Stipendium nach Studienförderungsgesetz
Für eine Studienbeihilfe gibt es die zwei verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen der sozialen Förderungswürdigkeit und des Vorliegen eines günstigen Studienerfolges. Anspruch haben österreichische Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer und Arbeitslose. Dem günstigen Studienerfolg muss ab dem dritten Semester ein Studienerfolgsnachweis vorgelegt werden, andernfalls ist die bisher erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Weiters darf man die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Die monatliche Höchststudienbeihilfe beträgt € 679 pro Monat und verringert sich durch ein Übersteigen der jährlichen Einkommensgrenze von 8000.-, Bei Unterhaltsleistungen für eigene Kinder erhöht sich dieser Betrag.