Wochengeld

Das Wochengeld dient als Ersatz für das entfallende Einkommen werdender Mütter, die 8 Wochen vor bzw. 8 Wochen nach der Geburt (bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nicht beschäftigt werden dürfen.

Bei unselbstständigen Dienstnehmerinnen richtet sich die Höhe des Wochengeldbezugs nach dem Nettobezug der letzten drei Monate zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen. Geringfügig Beschäftigte erhalten ein Wochengeld von täglich EUR 7,55 wenn sie laut §19 selbst versichert sind.

Auch freie Dienstnehmerinnen, die sozialversicherungspflichtig sind, haben Anspruch auf ein Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes.

Der Antrag auf Wochengeld kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemeinsam mit einer Arbeits- und Entgeltbestätigung ab Beginn der Schutzfrist abgegeben werden.