Mehr Nettogehalt für Ihre Mitarbeiter

Nachfolgend finden Sie einige Möglichkeiten, Ihren Mitarbeitern finanzielle Vorteile zukommen zu lassen, ohne die Gehaltsnebenkosten wesentlich zu erhöhen:

  • Auszahlung von bis zu 10 Überstunden im Monat steuerfrei (max EUR 86)
  • Ausnützung des sog Jahressechstels durch einmalige Prämienzahlung (jedoch mit dem laufenden Gehalt 14mal ausbezahlt)
  • Jobticket: Kostenersatz für das billigste Massenbeförderungsmittel ist lohnsteuer- und beitragsfrei
  • Steuer- und beitragsfreie Auszahlung von Reisekosten und Kilometergeldern
  • Einzahlungen in eine Lebens-/Kranken- oder Unfallversicherung bis zu EUR 300 pro Jahr
  • Einzahlungen in eine Pensionskasse bis zu 10 % der Lohn- bzw Gehaltssumme
  • Zahlungen für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge sind begünstigt
  • Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung bis max EUR 500 pro Jahr

ZU BEACHTEN: Die oben genannten Begünstigungen dürfen in der Regel nicht als Gehaltsersatz gewährt werden, sind aber eine gute Möglichkeit, sowohl auf Ihrer Kostenseite zu sparen als auch den Mitarbeiter begünstigte Leistungen zuzuerkennen.

ZU BEACHTEN: Beim jobticket muss die Rechnung auf den Dienstgeber lauten und den Namen des Dienstnehmers enthalten.

SERVICE: Unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter dabei, alle steuerlichen Möglichkeiten auszunützen. Vielfach erübrigt sich eine Arbeitnehmerveranlagung, wenn zB bei unregelmäßigen Bezügen eine Aufrollung im Dezember erfolgt bzw wissen nicht alle Mitarbeiter über alle Begünstigungen bescheid (Pendlerpauschale, Alleinverdiener, Negativsteuer etc). Wir bieten Ihnen gerne an, im Rahmen der Personalverrechnung eine entsprechende Überprüfung durchzuführen!

TIPP: Generell lohnt es sich darüber nachzudenken, wie Sie gute Mitarbeiter auch ohne monetäre Aspekte halten und zufriedenstellen können. Maßnahmen wie Weiterbildung sind sogar teilweise gefördert und wirken sich ebenso wie flexible Arbeitszeiten, home office etc positiv auf das Betriebsklima aus. Eine Lösung kann auch in der Gewährung von mehr Freizeit durch zusätzliche Urlaubstage bestehen. Gerne überarbeiten wir dazu Ihre bestehenden Dienstverträge bzw. erstellen Zusätze zu diesen.

Handwerkerbonus noch für 2014 möglich

Mit dem sog Handwerkerbonus werden Handwerker-Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Renovierung oder Sanierung von privatem Wohnraum gefördert. Nicht in die Förderung miteinbezogen können Material- oder Entsorgungskosten. Unerheblich ist, ob es sich dabei um ein Eigenheim oder ein gemietetes Objekt handelt.

Die Förderung beträgt 20 % der Handwerkerkosten von bis zu EUR 3.000 pro Jahr, also maximal EUR 600 pro Förderwerber und Wohneinheit.

Der Handwerker muss eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 11 UStG) ausstellen, in der die Arbeitsleistung von den Materialkosten getrennt ausgewiesen ist. Die Bezahlung der Rechnung muss in dem oben genannten Zeitraum erfolgen.

ZU BEACHTEN: Da der Fördertopf für das Jahr 2014 bereits ausgeschöpft war, können zwar weiterhin Anträge gestellt werden. Gefördert werden aber nur mehr Leistungen, die nach dem 19.11.2014 erbracht wurden bzw bei denen Anzahlungen nach diesem Zeitraum geleistet wurden.

TIPP: Für das Jahr 2015 beträgt der Fördertopf 20 Mio EUR, gilt allerdings für den Zeitraum 19.11.2014 bis 31.12.2015. Anträge sollten daher rasch gestellt werden, da bereits wieder mit einer Ausschöpfung vor Jahresende zu rechnen ist.

Veranlagung in Immobilien

Da wir bei vielen unserer Klienten großes Interesse an Immobilienveranlagungen festgestellt haben, haben wir Mitte November ein Klientenseminar zu diesem Thema veranstaltet.

Die wichtigsten Fragestellungen waren:

  • Welche Objekte eignen sich für Veranlagungen?
  • Abschreibung, Investitionen und sonstige Ausgaben
  • Verrechnung mit oder ohne Umsatzsteuer?
  • Stolpersteine: Liebhaberei, Vorsteuerberichtigung
  • Gestaltungsmöglichkeiten: Steuersplitting, Fruchtgenuss, Baurecht
  • Vermögensaufbau in einer GmbH bzw Privatstiftung
  • Alternativen dazu: Zinshaus, Vorsorgewohnung, Bauherrenmodell, Immobilienfonds

Wir konnten uns über etwa 50 Teilnehmer freuen und planen für nächstes Jahr wieder eine Veranstaltung in diesem Bereich.

