Neue Werte ab 2015

Folgende Werte gelten ab 2015 im Bereich der Sozialversicherung:

Höchstbeitragsgrundlage ASVG monatlich EUR   4.650,00
Höchstbeitragsgrundlage GSVG monatlich EUR   5.425,00
Geringfügigkeitsgrenze täglich EUR       31,17
Geringfügigkeitsgrenze monatlich EUR    405,98
Grenzwert für DAG Dienstgeberabgabe EUR     608,97

 

Eine Anhebung der Pensionsversicherungsbeiträge für 2015 wurde nicht durchgeführt.

TIPP: Eine Berechnung der zu erwartenden Pension können Sie mit dem Ihnen zugesandten Pensionskonto und dem Pensionskontorechner erstellen (www.pensionskontorechner.at). Dazu wird einfach die Pensionskontoerstgutschrift, Ihr Einkommen und Ihr Geburtsdatum eingegeben, der Rechner liefert neben dem Pensionsantrittsalter auch die voraussichtliche Pensionshöhe.

Kapitalertragsteuer KESt – Achtung Neuregelung für Steuerausländer

Grundsätzlich wird die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bei Inländern durch die Banken vorgenommen. Es wird sowohl von den Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen) als auch von den Kursgewinnen eine Steuer in Höhe von 25 % einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

In einigen Fällen sind Sie jedoch verpflichtet ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren:

  • Wenn vorher noch keine Besteuerung erfolgte (zB Zinsen aus privaten oder Firmendarlehen)
  • Wenn sich das Kapitalvermögen nicht im Depot einer inländischen Bank befindet.

Es kann aber auch in einigen Fällen sinnvoll sein, die Kapitaleinkünfte freiwillig zu deklarieren:

  • Wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammen mit ihren anderen (steuerpflichtigen) Einkünften verhältnismäßig gering sind (Antragsbesteuerung – Rückerstattung der KESt durch das Finanzamt)
  • Wenn Sie Gemeinschaftsdepots haben oder Wertpapiere bei unterschiedlichen Banken veranlagen. In diesem Fall können Verluste nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden und Sie zahlen mitunter zuviel KESt.
  • Wenn die Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können (nur im betrieblichen Bereich!)
  • Unter gewissen Umständen bei Fondliquidationen (diese werden derzeit von den Banken als Veräußerung behandelt und damit der vollen KESt unterworfen)

Neu ist hingegen, dass ab 2015 auch Steuerausländer (mit Ausnahme von Diplomaten) dem KESt-Abzug in Österreich unterliegen.

ZU BEACHTEN: Um ein Splitting der Kapitaleinkünfte innerhalb der Familie zu vermeiden ist die Anrechnung der KESt bei der Antragsbesteuerung insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.

TIPP: Wie in den vergangenen Jahren ist es nun noch sinnvoller über eine vorzeitige Realisierung von Verlusten und Verrechnung mit allfälligen Gewinnen nachzudenken. Ein sofortiger Kauf der zu diesem Zwecke veräußerten Aktien wird voraussichtlich nicht als Missbrauch deklariert werden.

TIPP: Bei ausländischen Dividenden wird in der Regel bereits vom Quellenstaat eine Abzugssteuer einbehalten. Diese wird von den österreichischen Banken mit 15 % angerechnet, ist aber mitunter höher (zB Schweiz 35 %). In solchen Fällen kommt es zu einer höheren Steuerbelastung. Um dies zu vermeiden, können die ausländischen Quellensteuern auf Antrag rückerstattet werden.

GmbH NEU

Nach einigem hin und her gibt es nun doch eine Variante der der GmbH light, die sogenannte gründungsprivilegierte GmbH. Das Mindest-Stammkapital beträgt für alle ab 01.03.2014 gegründeten GmbH´s EUR 35.000. Alle jene GmbH´s die als sog GmbH light zwischen dem 01.07.2013 und dem 28.02.2014 mit einem Stammkapital unter EUR 35.000 gegründet wurden, müssen dieses innerhalb von 10 Jahren (bis zum 01.03.2024) aufstocken. GmbH´s NEU die ab dem 01.03.2014 gegründet werden, können eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (Achtung! dies muss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein!) und damit eine Mindeststammeinlage von EUR 10.000 mit einer Mindestbareinlage von EUR 5.000 leisten. Innerhalb von 10 Jahren ist das Stammkapital aber zur Gänze einzuzahlen, erfolgt dies nicht, haften die Gesellschafter trotzdem für den gesamten Betrag.

Die Mindestkörperschaftsteuer wurde für alle nach dem 28.02.2014 gegründeten GmbH´s (dh auch für GmbH´s, die das Gründungsprivileg nicht in Anspruch nehmen!) auf EUR 500 pro Jahr für das 1. bis 5. Jahr und auf EUR 1.000 pro Jahr und für das 6. bis 10. Jahr gesenkt. Danach beträgt diese wieder wie bisher EUR 1.750 pro Jahr.

Gründungskosten

Diese bemessen sich nach Notariatstarif bzw Rechtsanwaltstarif nach dem Mindeststammkapital (also EUR 35.000), Begünstigungen gibt es jedoch für Neugründer im Rahmen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFÖG).

ZU BEACHTEN: Wird eine GmbH allerdings mit zu wenig Eigenkapital ausgestattet, kann bei einer sogenannten „qualifizierten Unterkapitalisierung“ ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter erfolgen.

