Gewinnfreibetrag 2014 – Achtung Neuregelung

Auch heuer empfiehlt sich wieder die Steuerbelastung zu reduzieren, indem man den des sogenannten Gewinnfreibetrages geltend macht.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für

  • Gewinne bis zu EUR 30.000 den sogenannten Grundfreibetrag in Höhe von 13 % und zusätzlich
  • für den EUR 30.000 übersteigenden Gewinn einen sogenannten Gewinnfreibetrag – ebenfalls beginnend mit 13 % – geltend machen.

Die Höhe des Gewinnfreibetrages ist für Besserverdiener eingeschliffen, sodass ab einem Gewinn von EUR 175.000 nur mehr ein Freibetrag von 7% und für die restlichen EUR 230.000 von 4% steuerlich geltend gemacht werden. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt somit EUR 41.450.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages sind Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter. Der Grundfreibetrag kann auch ohne Investitionen geltend gemacht werden (Antrag in der Steuererklärung).

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind (nicht gebrauchte) körperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Büro- oder EDV-Ausstattung) oder Wohnbauanleihen. Die Behaltefrist dieser Wirtschaftsgüter beträgt 4 Jahre.

ZU BEACHTEN: Nach der zuvor geplanten gänzlichen Abschaffung der Investition in Wertpapiere wurde nun ein Kompromiss dahingehend gefunden, dass zumindest noch Wohnbauanleihen zur Geltendmachung des Freibetrages führen.

TIPP: Sollte Sie beim Kauf von Wohnbauanleihen die in der Regel geringe Rendite abschrecken, ist zu beachten, dass diese idR steuerfrei ist und daher keine KESt abgezogen wird.

TIPP: Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages bringt eine nennenswerte Steuerersparnis mit sich – dh es lohnt sich mitunter sogar über eine Fremdfinanzierung nachzudenken und die angeschafften Wertpapiere als Sicherstellung zur Verfügung zu stellen.

BEISPIEL: Bei einem Gewinn von EUR 60.000 müssen zur gänzlichen Ausnützung des Freibetrages Wohnbauanleihen in Höhe von EUR 3.900 angeschafft werden, die Steuerersparnis beträgt EUR 1.600.

TIPP: Mit dem Grund- bzw Gewinnfreibetrag geht automatisch eine Verringerung der Sozialversicherungsgrundlage einher. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann beim Grundfreibetrag darauf verzichtet werden.

Befreiungen und Tipps für Kleinunternehmer

Für sogenannte Klein- oder Kleinstunternehmer sieht das Steuer- und Sozialversicherungsrecht einige Erleichterungen vor. Im Bereich der Umsatzsteuer ist Kleinunternehmer, wer eine jährliche Umsatzgrenze von EUR 30.000 nicht überschreitet. Damit ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, die Umsätze sind umsatzsteuerfrei.

ZU BEACHTEN: Diese Grenze ist ein Nettowert, dh es können (bei grundsätzlich 20 %igen Erlösen) Einnahmen bis zu EUR 36.000 erzielt werden. Auch ist ein einmaliges Überschreiten innerhalb von 5 Jahren um 15 % möglich (Toleranzgrenze), der maximale Betrag an Einnahmen in diesem Jahr ist somit EUR 41.400.

TIPP: Eine Option in die normale Steuerpflicht ist ebenfalls möglich (sog Regelbesteuerungsantrag), hier ist jedoch einerseits ein Günstigkeitsvergleich (Vorsteuerabzug) anzustellen und andererseits die Bindungswirkung von 5 Jahren zu beachten.
Auch im Sozialversicherungsrecht wird dieser Begriff verwendet, hier darf zusätzlich zu der oben erwähnten Umsatzgrenze der Gewinn den Betrag vonEUR 4.743,72 (Wert für 2014) nicht übersteigen.

 

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Gewerbescheininhaber, die Neugründer oder ältere Personen sind, eine Befreiung von der Pensions- und Krankenversicherung bei der SVA beantragen.

TIPP: Da bei den Einkünften ein sogenannter Grundfreibetrag in Höhe von 13 % abgezogen werden kann, darf der durch Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ermittelte Wert de facto maximal EUR 5.360,40 betragen.

ZU BEACHTEN ist allerdings, dass zuvor abgezogene SV-Beiträge (zB auch Festsetzungen für Vorjahre) diesem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen.

