Neuregelungen, die bei der Veranlagung 2014 erstmals anzuwenden sind
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 haben sich einige Neuerungen ergeben, die ab 2015 erstmals anzuwenden sind:
Im Bereich der Einkommensteuer ist die Verlustvortrags- und Verrechnungsgrenze gefallen.
Während bisher lediglich 75 % von Vorjahresverlusten verrechnet bzw mit positiven Einkünften gegenverrechnet werden konnten, ist ab der Veranlagung 2014 eine 100 %-Verrechnung vorzunehmen.
Bei langfristigen Rückstellungen ist eine Änderungen bei der Bewertung an dem Veranlagungsjahr 2014 anzuwenden. Weiteres gab es eine Einschränkung der Absetzbarkeit von Managerbezügen sowie bei freiwilligen Abfertigungen und sog „golden handshakes“.
Die wesentlichsten Änderungen bei der Körperschaftsteuer betreffen die Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung (Verlustbeschränkung, Ausscheiden von gewissen ausländischen Gruppenmitgliedern und Wegfall der Firmenwertabschreibung) sowie die generelle Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Zinsen und Lizenzzahlungen bei konzernzugehörigen Körperschaften.
Für neu gegründete GmbH´s hat sich für die ersten 10 Jahre nach Gründung die Mindestkörperschaftsteuer reduziert. Nunmehr sind für die ersten 5 Jahre lediglich EUR 500 pro Jahr und für die weiteren 5 Jahre EUR 1.000 zu entrichten.
ZU BEACHTEN: Die einzelnen Regelungen haben zum Teil unterschiedliche Inkrafttretungsbestimmungen.
TIPP: Die Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer gilt unabhängig davon, ob die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird.