Wesentlich beteiligter Geschäftsführer–Leistungen an die GmbH und Pkw-Sachbezug
Wenn es nach der Finanzverwaltung geht, unterliegen sämtliche Leistungen, die ein wesentlich beteiligter GmbH Geschäftsführer „seiner“ GmbH verrechnet, der Lohnnebenkostenpflicht. Grund dafür ist die Regelung im § 22 Z 2 2 TS EStG wo „Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art…“ genannt sind.
Der VwGH (2013/13/0061, 1.6.2016) hat nun klargestellt, dass nur jene Leistungen neben den Geschäftsführerbezügen der Lohnnebenkostenpflicht unterliegen, die aus der Tätigkeit des Geschäftsführers stammen. Dies wird allerdings bei zB weiterverrechneten Reisekosten, Spesen etc der Fall sein, nicht aber zB bei Grundstücksvermietung oder Lizenzzahlungen, die ihre „Wurzel“ nicht in der Tätigkeit als Geschäftsführer haben.
Inwiefern die verrechneten Spesen beim Geschäftsführer selbst zu Ausgaben führen, ist für die Lohnnebenkostenpflicht unerheblich.
Betreffend die Lohnnebenkostenpflicht für die Privatnutzung eines Pkw‘s durch wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH gibt es nun eine Absage der Judikatur zu den nicht nachvollziehbaren Aussagen der Finanzverwaltung im Salzburger Steuerdialog 2014. Die Finanzverwaltung ist davon ausgegangen, dass – selbst bei Vorliegen eines Privatanteils von zB 20% – die gesamten Kfz-Kosten lohnnebenkostenpflichtig sind. Sowohl das BFG als auch das LVwG (2015/12/2927-5, 21.06.2016) iS Kommunalsteuer konnten dieser Ansicht Nichts abgewinnen.
Damit kann der Privatanteil wie bisher im Schätzungswege ermittelt werden, dieser Anteil ist DB, DZ und der KommSt-pflichtig.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2017 kann nunmehr dieser geldwerte Vorteil (= „Privatanteil“) auch durch Anwendung der Sachbezugs VO, die grundsätzlich nur für lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer gilt, abgegolten werden (dies war aber bisher bereits gängige Verwaltungspraxis).