TIPP: Eine Befreiung bei der Sozialversicherungsanstalt ist auch rückwirkend möglich, jedoch dürfen dabei keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen worden sein. Idealerweise wird der Antrag jedoch sofort bei Gewerbescheinlösung gestellt, ein allfälliges Überschreiten führt dann zwar rückwirkend zur Versicherungspflicht, etwaige zwischenzeitlich geleistete Beiträge für Selbstversicherungen oder Mitversicherung werden aber erstattet.

 

Unternehmer, die keinen Gewerbeschein haben (sogenannte Neue Selbständige) und deren Gewinn entweder unter dem oben genannten Betrag (sogenannte kleine Versicherungsgrenze) oder falls keine anderen Einkünfte erzielt werden unter EUR 6.453,36 (sogenannte große Versicherungsgrenze) liegt, sind auch ohne Antrag von der Pensions- und Krankenversicherung befreit.

ZU BEACHTEN: Hier tritt ebenfalls bei Überschreiten der Grenze Versicherungspflicht ein, problematisch ist dies vor allem, wenn in diesem Jahr auch AMS-Bezüge ausgezahlt wurden, da diese in diesem Fall vom AMS rückgefordert werden.

ZU BEACHTEN: Ein allfälliges Überschreiten der Versicherungsgrenze ist der Sozialversicherungsanstalt (SVA) bis spätestens Jahresende zu melden. Erfolgt dies nicht oder zu spät, wird ein sogenannter Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge festgesetzt.

WEITERS ZU BEACHTEN: Sollte die Meldung erfolgt sein, die Grenze aber dann doch nicht überschritten werden (zB weil einige Abzugsposten erst im Zuge des Jahresabschlusses berücksichtigt wurden), gibt es leider kein Zurück mehr. Hier werden die Beiträge für das ganze Jahr rückwirkend vorgeschrieben.

TIPP: Um den oben angesprochenen Beitragszuschlag zu vermeiden kann man die SVA – nach deren eigenen Angaben – insoweit austricksen, als das man einen Bescheid über die Festsetzung der Beiträge beantragt.

Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Grunderwerbssteuer

Im Jahr 2014 wurde das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) wegen teilweiser Verfassungswidrigkeit neu gefasst. Vor kurzem hat das BMF eine Information über wichtige – in diesem Zusammenhang neu aufgetretene – Fragen zusammengestellt.

In der Neuregelung wird nun für Bemessungsgrundlage wie folgt festgelegt: Sowohl bei entgeltlichen als auch unentgeltlichen Erwerben zwischen nahen Angehörigen ist diese der 3-fache Einheitswert bzw maximal 30 % des gemeinen Wertes. Bei allen anderen Erwerben außerhalb dieses Kreises ist die Bemessungsgrundlage die Gegenleistung (idR der Kaufpreis), mindestens aber der gemeine Wert (Verkehrswert) der Immobilie.

 

Die Highlights aus der Fragenbeantwortung des BMF

Ist bei jedem Verkaufsvorgang eine Überprüfung des gemeinen Wertes notwendig?

Der Parteienvertreter kann grundsätzlich davon ausgehen, dass bei fremden Dritten der gemeine Wert gleich dem Kaufpreis ist (keine Überprüfung notwendig), allenfalls bei Übertragungen zwischen Familienmitgliedern außerhalb des begünstigten Kreises besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und es ist ein Fremdvergleich anzustellen. Sonderreglungen gibt es für Notverkäufe, Verkäufe im Zwangsversteigerungsverfahren und im Zusammenhang mit Leasing und Tausch.

 

Was wird unter einer Lebensgemeinschaft verstanden?

Klar gestellt wurde auch, dass es sich bei einer Lebensgemeinschaft nur um maximal zwei Personen handeln kann und es sich um eine auf längere Dauer (tatsächliche Dauer ist nicht relevant!) angelegte, ihrem Wesen nach der Beziehung von verheirateten Personen gleichkommenden Wohn-, Wirtschafts-, und Geschlechtsgemeinschaft handelt.

Hilfreich ist auch die tabellarische Übersicht der die begünstigten Familienangehörigen.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier.

