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Trinkgelder die vom Arbeitgeber festgelegt werden (also zB auf der Rechnung die dem Kunden übermittelt wird, separat ausgewiesen sind), sind mangels Freiwilligkeit nicht steuerfrei (Rz 92a LStRl).
Klarstellung, dass nur freiwillige Zuwendungen des Arbeitsgebers zu Begräbniskosten an den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Sofern für den Arbeitnehmer durch eine lohngestaltende Vorschrift ein Anspruch besteht (zB Sterbegelder, Sterbekostenbeiträge, Todesfallbeiträge etc) kommt die Steuerfreiheit nicht zur Anwendung (Rz 101 LStRl).
Wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer am Arbeitsort eine kostenlose E-Ladestation für sein Elektrofahrzeug zur Verfügung stellt, liegt nur dann kein Sachbezug vor, wenn es eine kostenlose E-Ladestation am Abgabeort gibt (Rz 175b LStRl).
Im Rahmen der Altersteilzeit ist die Voraussetzung für die Gewährung derselben, dass der Arbeitgeber die DN-Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung übernimmt. Laut VwGH handelt es sich dabei um einen „geldwerten Vorteil“ aus dem Dienstverhältnis der wiederrum lohnnebenkostenpflichtig ist. Angeblich hat das AMS schon darüber entschieden diese Zusatzkosten zu vergüten. Bei einer Abgabenprüfung ist jedenfalls davon auszugehen, dass es hier zu einer Nachfestsetzung kommt.
Kinderbetreuungskosten – Neudefinition der pädagogisch qualifizierten Person (Rz 884i LStRl)
In Anpassung an die Judikatur des VwGH muss eine pädagogisch qualifizierte Person nunmehr das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung der Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen. Für das Jahr 2017 ist es ausreichend, wenn die betreuende Person die Qualifikation bis zum 31.12.2017 nachholt.