Strafen
Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmsweise sind Geldstrafen unternehmensrechtlich abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden voraussetzt. Somit sind Organmandate im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren oder irrtümlichen Falschparken auf einem vermeintlichem Kundenparkplatz oder Parken in zweiter Spur unternehmensrechtlich abzugsfähig. Dies bedeutet, allerdings dass diese Kosten steuerlich keine Auswirkungen auf das Ergebnis haben uns im Zuge einer Mehr/Weniger-Rechnung berücksichtigt werden müssen.