Steuerliches zum Thema Kfz
Die wesentliche Neuerung der letzten Jahre betrifft das Elektro Kfz, wir haben uns den Kostenvorteil im Detail angesehen.
Verglichen mit einem normalen PKW bringt ein Elektro-Kfz folgende steuerliche Vorteile:
- Voller Vorsteuerabzug von den Anschaffungskosten bis zu EUR 40.000
- Voller Vorsteuerabzug von den laufenden Kosten
- Befreiung von der NoVA
- Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
- Keine Sachbezug bei Privatnutzung eines Firmen Kfz
Grundsätzlich ist die Anschaffung eines Elektro Kfz trotz Bundes- und zum Teil auch Landes- und Gemeindeförderungen auch bei vollem Vorsteuerabzug noch teurer. Der laufende Betrieb ist durch die Befreiung in der Versicherungssteuer und die günstigeren Treibstoffkosten jedoch günstiger. Schwer abzuschätzen sind derzeit noch die Servicekosten, vor allem ein Austausch der Batterien kommt teuer.
Wir haben einen VW Golf mit einem VW e-Golf verglichen und ohne Berücksichtigung von unterschiedlichen Wartungskosten und auch ohne Abzug der NoVA, die bei normalen Betrieb nicht vergütet wird, einen Unterschied bei den Anschaffungskosten von etwa EUR 5.000 zu Lasten des Elektro Kfz und geringere laufende Kosten von etwa 470 pro Jahr zu Gunsten des Elektro Kfz festgestellt.
Der wahre Vorteil liegt aber im Bereich des Wegfalls des Sachbezugs. So würde sich bei Anschaffungskosten von etwa EUR 22.300 der Dienstnehmer etwa EUR 4.150 an Lohnsteuerbemessungsgrundlage und der Dienstgeber etwa EUR 1.200 an Lohnnebenkosten sparen und das pro Jahr!
ZU BEACHTEN: Begünstigt sind lediglich reine Elektro-Kfz nicht jedoch Hybridmodelle. Auch nicht begünstigt, und damit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, sind Elektrofahrräder.
ZU BEACHTEN: Der Steuerfall Tesla zeigt, dass die Steuerbegünstigungen für Elektro-Kfz doch deutliche Grenzen hat. Wie bei anderen Pkw´s sind die Anschaffungskosten ab einem Betrag von EUR 40.000 steuerlich nicht mehr abzugsfähig (sog Luxustangente). Ab einem Anschaffungswert von EUR 80.000 geht der gesamte Vorsteuerabzug verloren und auch die gesetzliche Abschreibungsdauer von 8 Jahren für Neufahrzeuge gilt für den Tesla.
ZU BEACHTEN: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für sein privates Kfz eine Ladestation kostenfrei zur Verfügung, so ist dies grundsätzlich steuerfrei. Jedoch nur, wenn es in der Nähe andere kostenfreie Abgabeorte für Strom gibt. Ansonsten wäre dafür ein Sachbezug zu versteuern.