Finanzstrafgesetz – wichtige Neuerungen

Bereits mit Mitte Oktober 2014 sind die neuen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Kraft getreten. Während es bisher möglich war bis zum Beginn einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) eine strafbefreiende Selbstanzeige einzubringen, ist dies nun nur mehr mit Entrichtung eines sog Strafzuschlages möglich. Konkret fällt dieser Strafzuschlag dann an, wenn Selbstanzeigen zeitnah mit Prüfungen oder Nachschauen gestellt werden (idR bedeutet dies, nach Ankündigung der Prüfung durch das Finanzamt). Dieser beträgt – je nach Höhe des wertbestimmenden Betrages – zwischen 5 % (bis EUR 33.000) und 30 % (ab EUR 250.000). Weiteres kann für denselben Abgabenanspruch (gleiche Abgabenart, gleicher Zeitraum) – mit Ausnahme bei Umsatzsteuervoranmeldungen – keine weitere strafbefreiende Selbstanzeige eingereicht werden.

ZU BEACHTEN: Kein Strafzuschlag ist bei leicht fahrlässigen Delikten zu entrichten, hier tritt die Strafbefreiung auch ein, sofern die Selbstanzeige überhaupt gestellt wird. Dies ist auch noch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren möglich.

ZU BEACHTEN: Wie die im Strafverfahren bisher festgesetzte Finanzstrafe ist der neue Strafzuschlag sofort zu entrichten, eine Ratenzahlung ist aber grundsätzlich möglich.

ZU BEACHTEN: Generell ist keine Straffreiheit gegeben, wenn die Prüfung zwar noch nicht angekündigt, die Tat aber von der Behörde bereits entdeckt wurde.

Umsatzsteuer für Ärzte – Neuerungen

Grundsätzlich sind alle Umsätze aus der Tätigkeit von Ärzten unecht von der Umsatzsteuer befreit, für die in Anspruch genommenen Vorleistungen besteht kein Vorsteuerabzug. Dies gilt für sämtliche Heilbehandlungen, wie zB Untersuchungen, Behandlungen, Vornahme von operativen Eingriffen mit medizinischer Indikation (dh auch ästhetisch-plastische Leistungen). Umsatzsteuerpflichtig sind die Erstellung von Gutachten (taxative Aufzählung in UStRL RZ 946) und auch neu nunmehr Gutachten im laufenden Gerichtsverfahren oder im Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung. Befreit sind aber sog Erstgutachten zB für die Feststellung eines Leistungsanspruches aber auch zB Gutachten über die Feststellung einer Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit. Ebenso umsatzsteuerpflichtig sind andere Tätigkeit wie zB schriftstellerische Tätigkeit, Lehr- und Vortragstätigkeit, Lieferung von Medikamenten und Hilfsmittel (zB Kontaktlinsen) und neu dieTätigkeit als Arbeitsmediziner. Bei diesen Tätigkeiten kann es wiederrum steuerfreie Bestandteile geben wie zB Schutzimpfungen und die Untersuchung und Beratung von Arbeitnehmern, gegeben falls muss eine Aufteilung erfolgen (aus Vereinfachungsgründen können diese Umsätze mit 10 % der Gesamtumsätze angenommen werden).

Zu beachten: Werden nebenbei auch steuerpflichtige Umsätze ausgeführt, so ist unterjährig auch eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abzugeben. Die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern können gegengerechnet werden. Für Vorsteuern aus allgemeinen Aufwendungen kann eine Aliquotierung erfolgen.

Neuregelung des Finanzstrafgesetzes mit Herbst geplant

Derzeit gibt es eine Regierungsvorlage, mit der das Finanzstrafgesetz (FinStrG) verschärft werden soll. Die Beschlussfassung ist für den Herbst geplant und soll mit 1. Oktober 2014 in Kraft treten. Bei Betriebsprüfungen (korrekt Außenprüfungen) des Finanzamtes konnte bisher bis zum Beginn der Prüfung (Übergabe der Unterlagen an den Prüfer) eine strafbefreiende Selbstanzeige eingebracht werden. Mit der Neuregelung soll diese Selbstanzeigen, die anlässlich einer Abgabenprüfung (Nachschau, Außenprüfung) eingebracht werden, nur mehr Straffreiheit gewähren, wenn gleichzeitig ein Zuschlag (Abgabenerhöhung) von 5 % (bis EUR 33.000,00) bis 30 % (ab EUR 250.000,00) des Mehrbetrages entrichtet wird. Dies gilt für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Delikte.

Zu beachten: Generell zeigt sich in den letzten Jahren eine Verschärfung dahingehend, dass auch kleinere Delikte und Vergehen mittlerweile bestraft werden. Auch beurteilt das Finanzamt den Begriff Vorsatz idR anderes als oft angenommen: Nach dem Gesetz reicht ein sog Eventualvorsatz („eine Abgabenverkürzung ernsthaft für möglich halten…“) zur Bestrafung für eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung aus.