Umsatzsteuerpflichtige Tatbestände

Das UStG kennt grundsätzlich vier verschiedene Arten von steuerbaren Umsätzen:

Lieferungen und sonstige Leistungen

Eine Lieferung liegt dann vor, wenn der Unternehmer einen anderen befähigt im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen, werden als sonstige Leistungen zusammengefasst (z.B. Beratung eines Steuerberaters, ärztliche Untersuchung).

Eigenverbrauch

Auch die Entnahme von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen für Zwecke die außerhalb des Unternehmens liegen, führt zur Steuerpflicht (Entnahmeeigenverbrauch). Ausgenommen sind jedoch Geschenke von geringem Wert z.B. Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Dies gilt ebenso, wenn der Unternehmer Ausgaben tätigt, die einkommensteuerlich nicht abzugsfähig sind (Verwendungseigenverbrauch). Eine Besteuerung erfolgt allerdings nur dann, wenn der entnommene Gegenstand zu einem vollen, oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hätte.

Beispiel für Entnahmeeigenverbrauch:

Der bisher betrieblich genutzte PC wird nunmehr privat verwendet. Die Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibung betragen EUR 1.000 (= Buchwert, Verkehrswert). Die Eigenverbrauchbesteuerung hat mit 20 % von EUR 1.000 zu erfolgen (EUR 200).

Beispiel für Verwendungseigenverbrauch:

Gemäß § 20 EStG sind Ausgaben für Bewirtung idR nur zu 50 % abzugsfähig. Wurden in Summe EUR 1.000 pro Kalenderjahr nicht abzugsfähige Bewirtungsausgaben getätigt und beträgt die darin enthaltende (und geltend gemachte) Vorsteuer EUR 150, so sind EUR 150 als Eigenverbrauch zu versteuern.

 

Einfuhr

Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittland in das Inland gelangt. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer in Form der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) von den Zollämtern eingehoben.
Im Regelfall kann die Einfuhrumsatzsteuer vom Unternehmer in gleicher Höhe als Vorsteuer abgezogen werden.

Innergemeinschaftlicher Erwerb (igE)

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt dann vor, wenn ein Gegenstand aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt. Voraussetzung dafür ist, dass die Lieferung von einem Unternehmer, der kein Kleinunternehmer ist, steuerfrei unter Angabe seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) und der UID-Nummer des Empfängers erfolgte. In diesem Fall wird die Lieferung in Form der sog. Erwerbsteuer versteuert.

Ein Sonderfall ist für im Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen gegeben. In diesen Fällen hat die Versteuerung ebenfalls durch den inländischen Unternehmer für den ausländischen Unternehmer im Rahmen des sog. Reverse Charge Verfahrens (= Übergang der Steuerschuld) zu erfolgen.

Beispiel:

Der inländische Unternehmer konsultiert einen Steuerberater in Deutschland. Der deutsche Steuerberater erbringt die Leistung unter Angabe seiner UID Nummer steuerfrei an den österreichischen Unternehmer, dieser hat dafür 20 % Umsatzsteuer in Österreich zu entrichten.

Im Regelfall können sowohl die Erwerbsteuer als auch die Steuer gemäß Reverse Charge vom Unternehmer in gleicher Höhe als Vorsteuer abgezogen werden.

Siehe auch

Innergemeinschaftliche Lieferung

Reverse Charge

Sonstige Leistungen

Lieferungen