SERVICE: Gerne können Sie die Seminarunterlagen bei uns anfordern.

Steueroptimierung bei Einnahmen/Ausgaben Rechner

Unternehmen, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen/Ausgaben Rechnung ermitteln, können mitunter einer Gewinnverlagerung in das Folgejahr vornehmen. Dazu können entweder

  • Einnahmen in das Folgejahr verschoben oder/und
  • Ausgaben in das heurige Jahr vorgezogen werden.

Um eine Anerkennung durch das Finanzamt nicht zu gefährden, sind einige Punkte zu beachten:

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie zB Einnahmen aus freien Dienstverträgen oder Ausgaben für Miete, Leasing etc werden für 15 Tage nach dem Stichtag noch dem alten Jahr zugerechnet.
  • Werden Forderungen absichtlich stehen gelassen, so werden diese Einnahmen ebenfalls noch dem alten Jahr zugerechnet. Hier ist also Vorsicht geboten und gegebenenfalls die Rechnungslegung erst im neuen Jahr vorzunehmen.
  • Freiwillige Zahlungen an die SVA für zu erwartende Nachzahlungen sind möglich, sofern sie die zu erwartenden Nachzahlungen nicht übersteigen
  • Förderungen aus öffentlichen Mittel gelten allerdings für das Jahr als vereinnahmt für das sie gewährt werden

ZU BEACHTEN: Generell ist immer zu überlegen, inwieweit eine Gewinnverschiebung tatsächlich sinnvoll ist. Sollte die Gewinnerwartung für das nächste Jahr höher sein, ist es mitunter besser die Abgabe der Steuererklärungen zeitlich später anzusetzen (Achtung auf Verzinsung!).

 SERVICE: Gerne erstellen wir für Sie eine Steuerplanung und beraten Sie individuell.

TIPP: Künstler können auf Antrag ihren Gewinn auf die drei vorangegangenen Jahre rücktragen. Dies gilt auch im Bereich der Sozialversicherung – hier sind allerdings auch die Auswirkungen auf den Zuschuss des Künstlersozialversicherungsfonds zu beachten.

So sind Spenden absetzbar

Absetzbar sind Spenden für bzw an:

  1. Wissenschaft und Kunst, Behindertensport
  2. Karitative Zwecke (Mildtätigkeit, Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe)
  3. Spendensammelvereine für oben genannte Zwecke
  4. Umweltschutz
  5. Tierschutz
  6. Aufgaben im Rahmen der Feuerpolizei (freiwillige Feuerwehr etc)

 

ZU BEACHTEN: Spenden im betrieblichen Bereich können bis maximal 10 % des laufenden Gewinnes), Spenden im privaten Bereich bis maximal 10 % des Einkommens abgesetzt werden. Keine betragsmäßigen Beschränkungen gelten für Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sowie Sponsorbeiträge.

ZU BEACHTEN: Auch Spenden oder Eintrittsgelder im Rahmen von Charityveranstaltungen sind steuerlich absetzbar, sofern der Wert der Gegenleistung wesentlich niedriger ist, als der aufgewendete Betrag.

TIPP: Im betrieblichen Bereich sind auch Sachspenden steuerlich absetzbar, hier ergibt sich die Besonderheit, dass diese mit dem Verkehrswert als fiktive Betriebsausgabe angesetzt werden können.

TIPP: Am einfachsten kann die Absetzbarkeit der Spende unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/_start.htm überprüft werden.

ZU BEACHTEN: Um Spenden steuerlich geltend zu machen, benötigen Sie eine Spendenbescheinigung. Denken Sie also insbesondere bei Spendensammelvereinen daran (zB Heilige Drei Könige etc).

Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde eine Änderung des Leistungsortes für die Telekom-Rundfunk und elektronisch erbrachte Leistungen vorgenommen.

Damit ist ab 1.1.2015 bei diesen Leistungen sowohl im B2B- Bereich (Leistungen zwischen Unternehmern) als auch im B2C-Bereich (Leistungen an Privatpersonen) die Leistung am Empfängerort steuerpflichtig.

Um die administrative Abwicklung durchführen zu können, wurde nun ein sog EU-weiter One-Stop-Shop (MOSS) über Finanz Online eingerichtet.

ZU BEACHTEN: Unter elektronisch erbrachte Leistungen fallen idR sämtliche App‘s, Musik- und Softwaredownloads und generell auf einem Portal zur Verfügung gestellte Informationen. Da die steuerliche Regelung nun für kleine Anbieter mit einem Verwaltungsaufwand verbunden ist, empfiehlt es sich künftig, diese Leistungen über größere Plattformen (zB App-store) anzubieten.

Eine weitere Neuregelung im Bereich der Betrugsbekämpfungsverordnung betrifft die Lieferung von Metallen und das damit verbundene, verpflichtend anzuwendende Reverse Charge System. Hier wurde nun eine Grenze von EUR 5.000 pro Rechnung eingeführt, unter derer das Reverse Charge System nur fakultativ anzuwenden ist.