Reverse Charge
Unter Reverse Charge versteht man den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei sonstigen Leistungen. Grundsätzlich sind alle sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten dem Reverse Charge System zu unterwerfen sofern der leistende Unternehmer keinen Wohnsitz oder keine Betriebsstätte im Inland hat. Für Bauleistungen und Leistungen im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungsverfahren gibt es auch im Inland das System des Übergangs der Steuerschuld. Beim Übergang der Steuerschuld gilt insofern die Besonderheit, dass der Empfänger den Umsatz zu versteuern hat. Dieser hat in der Regel in selber Höhe einen Vorsteuerabzug. Der liefernde Unternehmer haftet jedoch für die ordnungsgemäße Versteuerung und Abfuhr. Auf der Rechnung ist auf die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens hinzuweisen. „Diese Leistung ist steuerfrei, die Steuerschuld geht auf den Empfänger über (Reverse Charge).“ Siehe auch