Steuerreform 2015/2016 – Wann sollten Grundstücke noch vor Jahresende übertragen werden?

Ebenfalls ein massiver Einschnitt ist die Anhebung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen, Erbanfall) innerhalb der Familie.

Bis zum 31.12.2015 beträgt die Grunderwerbsteuer für diese Fälle 2 % vom 3-fachen Einheitswert, ab dem 01.01.2016 bemisst sich diese nach dem sog Grundstückswert und unterliegt einem gestaffelten Tarif von 0,5 % bis 3,5 %.

Dieser Grundstückswert kann künftig auf 3 Arten ermitteln werden:

 

  1. Pauschalwertmethode abgeleitet aus dem 3-fachen Einheitswert mit einem Hochrechnungsfaktor, der durch eine noch nicht veröffentlichte Verordnung bestimmt ist
  2. Ableitung aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel oder
  3. Nachweis durch ein Schätzgutachten

 

Bei Veräußerungen von Immobilien außerhalb der Familie gilt bereits jetzt als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der Gegenleistung (idR der Verkehrswert), hier gibt es zur bisherigen Rechtslage keine Änderung.

 

Außer bei Immobilien mit einem sehr niedrigen Verkehrswert, wird es in jedem Fall zu deutlich höheren Übertragungskosten kommen.

 

TIPP: Werden Immobilien an Kinder im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge geschenkt, können diese durch Einräumung eines Wohnrechts, Fruchtgenussrechts oder/und durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot geschützt werden.

 

ZU BEACHTEN: Sonderkonstruktionen über Personengesellschaften (Anteilsvereinigung, Anteilsübertragungen) werden künftig ebenfalls erschwert und sind daher in den meisten Fällen keine Alternative mehr.

 

ZU BEACHTEN: Werden Übertragungen innerhalb von 5 Jahren an ein und dieselbe Person durchgeführt, sind diese zusammenzurechnen und erhöhen damit den Steuersatz.

 

SERVICE: Um Ihnen eine Entscheidungsgrundlage für eine Übertragung noch bis Ende des Jahres zu geben, rechnen wir Ihnen sehr gerne kurzfristig den Steuervorteil aus.