Steuererklärung und Veranlagung

Am Ende jedes Kalenderjahres ist grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung mittels der dafür vorgesehenen Formulare beim Finanzamt einzureichen. Diese Verpflichtung besteht aber nur, wenn

  • man vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde (Zusendung eines Formulares),
  • das Einkommen die steuerlich relevante Grenze überschreitet oder
  • Bilanzierungspflicht vorliegt.

Generell sind alle Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ausnahmen für die elektronische Einreichung bestehen für Unternehmer, deren Umsätze im vergangenen Jahr EUR 100.000 nicht überstiegen haben oder denen eine elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (kein Internetanschluss) nicht zuzumuten ist.

Das Finanzamt erlässt daraufhin einen Bescheid, indem die Steuer festgesetzt wird (= veranlagt) wird. Die Bezahlung hat idR ein Monat nach dem Ergehen des Bescheides zu erfolgen. Für die sich im Zuge der Veranlagung ergebende Gutschrift bzw Nachzahlung verrechnet das Finanzamt Zinsen (Anspruchsverzinsung). Die Höhe der Anspruchszinsen liegt 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Durch entsprechende Vorauszahlungen kann die Zinsenbelastung reduziert bzw vermieden werden.

Siehe auch

Steuerberechnung
Anspruchszinsen
Negativsteuer
Steuergrenze