oder wenn nur im Wege einer Abgabenprüfung vorgenommen.

Ab 2016 soll das Formular zur Anmeldung der Kapitalertragssteuer (KEST-Meldung) dahingehend erweitert werden, dass auch der Empfänger der Gewinnausschüttung samt Versicherungsnummer anzugeben ist.

Damit verfügt die Sozialversicherung über die relevanten Daten und kann die Anpassung der vorläufigen Vorschreibung, wie bisher aufgrund des Einkommensteuerbescheides,  automatisch vornehmen.

 

TIPP: Werden Gewinnausschüttungen nicht jährlich vorgenommen, sondern nur in einem bestimmten Jahr, dann ist grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht nur für dieses eine Jahr gegeben.

ZU BEACHTEN: In Ausnahmefällen kann diese Aufsparung der Gewinnausschüttung als Umgehung gesehen werden. Und zwar dann, wenn der tatsächliche Geschäftsführerbezug unangemessen niedrig ist oder es keinen Bezug gibt.

TIPP: Da eine SV-Pflicht von Gewinnausschüttungen nur bei kammerzugehörigen GmbH´ s (Gewerbeschein) gegeben ist, unterliegen Ausschüttungen aus reinen vermögensverwaltenden GmbH´s (Holdings) nicht der SV-Pflicht. Diese Konstruktion kann durch  Einbringung des Kapitalanteils an der ursprünglichen  GmbH in eine neu gegründete Vermögensverwaltungs GmbH (auch Gründungsprivilegierung möglich) einfach erreicht werden.

TIPP: Nach einer (allerdings nicht offiziell verlautbarten) Meldung, dürfte es für die Jahre bis inklusive 2015 zu einer Amnestie kommen. Dies ist – neben der Erhöhung der Kapitalertragssteuer – ein Grund mehr über eine Gewinnausschüttung noch heuer nachzudenken.