Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Er stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens fest und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung. Bei Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung unterliegen, sind die Hauptbestandteile des Jahresabschlusses die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, gegebenenfalls ergänzt um den Anhang und den Lagebericht. Kleine Gewerbetreibende und Freie Berufe stellen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf.

Nicht alle Unternehmer sind zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach UGB verpflichtet. Einzelunternehmer oder Personengesellschaften, deren Umsatzerlös unter EUR 700.000,- liegt, können ihren Gewinn mit Hilfe der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung errechnen. Wenn der Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von EUR 700.000,- überschreitet, beginnt die Bilanzierungspflicht nach UGB.

Bestimmte Unternehmen sind bereits aufgrund ihrer gewählten Rechtsform – unabhängig von ihrem Umsatz – bilanzierungspflichtig:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Aktiengesellschaften
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften hat nach den Vorschriften des sog Rechnungslegungsgesetzes (geregelt im Unternehmensgesetzbuch) zu erfolgen.

Dieses Gesetz regelt umfangreich unter anderem, welche

  • Bewertungsvorschriften für die einzelnen Wirtschaftsgüter einzuhalten sind
  • Bilanzierungsgrundsätze anzuwenden sind
  • Darstellung der Bilanz und Gewinnverlust Rechnung zu wählen ist sowie

Die Gesellschafter von Personengesellschaften oder Einzelunternehmer haben innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Grundzüge ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung sind ein umfassendes Regelungswerk, das eine Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen zum Ziel hat. Sie sind unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes erstellt.

  • Die Bilanz soll den Grundsätzen der Richtigkeit und Willkürfreiheit entsprechen (Bilanzwahrheit)
  • Die Bilanz muss sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden enthalten, die Gewinn- und Verlustrechnung sämtliche Erträge und Aufwendungen (Vollständigkeit)
  • Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung muss ausreichend gegliedert sein und die einzelnen Posten sind eindeutig und aussagekräftig zu bezeichnen (Bilanzklarheit)
  • Der Grundsatz kaufmännischer Vorsicht findet seinen Niederschlag in einzelnen Bewertungsprinzipen und in der Tatsache, dass Verluste bereits auszuweisen sind, wenn sie vorhersehbar sind, Gewinne aber erst auszuweisen sind, wenn sie tatsächlich realisiert sind.
  • Das Stichtagsprinzip besagt, dass die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden zum Stichtag zu erfolgen hat, Ergebnisse danach dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.

Übersicht

Bilanz
Gewinn und Verlustrechnung
Anhang
Lagebericht