ZU BEACHTEN: Die bereits Mitte des Vorjahres neu eingeführten Regelungen über die Verpflichtung zur Einberufung einer Generalversammlung in Krisensituationen (URG Kennzahlen) bzw Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter gelten weiterhin.

ZU BEACHTEN: Wird im Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Gewinnverteilung vorgesehen (was bei den im Internet kursierenden Standardverträgen idR der Fall ist!), so ist der Bilanzgewinn grundsätzlich auszuschütten und 7 Tage danach 25 % Kapitalertragssteuer (KESt) abzuführen.  

Geschenke an Mitarbeiter

Folgende Möglichkeiten gibt es, Mitarbeitern steuer- und beitragsfreie Zuwendungen zukommen zu lassen:

  • Klassische Geschenk(-gutscheine) bis zu EUR 186 pro Mitarbeiter und Jahr, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier) überreicht werden
  • Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu EUR 365 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei
  • Gelegenheitsgeschenke anlässlich Geburtstag etc sind bis etwa EUR 40 steuerfrei

ZU BEACHTEN: Ein Vorsteuerabzug für Geschenke an Mitarbeiter ist nicht möglich, deshalb empfehlen sich Geschenkgutscheine.

ZU BEACHTEN: Geschenke sind nur an echte Mitarbeiter steuerfrei, darunter fallen aber auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Nicht begünstigt sind somit Zuwendungen an freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer.

TIPP: Wie Sie bei Ihren Mitarbeitern das Nettogehalt erhöhen – ohne gleichzeitiger Erhöhung der Gehaltsnebenkosten – erfahren Sie in Kästchen 16.

ZU BEACHTEN: Bei den Geschenken muss es sich um Sachzuwendungen handeln, Geldgeschenke sind nicht steuerfrei.

Abgaben-Änderungsgesetz 2014

Im Vergleich zu den Vorjahren wird das 2. Abgaben-Änderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) vergleichsweise bescheidene Neuerungen bringen, in einigen Fällen sogar Steuererleichterungen (derzeit in Beschlussfassung).

Im Bereich der Einkommensteuer ist beispielsweise die Aktivierungspflicht für Gegenstände des Umlaufvermögens bei Einnahmen/Ausgaben Rechner auf Grundstücke und Gold, Silber und gewisse andere Edelmetalle eingeschränkt worden.

Bei der Hauptwohnsitzbefreiung im Zusammenhang mit Immobilienveräußerung wurde nun klargestellt, dass eine durchgehende Nutzung auch erst ab Fertigstellung und nicht erst ab Anschaffung des Gebäudes trotzdem zu einer Befreiung führt.

Ebenfalls bei der Immobilienertragsteuer wurde nun festgehalten, dass Veräußerungen von Grund und Boden entweder mit einer sogenannten Besserungsvereinbarung oder, wenn innerhalb von 5 Jahren nach der Veräußerung eine Umwidmung erfolgt (enger, zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang), dies ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO ist und damit der Veräußerungsvorgang nachträglich neu besteuert wird.

Weiteres wurde geregelt, dass die Immobilienertragssteuer auch im betrieblichen Bereich Abgeltungswirkung haben kann, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensgrenze von EUR 11.000 nicht überschreitet.

Arbeitnehmerveranlagung

Letztmalig für das Jahr 2009 kann bis Jahresende die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreicht werden. Absetzbar sind unter anderem:

Im Bereich der Sonderausgaben:

  • Personenversicherungen (Lebens-, Unfall-, Kranken-, Rentenversicherung)
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und –sanierung
  • Steuerberatungskosten
  • Kirchenbeitrag (max EUR 400), Spenden (siehe Kästchen Nr 12)

Im Bereich der außergewöhnliche Belastungen:

  • Krankheitskosten
  • Kinderbetreuung, auswärtige Berufsausbildung der Kinder

An Werbungskosten können alle jene Kosten angesetzt werden, die beruflich bedingt, aber nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden wie zB Arbeitsmittel, Reise- und Fahrtkosten, Aus- und Fortbildung, Telefon und Internet bei home office. Weiteres können gewisse Freibeträge wie zB Kinderfreibetrag, Unterhaltsabsetzbetrag zu einer Steuerrückerstattung führen.

 

TIPP: Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es einen Selbstbehalt, dh die Steuerersparnis tritt mitunter nur ein, wenn Sie in einem Jahr einen größeren Betrag bezahlen (zB Zahnarztkosten).

TIPP: Einfach geltend zu machen sind sogenannte Werbungskostenpauschalen (zB für Journalisten und Außendienstmitarbeiter).

TIPP: Gewisse Ausgaben können zwischen den Familienmitgliedern zur Ausnutzung der Progression und von Selbstbehalten optimiert werden.

ZU BEACHTEN: Bei Bezügen von mehreren Arbeitgebern sind Sie verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (sogenannte Pflichtveranlagung), ebenso, wenn Sie einen sogenannten Freibetragsbescheid an Ihren Arbeitgeber übermittelt haben und die tatsächlichen Ausgaben geringer sind.

TIPP: Auch bei Einkünften unter der Steuergrenze oder steuerfreien AMS-Bezügen, können bis zu 10 % der SV-Beiträge rückerstatten werden (max EUR 110 EUR) bzw bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Alleinverdiener/erzieherabsetzbetrag (Negativsteuer).