Steuerreform 2015/2016 – Einlagenrückzahlungen von Körperschaften unterliegen idR künftig der Kapitalertragssteuer

Während bisher Ausschüttungen von Einlagen wahlweise als steuerfreie Kapitalrückzahlung oder als Dividende gehandhabt werden konnten, entfällt dieses Wahlrecht für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.08.2015 begonnen haben. Sofern nunmehr operative Gewinne vorhanden sind, sind diese vorrangig auszuschütten. Auch Rückzahlungen im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung sind als Ausschüttung der KESt zu unterziehen, wenn eine positive Innenfinanzierung vorliegt.

 

INFO: Dieses Instrumentarium haben vor allem Anlagegesellschaften genutzt, um steuerfreie Auszahlungen an ihre Gesellschafter zu tätigen. Sollten Sie derartige Veranlagungen im Portfolio haben, kann es künftig zu geringeren Zahlungsflüssen kommen.

TIPP: Da sich diese Neuregelung auch für Umgründungen negativ auswirken kann, ist zu prüfen, ob diese eventuell vorgezogen werden sollten.

 

ZU BEACHTEN: Werden vorsorglich Kapitalrückzahlungen jetzt noch durchgeführt, ist zu beachten, dass Zinsen für eine allfällige Fremdfinanzierung nicht abzugsfähig sind, dass bei nicht ausreichenden Anschaffungskosten ein steuerpflichtiger Gewinn beim Gesellschafter entstehen kann.