Wertpapiervermögen – worauf zu achten ist
Grundsätzlich wird die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bei Inländern durch die Banken vorgenommen. Es wird sowohl von den Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen) als auch von den Kursgewinnen eine Steuer in Höhe von 25 % bzw 27,5% einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
In einigen Fällen sind Sie jedoch verpflichtet die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren:
- Wenn vorher noch keine Besteuerung erfolgte (zB Zinsen aus privaten oder Firmendarlehen)
- Wenn sich das Kapitalvermögen nicht im Depot einer inländischen Bank befindet.
Es kann aber auch in einigen Fällen sinnvoll sein, die Kapitaleinkünfte freiwillig zu deklarieren:
- Wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammen mit ihren anderen (steuerpflichtigen) Einkünften verhältnismäßig gering sind (Antragsbesteuerung – Rückerstattung der KESt durch das Finanzamt)
- Wenn Sie Gemeinschaftsdepots haben oder Wertpapiere bei unterschiedlichen Banken veranlagen. In diesem Fall können Verluste nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden und es wird idR zuviel an Kapitalertragssteuer abgezogen
- Wenn die Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können (nur im betrieblichen Bereich!)
- Unter gewissen Umständen bei Fondliquidationen (diese werden derzeit von den Banken als Veräußerung behandelt und damit der vollen KESt unterworfen)
- Ebenfalls sind Depotübertragungen zu überprüfen ob von den Banken die korrekten Anschaffungskosten der Wertpapiere gebucht wurden
ZU BEACHTEN: Ein im Jahr 2015 beschlossenes Gesetz hat bisher 19.000 Bankmeldungen an Kapitalzuflüssen aus der Schweiz und Liechtenstein gebracht. Im Finanzministerium werden nun die Daten analysiert, erste Prüfungsverfahren in diesem Zusammenhang wurden bereits eingeleitet.
TIPP: Bei keinem oder sehr geringen Einkommen kann eine freiwillig Veranlagung der Kapitaleinkünfte beantragt werden und so die Kapitalertragssteuer (KESt) vom Finanzamt rückerstatten zu lassen. Nicht möglich ist in der Regel allerdings die KESt Rückerstattung für Kinder .
TIPP: Wie in den vergangenen Jahren ist es sinnvoll über eine vorzeitige Realisierung von Verlusten und Verrechnung mit allfälligen Gewinnen nachzudenken. Ein sofortiger Kauf der zu diesem Zwecke veräußerten Aktien wird voraussichtlich nicht als Missbrauch deklariert werden.
TIPP: Bei ausländischen Dividenden wird in der Regel bereits vom Quellenstaat eine Abzugssteuer einbehalten. Diese wird von den österreichischen Banken idR mit 15 % angerechnet, ist aber mitunter höher (zB Schweiz 35 %). In solchen Fällen kommt es zu einer höheren Steuerbelastung. Um dies zu vermeiden, können die ausländischen Quellensteuern auf Antrag rückerstattet werden.